Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. I ZB 121/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10716

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 121/14
vom

21. Mai 2015

in der
Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Mai 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Kirchhoff,
Prof. Dr. Koch und
Dr.
[X.]

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]

16.
Zivilkammer

vom 12.
Okto-ber 2012
wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever-fahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist
unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des [X.] vom 19.
Dezember 2014 erfolgte [X.] un-wirksam; denn eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2015

I
ZB
16/15, juris; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15.
Aufl., §
575 Rn.
3 mwN).
Zum anderen findet gegen Beschlüsse in [X.] der einstweiligen Verfügung

wie vorliegend

keine Rechtsbeschwerde statt (§
574 Abs.
1 Satz
2, §
542 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1
-
3
-
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend un-ter 1. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
30 C 1801/11 (71) -

LG [X.], Entscheidung vom 12.10.2012 -
2-16 T 62/12 -

2

Meta

I ZB 121/14

21.05.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. I ZB 121/14 (REWIS RS 2015, 10716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10716

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