Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 30 W (pat) 45/16

30. Senat | REWIS RS 2018, 9735

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BOOSTER" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 009 034.4

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 3. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des [X.] vom 19. November 2015 und vom 18. April 2016 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren

„Kalksandsteinziegel, mit Luft durchsetzter Beton, Mörtel, Gipsmörtel, [X.]“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 9. Januar 2015 unter Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität vom 24. Dezember 2014 ([X.], 1301838) für folgende Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 1:

5

chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke sowie für landwirtschaftliche, gartenwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke [ausgenommen Fungizide, Herbizide und Pestizide], chemische Düngemittel und Produkte zur Bodenverbesserung [soweit nicht in anderen Klassen enthalten]; industrielle Chemikalien auf der Basis von Kalkstein, [X.], Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk [natürlich und/oder künstlich], Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid; Bodenverbesserungsmittel; Dolomit, Magnesiumoxid, Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk [natürlich und/oder künstlich], Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid, Magnesiumhydroxid, Kalkmilch, Calcium- und/oder Magnesiumsalze und Mischungen aus vorgenannten Materialien; chemische Erzeugnisse zum Zweck von Umweltanwendungen wie der Reinigung von Gasen [Rauchgasentschwefelung, Entchlorung, [X.]], der A[X.]indung von Schwermetallen und der Adsorption organischer Schadstoffe wie [X.], [X.] und Kohlenwasserstoffen, der Aufbereitung von Abwässern, Schlamm, Dünger und organischen/mineralischen Abfällen, der Aufbereitung von Trinkwasser, industriellen, städtischen und Nutzwässern; Erzeugnisse zur Verbesserung und Stabilisierung von Böden, Asphalt und Straßenfundamenten; chemische Erzeugnisse für die eisenhaltige und nicht-eisenhaltige Metallverarbeitung auf der Basis oben genannter Substanzen für die Umwandlung von Erzen in Metalle, für Schlackebildung und/oder Reinigungs-[Klärungs-]maßnahmen in der eisenhaltigen und nicht-eisenhaltigen Metallerzeugung; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke verwendet als Rohmaterialien bei der Herstellung von unterschiedlichen Glas- und Metallarten

6

Klasse 19:

7

nicht-metallische Baumaterialien in Form von Zuschlagstoff-, Korn-, Sandbestandteilen, aus [X.] hergestelltem Pulver oder Suspensionen von [X.], hydratisiertes [X.], Kalkstein, Dolomitkalk, Dolomit, hydratisierter Dolomitkalk und Mischungen aus vorgenannten Materialien; [X.]; Kalkstein; Kalksandsteinziegel, mit Luft durchsetzter Beton, Mörtel, [X.], [X.]

8

[X.]:

9

Materialbearbeitung einschließlich Dienstleistungen zur Behandlung von Böden, der Aufbereitung von Abfall, der Aufbereitung von Abwässern, der Entsorgung von Industrieabfällen, der Aufbereitung von Schlacke aus [X.], eisenhaltiger und nicht-eisenhaltiger Metallverarbeitung, der Reinigung der Abluft, der Reinigung von Gasen, der Wasseraufbereitung

Klasse 42:

wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Konstruktionsdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; wissenschaftliche und technologische Assistenz und Beratung in den Bereichen Umwelt, Bauingenieurwesen, Metallurgie, Papierherstellung, Glasherstellung und Chemie“

zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

Mit Beschlüssen vom 19. November 2015 und vom 18. April 2016, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 1 des [X.]es die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

