Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. 3 StR 503/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3604

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]01vom18. April 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.],von [X.],[X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 30. August 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen,ihren Ehemann am 18. Mai 2000 mit mehreren Messerstichen vorsätzlich ge-tötet zu haben.Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-sion. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.1. Das [X.] hat festgestellt:Die Angeklagte war mit [X.], dem späteren Tatopfer, seit [X.] 1997 in zweiter Ehe verheiratet. Nach der Eheschließung kam es häufigvor, daß er - vor allem unter [X.] - die Angeklagte aus nichtigemAnlaß mit Fäusten am ganzen Körper und im Gesicht schlug, so daß sie [X.] von Blutergüssen davontrug. Die Angeklagte wagte nicht, sich [X.] - 4 - zu widersetzen, da dieser keinen Widerspruch duldete, sondern solchenzum [X.] nahm, die Angeklagte noch heftiger krperlich zu [X.]. [X.] 1998 unternahm sie einen ersten Versuch, sich von ihrem Ehemann zutrennen. Sie begab sich mit ihren Kindern, einsch[X.]lich des im Mrz 1997geborenen gemeinsamen Sohnes [X.], in ein [X.]auenhaus. Sie nahmaber von sich aus zu [X.]nach einer Woche wieder telefonisch Kontaktauf und kehrte zu ihm zurck, nachdem er versprochen hatte, sein Verhalten zurn. Trotz dieses Versprechens schlug er aber die Angeklagte - vor allemunter [X.] - wieder und im [X.] 1998 erstmals auch deren 1984geborene Tochter [X.], als diese ihrer Mutter, die von [X.] wurde,beistehen wollte.Im Oktober oder November 1998 bezog die Angeklagte mit den [X.] eigene Wohnung. Nach etwa vier Wochen suchte sie jedoch wieder [X.] zu [X.], dem es in der Folgezeit gelang, ihr Mitleid zu erregen.Es kam wieder zfigeren Begegnungen, bei denen [X.] allerdingszu seinen alten Gewohnheiten zurckkehrte. Da [X.] unter [X.] auch mit den Nachbarn der Angeklagten in Streit geriet, wurde ihr [X.] gekigt. Im [X.] 1999 fand die Angeklagte eine neue [X.]. Dennoch hielt sie sich in der Folgezeit [X.] mit den Kindern in [X.] [X.]s auf und kehrte meist erst st abends in ihre eigene [X.] zurck. Auch in der Wohnung [X.]s kam es zu Gewaltttigkeiten. [X.] des Jahres 1999 war [X.] zudem dazrgegangen, seineStieftochter [X.] sexuell zu miûbrauchen, indem er diese mehrfach [X.], mit ihm den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr durchzufren.Dies erfuhr die Angeklagte sowohl von [X.]als auch von ihrer Tochter[X.], die sich auch einer Lehrerin anvertraute, die ihr die Kontaktaufnahmemit der Polizei und einem Rechtsanwalt ermlichte. Am 15. Mai 2000 frten- 5 -die Angeklagte und [X.] mit diesem Rechtsanwalt ein Gesprch, bei [X.] mitgeteilt wurde, [X.] nach einer Auskunft der Polizei von einer Fest-nahme [X.]s nicht mit 100 %iger Sicherheit ausgegangen werden [X.].Aufgrund dieser Unsicherheiten waren die Angeklagte und ihre Tochter [X.]nicht bereit, Anzeige gegen [X.] zu erstatten, weil sie befrchteten, [X.] dannihr Leben in Gefahr sei, wenn dieser trotz der Anzeige nicht in Haft kme.Den Abend des 17. Mai 2000 verbrachte die Angeklagte mit den [X.] in der Wohnung [X.]s. Bereits [X.]d des Abendessens hatte eserste verbale Streitigkeiten gegeben, die danach von [X.], der den [X.] getrunken hatte, rwiegend mit der Stieftochter [X.] im [X.] fortgesetzt wurden. Dabei saû [X.] auf einem Sofa, r Eck zu ihmauf einem weiteren Sofa saû [X.], zwischen ihnen stand ein Couchtisch.Der Angeklagten wurde, je [X.] sich der Streit hinzog, "immer klarer, [X.] esan diesem Abend wieder zu [X.]