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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 121/14
vom
21. Mai 2015
in der
Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Mai 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Kirchhoff,
Prof. Dr. Koch und
Dr.
[X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]
16.
Zivilkammer
vom 12.
Okto-ber 2012
wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever-fahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist
unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des [X.] vom 19.
Dezember 2014 erfolgte [X.] un-wirksam; denn eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2015
I
ZB
16/15, juris; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15.
Aufl., §
575 Rn.
3 mwN).
Zum anderen findet gegen Beschlüsse in [X.] der einstweiligen Verfügung
wie vorliegend
keine Rechtsbeschwerde statt (§
574 Abs.
1 Satz
2, §
542 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
-
3
-
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend un-ter 1. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
30 C 1801/11 (71) -
LG [X.], Entscheidung vom 12.10.2012 -
2-16 T 62/12 -
2
Meta
21.05.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. I ZB 121/14 (REWIS RS 2015, 10716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10716
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