[X.] handele es sich um einen auch im [X.] allgemein bekannten und verständlichen Begriff. Das Wort stamme aus dem [X.], sei abgeleitet von dem Verb „to boost“ (= „fördern, unterstützen, in die Höhe treiben, das Ansehen, den Wert erhöhen“) und sei nachweislich umfangreich in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen. Es bezeichne zum einen technische Fachbegriffe, z. B. in der Elektronik oder Raketentechnik, werde aber auch umgangssprachlich sowohl in Alleinstellung als auch in [X.] umfangreich im Sinne von "Verstärker, Steigerung, Verbesserung, Unterstützer, Auffrischung" benutzt und verstanden. Sowohl nach der Rechtsprechung des [X.] als auch nach einer ergänzenden Online-Recherche der Markenstelle sei zweifelsfrei belegt, dass die dargelegte Bedeutung des Wortes breiten inländischen Verkehrskreisen geläufig sei und dass [X.] zudem in [X.] branchenübergreifend ein weit verbreitetes Werbeschlagwort darstelle. In Bezug auf die beanspruchten Waren werde der interessierte Kunde daher nur annehmen, dass diese als Ausgangsstoff oder Bestandteil von Produkten im Sinne eines [X.](S) wirkten bzw. die Waren leistungsverstärkende Inhaltsstoffe aufwiesen. Die relevanten Dienstleistungen könnten sich mit der Entwicklung oder dem Einsatz von [X.](N) befassen bzw. selbst einer „Steigerung“ oder „Verbesserung“ dienen. Folglich gebe das Markenwort keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern erschöpfe sich in einer werbemäßigen Anpreisung in Bezug auf Art, Beschaffenheit und Thema der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

[X.]. Die Annahme der Markenstelle, dass der angesprochene Verkehr das Markenwort im Sinne von „

[X.] nicht in die [X.] eingegangen und allgemein verständlich geworden sei, bestätige nicht zuletzt der fehlende lexikalische Nachweis. Darüber hinaus könne selbst der Verbraucher, der das [X.] Wort [X.] übersetzen könne, nicht erkennen, was mit dem Begriffsinhalt von „Steigerung" oder "Verbesserung" gerade bezüglich der hier in Rede stehenden Waren gemeint sein könne. Aus dem Wort [X.] selbst ergebe sich nicht, was „geboostet“ oder „verstärkt“ werden könne, so dass es mehrerer Gedankenschritte und der Hinzufügung weiterer Begriffe bedürfe, was aber bereits die Unterscheidungskraft begründe.

[X.], dass das Anmeldewort keinen Schutzhindernissen ausgesetzt sei. Insbesondere sei [X.] in den Ländern mit [X.]r Muttersprache (Großbritannien, [X.], [X.] und [X.]) offensichtlich nicht als Begriff mit beschreibenden Sinngehalt verstanden und beanstandungsfrei eingetragen worden.

[X.] für Düngemittel/Bodenverbesserer sowie auf dem Sektor der chemischen Erzeugnisse zur Umweltanwendung (Wasseraufbereitung).

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 hat die Anmelderin daraufhin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gemäß Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 (Anlage zum Protokoll) beschränkt. Auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 wird Bezug genommen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin hat sodann den Übergang ins schriftliche Verfahren beantragt, welcher seitens des [X.]s durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss auch angeordnet worden ist.

Mit Eingabe vom 8. November 2017 hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wiederum wie folgt beschränkt:

„Klasse 1: Industrielle Chemikalien für die Hüttenindustrie auf der Basis von Kalkstein, [X.], Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid; Dolomit, Magnesiumoxid, Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid, Magnesiumhydroxid, Kalkmilch, Calcium- und/oder Magnesiumsalze und Mischungen aus vorgenannten Materialien zum Gebrauch in der Hüttenindustrie; chemische Erzeugnisse für die Metallverarbeitung auf der Basis oben genannter Substanzen für die Umwandlung von Erzen in Metalle, für Schlackebildung und/oder Reinigungs-(Klärungs-)maßnahmen in der Metallerzeugung; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke verwendet als Rohmaterialien bei der Herstellung von unterschiedlichen Metallarten.

Klasse 19: (unverändert …)

[X.]: Materialbearbeitung nämlich der Aufbereitung von Schlacke aus [X.], Metallverarbeitung,

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Konstruktionsdienstleistungen für die Metall verarbeitende Industrie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen für die Metall verarbeitende Industrie; wissenschaftliche und technologische Assistenz und Beratung im Bereich Hüttenindustrie.“

Zur Begründung ist ausgeführt, die Beschränkung erfolge im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Nunmehr seien auch die Waren der Klasse 1 vollständig auf den Bereich der „Hüttenindustrie“ beschränkt.