. Sie befrchtete, [X.] sieund mlicherweise auch [X.] wieder von [X.] zusammengeschlagen[X.]n". Eine Mlichkeit, die Wohnung [X.]s unbehelligt mit den Kindernverlassen zu k, sah die Angeklagte nach den Feststellungen des [X.] Urteils nicht, ebensowenig die Mlichkeit, andere zu Hilfe zu rufen.Andererseits war sie aber nicht mehr bereit, sich alles von [X.] gefallen zulassen. Die Angeklagte ging daher in die Kche, nahm ein 25 cm langes, [X.] an sich und kehrte ins Wohnzimmer zurck. [X.] im Trrahmen stehen. Sie hoffte zwar, [X.] [X.] beim [X.] kommen, sie war aber bereit, das Messer ge-gen [X.] einzusetzen, falls er [X.] angreifen [X.], auch nahm sie inKauf, [X.] sie ihm mlicherweise tliche Verletzungen zuf[X.].- 6 -Als [X.] die mit einem Messer bewaffnete Angeklagte sah, erhob ersich, wandte sich "brllend" in Richtung [X.]s und ging auf diese zu. [X.], die aus Erfahrung wuûte, [X.] [X.] nun auf [X.] einschlagen[X.], ging ihrerseits auf [X.]zu, der stoc[X.], als er die Angeklagte bemerk-te, einen Schritt zurckwich, strauchelte und auf das Sofa zurckfiel. Die Ange-klagte befrchtete, [X.][X.], wenn er wieder [X.], auf sie losgehenund stach dreimal in unmittelbarer Abfolge mit dem Messer in [X.]s linkeBrustseite, wobei einer der Stiche das Herz durchstieû. Dieser Stich war td-lich, frte aber nicht zur sofortigen Bewegungsunfigkeit [X.]s, der viel-mehr vor Schmerz laut aufschrie, sich vom Sofa erhob und in Richtung [X.]ging. Die Angeklagte, die kurz von [X.] abgelassen hatte, erkannte nicht,[X.] er bereits tlich verletzt war und versetzte dem sich von ihr weg bewe-genden [X.] vier Stiche in den Rcken. Dieser ging noch einige Schritte inden Flur, wo er tot zusammenbrach. Dort stach die Angeklagte [X.] aufden am Boden Liegenden ein, bis dieser sich nicht mehr bewegte. Die Ange-klagte und [X.] schafften die Leiche [X.]s zchst in das Bad und be-seitigten ansch[X.]end die grsten Tatspuren. Beide besprachen sich [X.], das Geschehen nicht anzuzeigen. In den folgenden Tagen ver-pac[X.]n sie die Leiche [X.]s und schafften sie mit dem Pkw der Angeklagtenin einen Wald, wo sie sie vergruben. Die Tat und die Leiche blieben bis [X.] 2001 unentdeckt.2. Das [X.] hat die Angeklagte freigesprochen, weil es der [X.] war, zum Zeitpunkt des Einstechens habe ein Angriff [X.] s auf [X.] bzw. ihre Tochter unmittelbar bevorgestanden und die von der [X.] angewandte Verteidigung sei geeignet, geboten und erforderlich ge-wesen, um den Angriff [X.]s auf ihre oder [X.]s Gesundheit oder das Le-ben abzuwehren. Diese [X.] rechtlicher Überprfung nicht stand.- 7 -a) Das [X.] hat seiner rechtlichen Bewertung der ersten drei Sti-che in die Brust [X.]s, die zu dessen Tod frten, eine objektive Notwehrlagezugrunde gelegt. [X.] diesen Zeitpunkt hat es jedoch keine Feststellungen ge-troffen, [X.] von seiten des [X.] objektiv ein Angriff ausging. Die [X.] einen solchen tatschlich (noch) bestehenden oder unmittelbarbevorstehenden neuen Angriff auch nicht ohne weiteres nahe, da [X.]beimAnblick der mit einem Messer bewaffnet auf ihn zukommenden Angeklagten inder Bewegung innegehalten hatte, einen Schritt zurckgewichen war und infol-ge seines [X.] nunmehr mehr oder weniger hilflos auf dem Sofa lag.Das [X.] hat in diesem Zusammenhang nur festgestellt, [X.] die Ange-klagte einen Angriff [X.] s befrchtete. Allein eine solche subjektive Be-frchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, [X.] sich [X.] keine Notwehrlage (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 32 Rdn. 27). Sollte die Angeklagte aus dem Verhalten [X.]s denirrigen Schluû gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, sokmen allenfalls die rechtlichen Grundstze der Putativnotwehr in Betracht([X.]