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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 120/14
vom
21. Mai 2015
in der
Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Mai 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]
16.
Zivilkammer
vom 25.
März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever-fahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des [X.] vom 19.
Dezember 2014 erfolgte [X.] un-wirksam; denn eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2015
I
ZB
16/15, juris; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15.
Aufl., §
575 Rn.
3 mwN).
Zum anderen findet gegen Beschlüsse in [X.] der einstweiligen Verfügung
wie vorliegend
keine Rechtsbeschwerde statt (§
574 Abs.
1 Satz
2, §
542 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
-
3
-
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend un-ter 1. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2013 -
2-16 T 81/12 -
2
Meta
21.05.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. I ZB 120/14 (REWIS RS 2015, 10694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10694
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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