[X.] (auch) auf dem Gebiet des Hüttenwesens bzw. der metallverarbeitenden Industrie um einen seit langem eingeführten Fachbegriff handele.

Die Anmelderin hat daraufhin mit Eingabe vom 9. Februar 2018 das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nunmehr wie folgt beschränkt:

„Klasse 1: industrielle Chemikalien für die Stahl verarbeitende Industrie auf der Basis von Kalkstein, [X.], Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid; Dolomit, Magnesiumoxid, Dolomitkalk, hydratisierter Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid, Magnesiumhydroxid, Kalkmilch, Calcium- und/oder Magnesiumsalze und Mischungen aus vorgenannten Materialien zum Gebrauch in der Stahl verarbeitenden Industrie; chemische Erzeugnisse für die Stahlverarbeitung auf der Basis oben genannter Substanzen für die Umwandlung von Eisen in Stahl, für Schlackebildung und/oder [X.] in der Stahlverarbeitung; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke verwendet als Rohmaterialien bei der Herstellung von Stahl

: (unverändert….)

: Materialbearbeitung nämlich Aufbereitung von Schlacke von Gusseisen und aus der Stahlverarbeitung.

: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Konstruktionsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; wissenschaftliche und technologische Assistenz und Beratung in dem Bereich der Stahl verarbeitenden Industrie“.

[X.](N)“, wie in den Quellen beschrieben, finde nicht statt.

Mit Verfügung vom 5. März 2018 hat der [X.] der Anmelderin die Ergebnisse einer weiteren Recherche übersandt. Zugleich hat der [X.] den Hinweis erteilt, dass das neu eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis insoweit unzulässig sei, als die in dem endgültig formulierten Verzeichnis vom 8. November 2017 verwendete [X.] „Hüttenindustrie“ nunmehr durch „Stahl verarbeitende Industrie“ ersetzt wurde, da es sich nach dem eigenen Vortrag der Anmelderin insoweit um ein aliud und folglich um eine unzulässige Erweiterung der verbindlichen Fassung vom 8. November 2017 handele. Davon abgesehen gehe aus den beigefügten [X.] hervor, dass auch bei der von der Markeninhaberin betriebenen Stahlverarbeitung die in Klasse 1 beanspruchten Waren zur Verbesserung der Schlackebildung, somit als „Booster“, eingesetzt werden könnten. Der [X.] werde am 3. Mai 2018 über die Sache beraten und entscheiden.

Mit Eingabe per Fax vom 3. Mai 2018 hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wiederum beschränkt und abschließend wie folgt neu gefasst:

„Klasse 1: Industrielle Chemikalien für die Hüttenindustrie, nämlich Flussmittel zur [X.], auf der Basis von Kalkstein, [X.], Dolomitkalk, hydratisiertem Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid.

Klasse 19: Nicht-metallische Baumaterialien in Form von Zuschlagstoff-, Korn-, Sandbestandteilen, aus [X.] hergestelltem Pulver oder Suspensionen von [X.], hydratisiertes [X.], Kalkstein, Dolomitkalk, Dolomit, hydratisierter Dolomitkalk und Mischungen aus vorgenannten Materialien; [X.], Kalkstein; Kalksandsteinziegel, mit Luft durchsetzter Beton, Mörtel, Gipsmörtel, [X.].

[X.]: Materialbearbeitung nämlich Aufbereitung von Schlacke von Gusseisen und aus der Stahlverarbeitung.

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Konstruktionsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; wissenschaftliche und technologische Assistenz und Beratung in dem Bereich der Stahl verarbeitenden Industrie.“

[X.] als Fachbegriff festzustellen. Auch die vom [X.] mit Bescheid vom 6. März 2018 übersandten Unterlagen enthielten dieses Wort nicht. Aus dem vom [X.] übersandten Auszug der Webseite der Anmelderin sei ersichtlich, dass dem Eisenerz verschiedene chemische Mittel beigefügt werden könnten, um sein Verhalten beim Schmelzen zu beeinflussen. So dienten zum Beispiel die Produkte Flucal® und Calexor® zur Reduzierung des Schlacke-Volumens. Kalzium- und Magnesium-basierte Produkte würden entweder als Bindemittel oder zur Bildung von Schlacke eingesetzt, um unerwünschte Bestandteile im Erz zu beseitigen. Flussmittel auf der Basis von kalkhaltigen Bindemitteln, wie jetzt vom [X.] in der Klasse 1 beansprucht, würden zum Beispiel zur [X.] beim Sintern von Eisenerz eingesetzt, da sie den Schmelzpunkt der Schlacke herabsetzten und dessen Fluidität erhöhten.