/[X.] aaO Rdn. 28, 65), auf die aber vor allem § 33 StGB keineAnwendung findet ([X.], 20; 2002, 141). Die Annahme des Land-gerichts, die von der Angeklagten gefrten tlichen ersten drei Stiche gegen[X.] seien durch eine objektive Notwehrlage gerechtfertigt, entbehrt deshalbder tatschlichen Grundlage.b) Zudem [X.] das Urteil widersprchliche Feststellungen zum [X.] der Angeklagtr den weiteren Geschehensablauf in [X.], als sie das Messer aus der Kche holte. In den Feststellungen legtdas [X.] dazu dar, [X.] die Angeklagte hoffte, [X.] werde beim [X.] kommen und sie in Ruhe lassen. Im [X.] es zur [X.] Überzeugung, die [X.] -klagte habe schon mit [X.] das Messer geholt, aus, sie habe [X.] [X.], [X.] [X.] bislang nie klein beigegeben hatte, so [X.] eineeinscchternde Wirkung der Drohung mit einem Messer zwar im Bereich [X.] lag, [X.] aber vor allem zu erwarten war, "[X.] das Messer erst [X.] steigern [X.] und die Angeklagte dann, um Weiteres zu verten,es einsetzen mûte" ([X.]). Sollten diese Ausfrungen dahin zu [X.] sein, die Angeklagte habe [X.], der Anblick des Messers werdegleichsam im Sinne eines Automatismus die Wut [X.]s steigern, so [X.] siezum Einsatz des Messers gezwungen sein [X.], [X.] das [X.]errtern mssen, ob die Angeklagte nicht verpflichtet war, der zu [X.] auszuweichen und mit den Kindern die Wohnung [X.]s zuverlassen.Ob sie zu einem Verlassen der Wohnung schon aufgrund der [X.] Ehe mit [X.] verpflichtet gewesen wre, kann dahinstehen. Zwar habenfrre Entscheidungen des [X.] Ehegatten unter bestimmtenUmstverlangt, auf ein sicher wirkendes, aber tliches Verteidi-gungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eines milderen Mittelsdie Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten [X.] ([X.] 1969,117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR StGB § 33 Furcht 3). Ob an dieserRechtsprechung festgehalten werden kann (einschrkend schon [X.], 986 m. Bespr. [X.], JZ 1984, 507; kritisch auch Trle/[X.],StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 19), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. [X.] hier gegebenen Umstwar der Angeklagten schon deshalb Zurck-haltung auferlegt, weil sie in der Vergangenheit, auch als die Trennungen von[X.] bereits erfolgreich vollzogen waren, immer wieder von sich aus [X.] oder Notwendigkeiten trotz ihrer negativen Erfahrungen zu diesem zu-rckkehrte und dadurch selbst dazu beigetragen hat, [X.] [X.] sie und die- [X.] [X.] krperlich [X.] konnte. Auch am Tattag hatte sie [X.] der zuvor immer wieder erlebten Miûhandlungen sehenden Auges in eineSituation begeben, welche die Gefahr einer Eskalation in sich barg. Es war [X.] zuzumuten, bei den ersten Anzeichen eines mlicherweise eskalie-renden Streites die Wohnung [X.]s mit den Kindern zu verlassen. [X.] zu einem frZeitpunkt, etwa [X.]d des Abendessens, nicht [X.], ist nicht festgestellt. Soweit das [X.] [X.] hat, [X.] habe - ster - keine Mlichkeit gesehen, unbehelligt von [X.]gehen zu k, ist diese Feststellung nicht mit Tatsachen belegt.c) Auch die Beweiswrdigung ist nicht rechtsfehlerfrei. Das [X.]hat seine Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen alleinauf die, wie es meint, nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten ge-sttzt. Bei der Prfung der Glaubhaftigkeit und Schlssigkeit der [X.] Angeklagten zum Tatgeschehen, ihren Vorstellungen und zu ihrer [X.] hat es zwar die Vielzahl der Stiche und den Umstand der umsichtigen undnachhaltigen Spuren- und Leichenbeseitigung als mliche Indizien fr ein vonder Angeklagten mit Bedacht und kaltbltig durchgefrtes Ttungsgeschehengesehen und errtert. Diese Umstt es aber als nicht ausreichend er-achtet, um die Angaben der Angeklagten zu widerlegen, sie habe in [X.]