Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 160/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5868

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 160/14

vom
6. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai 2014
beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Land-gerichts [X.] vom 21. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge [X.] (§
349 Abs.
4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen Hauptverhandlung seien zu Unrecht in Abwesenheit der Angeklagten durchge-führt worden (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2,
§ 338 Nr. 5 StPO).
Insofern hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 1.
April 2014 dargelegt:

k-tober 2013 durch. Das [X.] hat seine Entscheidung über die [X.] ohne die Angeklagte ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO ge-stützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne die Angeklagte ver-handelt werden dürfen, wenn sie der Fortsetzung der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben wäre. Eine solche Eigenmächtigkeit hat die [X.] nicht dargelegt

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klagten die weitere [X.] des § 231c StPO liegen nicht vor. Die Angeklagte war auch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung

dem [X.] ihres Verteidigers (vgl. OLG [X.] StV 1984, 111)

[X.]. Letztlich kann die Beanstanverwirkt

angesehen werden, da die Verteidigung das in Rede stehende Geschehen nicht

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der [X.] an, dass der genannte Teil der Hauptverhandlung in deren weiterem Verlauf auch nicht im Beisein der Angeklagten wiederholt worden ist. Der [X.] macht die Aufhebung des Urteils notwendig (§
338 Nr. 5 StPO).

Sander Schneider Dölp

König Bellay

3

Meta

5 StR 160/14

06.05.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 160/14 (REWIS RS 2014, 5868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5868

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