[X.] sei den hier von den Waren der Klassen 1 und 19 angesprochenen [X.] Verkehrskreisen nicht bekannt. Dass es als Fachbegriff gebraucht werde, und zwar auf dem hier einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor, sei ebenfalls nicht festgestellt. Einen Beleg, dass das Wort in der Hüttenindustrie als Fachwort benutzt werde, habe auch der [X.] nicht festgestellt. Die Anmelderin rege daher noch einmal ausdrücklich an, die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht genommene Verkehrsumfrage bei dem im Schriftsatz vom 9. Februar 2018 genannten [X.] einzuholen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des [X.]s vom 19. November 2015 und vom 18. April 2016 aufzuheben, mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gemäß Schriftsatz vom 3. Mai 2018 beschränkt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem [X.] ersichtlichen Umfang begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] insoweit nicht bestehen.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 19, 40 und 42 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608 (Nr. 66) - [X.]; [X.], 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] 2015, 173 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2015, 1198 ([X.]) - [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.], 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2016, 934 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; BGH [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 29) - [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Priorität des Zeichens (vgl. BGH [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 ([X.]) - [X.]; [X.] 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) - [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) - [X.] Card). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH [X.] 2017, 186 (Nr. 32) - [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) - [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) - [X.] 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen [X.] für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 19, 40 und 42 jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Der zur Anmeldung gebrachte Begriff [X.] stammt aus dem [X.] und ist abgeleitet von dem Verb „to boost“ (= „fördern, unterstützen, in die Höhe treiben, das Ansehen, den Wert erhöhen“). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - und auch durch die zahlreichen Fundstellen des [X.]s, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind, belegt wird - ist auch das Substantiv [X.] nachweislich umfangreich in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen:

aa) Nach dem von der Anmelderin selbst im Amtsverfahren vorgelegten Auszug aus dem [X.] (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 22. Juli 2015) ist das Wort „der Booster“ lexikalisch mit folgenden Bedeutungen erfasst:

a) (Flugwesen) Hilfstriebwerk, Startrakete

b) (Raumfahrt) [X.], erste Stufe einer Trägerrakete

c) (Elektronik) zusätzlicher Verstärker zum Einbau in Antennen und Hi-Fi-Anlagen.

Eine weitere Fundstelle („www.wissen.de“, Anlage 2 zum Schriftsatz vom 22. Juli 2015) misst dem Wort „Booster“ ebenso die Bedeutung im Sinne von „Verstärker und Zusatzantrieb“ zu.

[X.]) Entgegen dem Beschwerdevorbringen beschränkt sich diese inländische Verwendung des Wortes aber nicht auf die o. g. technischen Bereiche.

[X.] auf unterschiedlichen [X.] im Sinne von „kraftvolles, besonders wirksames Produkt“ verwendet wird ([X.] PAVIS PROMA, Beschluss vom 10. Dezember 2003, 28 W (pat) 50/03 - [X.]). Es handele sich bei „Booster“ um einen allgemeinen Begriff der [X.]n Sprache mit der Bedeutung „

cc) Die derart vom [X.] bereits vor 15 Jahren festgestellte branchenübergreifende Verwendung des Wortes [X.] im Sinne eines werblich anpreisenden Sachhinweises - auf einen „Verstärker“, „Verbesserer“ bzw. einen „verstärkenden“ / „unterstützenden“ ([X.])-Effekt der jeweiligen Waren - belegen auch die im Amts- und Beschwerdeverfahren ermittelten Fundstellen.