. Zur [X.] es [X.], die Sorge der Angeklagten, [X.] ins [X.] zu mssen, kf einer von dieserempfundenen "moralischen Mitschuld am Tod [X.]s" ([X.]) beruhen,[X.]d die Vielzahl der Stiche [X.] des bei der Tat vorliegenden psychi-schen Ausnahmezustands der Angeklagten sein [X.]n.Zu beanstanden ist diese Wrdigung zum einen deshalb, weil das sach-verstig beratene [X.] nicht r dargelegt hat, worauf sich - r- 10 -die Anzahl der Stiche hinaus - die Annahme eines derartigen "Ausnahmezu-standes" [X.], der zudem, wie das [X.] an anderer Stelle [X.]hat, schon vor der Tat bestanden haben soll. Angesichts des im rigen um-sichtigen Verhaltens der Angeklagten im [X.] an die Tat versteht sich einsolcher "Ausnahmezustand" auch nicht von selbst. Zum anderen bleibt ein be-deutsames Indiz vllig unerrtert. Das Urteil setzt sich nicht mit dem Umstandauseinander, [X.] die Angeklagte erst zwei Tage vor der Tat erfahren hatte,[X.] auch eine Anzeige bei der Polizei wegen sexuellen Miûbrauchs der [X.] [X.] kein absolut sicherer Weg war, [X.] in Haft zu bringen und sowenigstens fr eine gewisse Dauer vor ihm sicher zu sein. Dieser Umstand legtaber die Erw, die Angeklagte [X.] einen mlichen Streit mit[X.], wenn nicht provoziert, so doch als willkommene Gelegenheit genutzthaben, diesen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit ihrer Tochter [X.] beseitigen. Diese Erwliegen um sr, als die Angeklagte [X.] in der Vergangenheit [X.] schon mehrfach, wenn [X.] Ergebnis erfolglos, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anonym angezeigthatte, in der Hoffnung, er werde deshalb inhaftiert. Im Zusammenhang mit die-ser Vorgeschichte erscheinen Art und Weise der Spurenbeseitigung durch [X.] mit Hilfe ihrer Tochter und dir Monate erfolgreich von [X.], die das Verschwinden [X.]s auf harmlose Weise er-k[X.]en sollte, in einem anderen Licht als vom [X.] bisher geprft.Im rigen sind die Feststellungen des Urteils auch insoweit lckenhaft,als sie keinerlei Angaben oder Anhaltspun[X.] zum Inhalt des Streits enthalten,der sich am Abend des 17. Mai 2000 zwischen [X.] und [X.] entwickelthaben soll. Ebenso fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, wie sich [X.] [X.] als potentielles Opfer [X.] s [X.]d des Tatgeschehensverhalten hat, ob und wie sie reagiert hat, als die Angeklagte mit dem Messer- 11 -erschien, und ob sie mlicherweise auf ihrem Sofa sitzen geblieben ist [X.] hat, zu fliehen, als [X.]sich auf sie zubewegte. Daû dem [X.] solche Feststellungen nicht mlich gewesen [X.], ist dem bisherigenUrteil jedenfalls nicht zu entnehmen. [X.] Darlegungen [X.] je-doch notwendig, um die Angaben der Angeklagten zur Tatentwicklung und [X.] der Beteiligten [X.]d des Tatgeschehens auf ihre Schlssigkeit zurprfen.Es ist deshalb zu besorgen, [X.] das [X.] den Beweiswert [X.] der Angeklagtrbewertet hat, ohne zu bedenken, [X.] [X.], auch bei Fehlen unmittelbarer Beweise fr das Gegenteil, seineÜberzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung aufgrundeiner Gesamtwrdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat(vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).3. [X.] die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, [X.] [X.], sollte er wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte [X.] den ersten tlichen drei Messerstichen in rechtfertigender Notwehr ge-handelt, [X.] als bisher das ansch[X.]ende Geschehen zu prfen habenwird. Warum der Angeklagten bei den mit [X.] gefrten Stichen inden Rcken [X.]s und den weiteren Stichen auf den bereits am Boden [X.] zugute kommen soll, so [X.] eine Bestrafung zumindestwegen versuchten Totschlags ausscheidet, versteht sich nicht von selbst. Das[X.] hat fr seine diesbezliche Auffassung auch keine objektivenUmstt, auf die es diese Annahme sttzt. Der Tatablauf sprichtvielmehr eher gegen eine solche durchgehende und gleichbleibende subjektive- 12 -Einsctzung des Geschehens durch die Angeklagte. Das festgestellte [X.] weist objektiv wenigstens zwei markante Zsuren auf, mlich eineals [X.] sich von der Angeklagten abwendet und in den Flur geht, die [X.] als er dort sch[X.]lich zusammenbricht.[X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 503/01

18.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. 3 StR 503/01 (REWIS RS 2002, 3604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3604

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