Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:190117BIZB104.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 104/16
vom
19. Januar 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.]s hat am 19. Januar 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Verfügung
des Oberlandesge-richts [X.]
14.
Zivilsenat
vom 20.
September 2016
wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever-fahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der
vom Rechtsbeschwerdeführer mit Schreiben vom 21.
Oktober 2016 eingelegte Rechtsbehelf ist, soweit er sich auf das vor dem [X.] geführte Verfahren 14
W
136/16 bezieht, als Rechtsbe-schwerde zu werten. Als solche ist sie bereits deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss des [X.] richtet, sondern gegen die Verfügung, mit der das [X.] dargelegt hat, dass es in dieser Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Entscheidung berufen sei (vgl. §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Außerdem
ist die durch das
eigenhändige Schreiben des [X.] vom 21.
Oktober 2016
vorgenommene Beschwerdeeinreichung unwirksam, weil eine
Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur durch einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
September
2015
I
ZB
59/15, juris Rn.
3; Ball in Musielak/[X.], ZPO, 1
-
3
-
13.
Aufl., §
575 Rn.
3 mwN). Überdies
ist eine
Rechtsbeschwerde auch bei [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochte-nen Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und 2, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Vorliegend ist weder das eine noch das andere der Fall.
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des
[X.] ist [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Büscher Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2016 -
802 [X.] 232/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.09.2016 -
14 [X.]/16 -
2
Meta
19.01.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2017, Az. I ZB 104/16 (REWIS RS 2017, 17123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17123
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.