So ergibt sich u. a. aus einem von der Anmelderin selbst im Amtsverfahren (als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 22. Juli 2015) vorgelegten [X.], dass das Wort „Booster“ sowohl auf dem Sektor der Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmittel (zur Bezeichnung von „Frucht-Smoothies mit Nahrungsergänzungsmitteln“) als auch in der der Medizin (zur Bezeichnung des sog. „Booster-Effektes“ bei Impfungen) verwendet wird; ergänzend kann insoweit auf einen der Anmelderin mit der Terminsladung übersandten, deutlich vor dem Prioritätszeitpunkt (Januar 2004) datierenden Auszug aus dem „Lexikon der Biologie“ zum sog. „

[X.] bereits deutlich vor dem Prioritätszeitpunkt auf dem Sektor der chemischen Erzeugnisse - und hier insbesondere auf dem ursprünglich relevanten Warensektor der Düngemittel/Bodenverbesserer - zur Produktbeschreibung eingesetzt wurde (vgl. für die beschreibende Verwendung etwa die Anlage „[X.]“: „

[X.] auch in der Hüttenindustrie und Metallherstellung seit langem einen Fachbegriff darstellt.

Boostern“, die durch Umsetzung mit einem Überschuss an [X.] eine zusätzliche Wärmetönung geben, (…) Verbesserungen“ brächten.

Booster“ sowie die Verfahrenstechnik des „Boostern“ erwähnt (vgl. im Einzelnen Seite 39: „ Boostern Boostern Booster „Booster“ Booster Booster

dd) Die Rechercheergebnisse belegen somit einerseits die - auch bereits deutlich vor dem Prioritätszeitpunkt erfolgte - branchenübergreifende inländische Verwendung des [X.] [X.] als werblich anpreisender Sachhinweis, so wie es ferner speziell für die hier relevanten Bereiche der Hüttenindustrie und Metallherstellung belegt ist, dass es sich bei [X.] um einen etablierten Fachbegriff für chemische Zusätze - als „Verstärker“, „Verbesserer“ - handelt, die zu einer verbesserten Verflüssigung der sich abtrennenden Schlacke bzw. einer Verbesserung des [X.] dienen können.

ee) Ausgehend hiervon kann im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Begriff [X.] von den beteiligten Verkehrskreisen auf Anhieb in seinem dargelegten Sinn- und Bedeutungsgehalt (im Sinne von „Verstärker, Verbesserer“) verstanden wird.

nämlich Aufbereitung von Schlacke von Gusseisen und aus der Stahlverarbeitung “) sowie 42 („ Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen… “) überwiegend bzw. sogar ausschließlich an den [X.] richten. In den insoweit relevanten Branchen (der Hüttenindustrie; der Baustoffe und Rohmaterialien; der Materialbearbeitung; der Wissenschaft und Forschung) gehört die [X.] Englisch im Inland aber zu denjenigen Fremdsprachen, derer sich die Fachwelt und die fachspezifisch orientierte Werbebranche erfahrungsgemäß besonders häufig bedienen, so dass sich der Sinngehalt des [X.] diesen [X.]skreisen im Zusammenhang mit den jeweils relevanten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erschließen wird. Lediglich ergänzend und zur Klarstellung weist der [X.] darauf hin, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Englischkenntnisse des normal informierten und verständigen [X.] nicht zu gering veranschlagt werden dürfen (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 188), wobei vorliegend, unter Berücksichtigung der langjährigen branchenübergreifenden Verwendung davon auszugehen ist, dass auch die allgemeinen Verkehrskreise den dargelegten Bedeutungsgehalt des Begriffs [X.] im Zusammenhang mit „verstärkenden“ Produkten oder Produkteigenschaften ohne Weiteres im dargelegten Sinne verstehen werden.

b) Dem Verkehr wird sich das Anmeldezeichen daher hinsichtlich aller zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auf Anhieb als werblich anpreisender Sachhinweis, nicht aber als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung erschließen.

