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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:081216B5STR342.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 342/16
(alt: 5 StR 91/15)
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 8. Dezember 2016
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten
vom 21. November
2016 gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2016 wird [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Das [X.] hat mit Urteil vom 29. Januar 2016 den Ange-klagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verur-teilt und erkannt, dass zwei Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verur-teilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 21. November 2016 die Gehörs-rüge nach § 356a StPO erhoben.
t-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. November 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung 1
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das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und ge-würdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 2. September 2015
1 [X.]/14).
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp Feilcke
3
Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 5 StR 342/16 (REWIS RS 2016, 1116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1116
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