Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 4 B 33/18

4. Senat | REWIS RS 2018, 4452

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Verwertung des Protokolls eines Augenscheintermins; Urteilsinhalt


Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 [X.] 3.14 - [X.] 2014, 479 Rn. 2). Daran fehlt es hier.

4

a) Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die [X.]eschwerde die Fragen auf,

ob es, um den Inhalts- und Formerfordernissen des § 117 Abs. 2 VwGO (Form und Inhalt des Urteils) zu genügen, immer erforderlich ist, dass in der Entscheidung eines Gerichts auch Angaben zum Inhalt des Augenscheins enthalten sind, wenn die Durchführung eines Augenscheins vor der mündlichen Verhandlung nur durch ein Mitglied des Gerichts erfolgt und der Inhalt des Augenscheins auch von allen weiteren Mitgliedern des Gerichts in der Entscheidung verwertet wird und somit entscheidungserheblich ist,

und ob Angaben gemäß § 117 Abs. 2 VwGO zum Inhalt des Augenscheins, wenn dessen Durchführung vor der mündlichen Verhandlung nur durch ein Mitglied des Gerichts erfolgt und der Inhalt des Augenscheins in der Entscheidung des Gerichts auch von allen weiteren Mitgliedern des Gerichts verwertet wird, in der Entscheidung des Gerichts nur erforderlich sind, wenn das Protokoll zum Augenschein hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine Angaben macht (bzw. diese nicht ausreichend sind).

5

Die Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten (vgl. hierzu z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 28. Mai 1997 - 4 [X.] 91.97 - NVwZ 1998, 172).

6

§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestimmt, dass das Urteil die Entscheidungsgründe enthält. Deren Abfassung hat sich an § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu orientieren, d.h. im Urteil müssen diejenigen Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Sinn dieser Regelung ist zum einen, die [X.]eteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (stRspr; z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 5. Juni 1998 - 9 [X.] - [X.] 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Die [X.]egründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe völlig fehlen, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - [X.]E 117, 228 <230 f.> und [X.]eschlüsse vom 18. Oktober 2006 - 9 [X.] 6.06 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 und vom 14. August 2014 - 9 [X.] 5.14 - juris Rn. 11). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass auch die im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den in den Entscheidungsgründen niederzulegenden Gründen gehören können, wenn sie für die richterliche Überzeugungsbildung leitend waren. Darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Ob und gegebenenfalls welche tatsächlichen Feststellungen leitend waren, ist eine Frage des Einzelfalls und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

7

Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde auch nicht auf, soweit sie klären lassen möchte, ob Angaben zum Inhalt des Augenscheins in den Entscheidungsgründen nur erforderlich sind, wenn das Protokoll zu einem Augenschein, der von einem Mitglied des Gerichts eingenommen und im Urteil verwertet wurde, hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine Angaben macht. Auch auf diese Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Für die Durchführung des gerichtlichen Augenscheins sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO - mit Einschränkungen - die §§ 371 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (z.[X.]. Geiger, in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 98 Rn. 5). Nach § 372 Abs. 2 ZPO kann das Prozessgericht die Einnahme des Augenscheins einem seiner Mitglieder übertragen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Dezember 1992 - 4 [X.] - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 44). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO ist das Ergebnis des Augenscheins im Protokoll festzuhalten; anzugeben sind die Wahrnehmungen, nicht die daraus gezogenen Schlussfolgerungen ([X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl. 2016, § 160 Rn. 7 und § 372 Rn. 2). Hat das Gericht die Einnahme des Augenscheins nach § 372 Abs. 2 ZPO auf eines seiner Mitglieder übertragen, sind nur ordnungsgemäß protokollierte Feststellungen verwertbar (Schultzky, in: [X.], ZPO, 32. Aufl. 2018, § 160 Rn. 9; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. März 1992 - [X.] - NVwZ 1992, 915 = juris Rn. 22). Nicht oder nicht ordnungsgemäß protokollierte Ergebnisse des Augenscheins dürfen deshalb weder für die richterliche Überzeugungsbildung leitend sein, noch müssen sie in den Entscheidungsgründen wiedergegeben werden.

8

b) Für klärungsbedürftig hält die [X.]eschwerde (sinngemäß) ferner die Fragen,

ob die Verwaltungsgerichte in Fällen, in denen [X.]augesellschaften Grundstücke in einer Gegend gewerbsmäßig kaufen, abreißen, neu bebauen und weiterveräußern oder vermieten, engere Anforderungen an die Zulässigkeit der Erteilung von Ausnahmen und [X.]efreiungen im Sinne von § 31 [X.]auG[X.] zumindest in (reinen) Wohngebieten stellen sollten, um einen "Dominoeffekt" zu vermeiden,

und ob der Drittschutz von Festsetzungen zu Maß und Art der baulichen Nutzung für die angrenzenden Nachbarn des Vorhabens in solchen Fällen generell bejaht werden sollte, um eine sukzessive Veränderung und Umwandlung von (reinen) Wohngebieten zu vermeiden.