aa) Der Prüfung im Hinblick auf das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unterliegt das endgültig formulierte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung vom 3. Mai 2018. In der - wie hier - vorbehaltlos erfolgten Einreichung eines eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist zugleich der Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren und Dienstleistungen zu sehen, der einen Rückgriff auf das frühere, umfangreichere Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausschließt ([X.]. 1994, 137; [X.] PAVIS PROMA 27 W (pat) 325/03 Biographie; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 39 Rn. 2). Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 3. Mai 2018 unterliegt auch keinen Zulässigkeitsbedenken mehr. Denn im Gegensatz zu der vorhergehenden Fassung vom 9. Februar 2018, mit welcher die Anmelderin die (zuvor, am 8. November 2017, verbindlich festgelegte) [X.] „Hüttenindustrie“ durch „Stahl verarbeitende Industrie“ ersetzt hatte, wobei es sich nach dem eigenen Vortrag der Anmelderin insoweit um ein aliud und folglich um eine unzulässige Erweiterung (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 39 Rn. 3) handelte, kehrt die nunmehr endgültig formulierte Fassung des Verzeichnisses vom 3. Mai 2018 unter Verzicht auf unzulässige Erweiterungen zu der ursprünglich festgelegten [X.] „Hüttenindustrie“ (in der [X.] 1) zurück.

[X.]) Ausgehend hiervon unterliegen die beanspruchten Waren der Klasse 1 (in der Fassung des Verzeichnisses vom 3. Mai 2018), im Einzelnen

Industrielle Chemikalien für die Hüttenindustrie, nämlich Flussmittel zur [X.], auf der Basis von Kalkstein, [X.], Dolomitkalk, hydratisiertem Dolomitkalk (natürlich und/oder künstlich), Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat und/oder Dolomit, Calciumoxid, Calciumhydroxid“

dem Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], da [X.] wie dargelegt in der Hüttenindustrie und auf dem Sektor der Metallherstellung einen etablierten Fachbegriff für industrielle Chemikalien als „Verstärker“ bzw. „Verbesserer“ des Schlackenflusses darstellt.

Werden daher Industrielle Chemikalien für die Hüttenindustrie, nämlich Flussmittel zur [X.] (…) “ mit dem Markenwort [X.] gekennzeichnet, wird der insoweit ausschließlich angesprochene [X.] dem Markenwort unmittelbar einen werblich-anpreisenden Sachhinweis auf Chemikalien, denen ein den Schlackefluss „verstärkender“ bzw. „verbessernder“ Effekt zukommt, entnehmen.

Auf die Einwendung der Anmelderin, wonach die von ihr beanspruchten Waren sowie auch die von ihr tatsächlich hergestellten Produkte - im Gegensatz zu den vom [X.] ermittelten Fundstellen - nicht geeignet seien, eine „Erwärmung oder Erhitzung“ (der Schlacke, des Stahls) herbeizuführen, kommt es nicht an.

Denn soweit [X.] vom angesprochen [X.] im Zusammenhang mit den beanspruchten „ Flussmitteln (…)“ auf Anhieb als „Verstärker“ / „Verbesserer“ verstanden werden wird, kann die Verbesserung (hier: des [X.]) außerhalb einer Erhöhung der Reaktionswärme auch durch sonstige chemische Eigenschaften und Reaktionen herbeigeführt werden. Dem entspricht es, dass die Anmelderin ausdrücklich „Flussmittel zur [X.]“, also Mittel zur gezielten Beeinflussung der Schlacke und Verbesserung des [X.], beansprucht, die sich ohne weiteres unter den Begriff des (Schlackefluss-)„Verbesserers“ ([X.]) subsumieren lassen.

Ganz in diesem Sinne trägt die Anmelderin auch selbst vor, dass etwa die in Klasse 1 nunmehr beanspruchten Flussmittel auf Basis von kalkhaltigen Bindemitteln dazu bestimmt seien, die „Fluidität der Schlacke zu erhöhen“, und exakt mit diesen Eigenschaften - im Sinne einer „Erleichterung“ der Schlackebildung, einer „Erhöhung der Prozessgeschwindigkeit“, einer „Verbesserung“ der Produktivität und Qualität - bewirbt die Anmelderin ihre eigenen Produkte (vgl. hierzu die mit Verfügung vom 5. März 2018 übersandten Auszüge der Homepage der Anmelderin:

cc) Bei den zurückgewiesen Waren der Klasse 19:

Nicht-metallische Baumaterialien in Form von Zuschlagstoff-, Korn-, Sandbestandteilen, aus [X.] hergestelltem Pulver oder Suspensionen von [X.], hydratisiertes [X.], Kalkstein, Dolomitkalk, Dolomit, hydratisierter Dolomitkalk und Mischungen aus vorgenannten Materialien; [X.], Kalkstein“

handelt es sich um dieselben Rohmaterialien wie in Klasse 1, die in der Hüttenindustrie als (den Schlackefluss „verstärkende“ bzw. „verbessernde“) Flussmittel und somit als [X.] eingesetzt werden können. Auch insoweit erschöpft sich das Markenwort in der Wiedergabe eines in der Hüttenindustrie und Metallverarbeitung etablierten Fachbegriffs zur Beschreibung der Beschaffenheit, Bestimmung und Wirkungsweise der entsprechenden Produkte.

dd) Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 40 („ Materialbearbeitung nämlich Aufbereitung von Schlacke von Gusseisen und aus der Stahlverarbeitung “) zielen ausdrücklich auf die Aufbereitung von Schlacke ab, bei der chemische Flussmittel als [X.] bzw. Verfahrenstechniken des „[X.]“ zum Einsatz gelangen können. Das Anmeldezeichen erschöpft sich daher auch insoweit in einem Sachhinweis auf die Art und den [X.] dieser Dienstleistungen.

Soweit sich die Dienstleistungen der [X.] dabei auch auf Schlacke „aus der Stahlverarbeitung “ beziehen, besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Raum für eine abweichende Bewertung. Die Einwendungen der Anmelderin überzeugen aus den bereits oben (unter [X.]) dargelegten Gründen nicht. Einerseits sind - die Aufbereitung von Schlacke aus der Stahlverarbeitung „verbessernde“ -[X.] nicht auf Verfahren zur Erhöhung der Reaktionswärme beschränkt, zum anderen nimmt die Fassung des Verzeichnisses in [X.] die Verwendung derartiger [X.] zur Reaktionswärmesteigerung bereits nicht aus.

ee) Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 („ Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Konstruktionsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen für die Stahl verarbeitende Industrie; wissenschaftliche und technologische Assistenz und Beratung in dem Bereich der Stahl verarbeitenden Industrie “) kann es sich durchweg um solche handeln, welche die Entwicklung von [X.](N) bzw. den Einsatz solcher Waren zur Verbesserung des [X.] zum Gegenstand und Ziel haben können. Auch insoweit gibt das Markenzeichen den angesprochenen Verkehrskreisen einen Hinweis auf die Art und den [X.] dieser Forschungs-, Entwicklungs- und Beratungsdienstleistungen, so dass auch insoweit der beschreibende Charakter im Vordergrund steht.

ff) Demnach mangelt es der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich sämtlicher zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft.

3. Soweit der Anmelder auf Voreintragungen Bezug nimmt, entfalten in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-​Online.de m. w. N.; BGH [X.] 2008, 1093 Nr. 8 - [X.]; BGH [X.] 2011, 230 - [X.]; [X.] 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

4. Da der angemeldeten Marke somit für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, dahinstehen.

Demnach ist die Beschwerde im genannten Umfang zurückzuweisen.

5. In Bezug auf die im Tenor genannten Waren können hingegen keine [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 [X.] festgestellt werden.

[X.] vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres im Sinne des dargelegten [X.] („Verstärker“, „Verbesserer“) verstanden werden wird, ist die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird ([X.], [X.] 2004, 674 (Nr. 33) - Postkantoor). Im Hinblick auf die Waren „

Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben.

Meta

30 W (pat) 45/16

03.05.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 30 W (pat) 45/16 (REWIS RS 2018, 9735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9735

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII R 4/20 (Bundesfinanzhof)

(Herstellung von Kalk nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG)


29 W (pat) 532/21 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 529/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "what if we fly" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 46/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "JurFirm" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 528/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Notfall einfach.sicher.unabhängig. BOX (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 549/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.