9

Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich mit einem abstrakten Rechtssatz nicht beantworten lassen. Soweit erkennbar wird, dass es der [X.]eschwerde - über Urteilskritik im konkreten Einzelfall hinaus - generell um eine restriktivere Handhabung der Instrumente von Ausnahmen und [X.]efreiungen geht, wären die gestellten Fragen in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich und in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des [X.] zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des [X.] aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328).

Die [X.]eschwerde macht eine versteckte Divergenz geltend. Das angegriffene Urteil enthalte die Aussage, dass der Charakter des [X.]ereichs als Einfamilienhausgebiet durch das [X.]auvorhaben nicht beeinträchtigt werde und dass sich ein [X.] der Klägerin ungeachtet dessen auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten [X.] bezöge. Damit stelle das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend den Rechtssatz auf, der [X.] eines [X.] beziehe sich "alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten [X.]" und nicht auf eine [X.]. Dem stellt die [X.]eschwerde den Rechtssatz des Senats ([X.], [X.]eschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 [X.] 137.91 - [X.] 406.19 [X.] Nr. 104) gegenüber, dass eine [X.] - je nach Ausgestaltung - geeignet sein könne, den Gebietscharakter im Sinne einer [X.]ebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen, und der Ortsgesetzgeber bundesrechtlich deshalb jedenfalls nicht gehindert sei, der entsprechenden planerischen Festsetzung drittschützende Wirkung auch in der Weise beizulegen, dass eine - auch nur schrittweise - Veränderung des Gebietscharakters abgewehrt werden könne, selbst wenn die Abweichung von der [X.] im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren [X.]eeinträchtigung des [X.] führe. Eine Rechtssatzdivergenz ist hierdurch nicht bezeichnet.

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung in diesem Punkt auf zwei [X.]egründungen gestützt: zum einen auf die Würdigung, dass der Charakter des [X.]ereichs als Einfamilienhausgebiet durch das streitgegenständliche [X.]auvorhaben nicht beeinträchtigt werde; zum anderen und "ungeachtet dessen" darauf, dass sich ein [X.] der Klägerin auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten [X.] bezöge. Ist ein [X.]erufungsurteil - wie hier - auf mehrere, selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn gegen jede dieser [X.]egründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr; z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 [X.] 137.91 - juris Rn. 4). Daran fehlt es. Denn hinsichtlich der ersten [X.]egründung, der Charakter des [X.]ereichs als Einfamilienhausgebiet werde durch das [X.]auvorhaben der [X.]eigeladenen nicht beeinträchtigt, sind Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht. Der Vortrag der [X.]eschwerde lässt zwar erkennen, dass sie auch diese Würdigung des [X.] für unrichtig hält. Damit übt sie Urteilskritik, ohne in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darzulegen, warum die Revision auch insoweit aus einem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe zuzulassen ist.

Unabhängig davon legt die [X.]eschwerde auch hinsichtlich der zweiten [X.]egründung eine Rechtssatzdivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar. Denn dem abstrakten Rechtssatz des Senats, dass der Ortsgesetzgeber bundesrechtlich jedenfalls nicht gehindert sei, der planerischen Festsetzung einer [X.] drittschützende Wirkung beizulegen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht widersprochen. Dass es diese Möglichkeit vorliegend verneint hat mit der Formulierung, "ein [X.] der Klägerin" bezöge sich allein auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten [X.], rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

3. Verfahrensfehler, auf denen die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegen ebenfalls nicht vor.

a) Die [X.]eschwerde macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur [X.] nicht ansatzweise berücksichtigt habe.

Mit ihrem [X.]erufungsvortrag hatte sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass die festgesetzte [X.] als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung vorliegend den "Charakter eines [X.]" sicherstellen solle und drittschützende Wirkung habe. Die [X.]eschwerde kritisiert, dass der [X.]egriff "[X.]" in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht einmal erwähnt worden sei. "Zudem" spreche das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zwar von einem "[X.] der Klägerin", beschränke diesen jedoch "alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten [X.]".

Der behauptete Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil sich das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - selbständig tragend auf die [X.]egründung gestützt hat, dass der Charakter des [X.]ereichs als Einfamilienhausgebiet durch das [X.]auvorhaben der [X.]eigeladenen nicht beeinträchtigt werde, und Revisionszulassungsgründe hinsichtlich dieser [X.]egründung nicht geltend gemacht sind. Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht auf den im Tatbestand des angegriffenen Urteils ([X.]) erwähnten Sachvortrag der Klägerin zur [X.] in den Entscheidungsgründen zwar nicht mehr ausdrücklich zurückgekommen. Der Sache nach hat es hierauf jedoch mit der Erwägung geantwortet, ein [X.] der Klägerin bezöge sich auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten [X.], und zwar in der Weise, dass der Festsetzung der [X.] die von der Klägerin angenommenen drittschützende Wirkung nicht zukomme. Dass die [X.]eschwerde diesen materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für unzutreffend hält, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

b) Einen Verfahrensfehler legt die [X.]eschwerde schließlich nicht dar, soweit sie geltend macht, dass der vom [X.]erichterstatter eingenommene Augenschein "im Hinblick auf seine Entscheidungserheblichkeit" nicht ausreichend protokolliert worden sei und auch das Urteil keine Ausführungen zum Inhalt des Augenscheins enthalte, obwohl dessen Durchführung vom Oberverwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehen und sein Inhalt im Urteil verwertet worden sei.

Auf die behauptete unzureichende Protokollierung kann sich die Klägerin im [X.]eschwerdeverfahren nicht berufen. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie diesen das Verfahren betreffenden Mangel in der [X.]erufungsinstanz nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO gerügt oder auch nur Anträge nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt hätte (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 [X.] 388.88 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35). [X.] Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mittels der Verfahrensrüge "repariert" werden ([X.], [X.]eschluss vom 3. Juli 1998 - 6 [X.] 67.98 - juris m.w.N.).

Soweit die [X.]eschwerde bemängelt, dass auch das Urteil keine Ausführungen über den Inhalt des Augenscheins enthalte, obwohl die Ergebnisse des Augenscheins im Urteil verwertet worden seien, lässt sie im Dunkeln, welche im Augenschein festgestellten, aber nicht protokollierten Tatsachen im Urteil ihrer Ansicht nach verwertet worden sein sollen. Zur [X.]egründung weist die [X.]eschwerde darauf hin, dass das Vorhaben der [X.]eigeladenen nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und für eine erdrückende Wirkung bzw. für eine für die Klägerin unzumutbare Verschattung oder Einsichtnahme auf ihr Grundstück keine Anhaltspunkte bestünden; außerdem habe das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der [X.] durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werde; "folglich" hätten [X.] des Spruchkörpers die Eindrücke des [X.] im Urteil verwertet, ohne dass hierzu im Protokoll eine schriftliche Wahrnehmung niedergelegt worden sei und ohne dass das Urteil Ausführungen über den Inhalt des Augenscheins enthalte. Die [X.]eschwerde bezieht sich damit durchgängig auf rechtliche Schlussfolgerungen, hinsichtlich derer sich das Oberverwaltungsgericht nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich auf die Ergebnisse des Augenscheins gestützt hat: [X.]estimmten Festsetzungen hat es "insbesondere" mit [X.]lick auf die Planbegründung eine drittschützende Wirkung abgesprochen ([X.] ff.); auf die Ergebnisse des gerichtlichen Augenscheins kam es insoweit nicht an. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hat es verneint ([X.]), weil für eine erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Verschattung oder Einsichtnahme auf das Grundstück der Klägerin keine Anhaltspunkte bestünden; Entsprechendes gelte, soweit die Klägerin im Hinblick auf die Lage des Eingangs und der Terrassen [X.]eeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche befürchte; soweit sich die Klägerin in ihrer Aussicht vom Grundstück aus beeinträchtigt sehe, sei darauf hinzuweisen, dass es in einem innerstädtischen [X.]ereich selbstverständlich sei, dass der [X.]lick auch auf in der Nachbarschaft befindliche Gebäude falle. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, welche beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse das Oberverwaltungsgericht trotz der in das Verfahren eingeführten anderweitigen Erkenntnisgrundlagen - wie etwa der beigezogenen [X.]ehördenakten und der in den Gerichtsakten befindlichen Fotos - unter Verstoß gegen § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verwertet haben soll, obwohl die Klägerin am Augenschein teilgenommen und von den dort getroffenen Feststellungen Kenntnis hat. Der Umstand allein, dass das [X.] angeordnet und durchgeführt hat, zwingt nicht zu dem Schluss, dass der Augenscheintermin verwertbare und auch tatsächlich verwertete Tatsachenfeststellungen erbracht hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 33/18

24.08.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. März 2018, Az: 7 A 651/15, Urteil

§ 117 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 108 Abs 1 S 2 VwGO, § 372 Abs 2 ZPO, § 31 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 4 B 33/18 (REWIS RS 2018, 4452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4452

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