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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:290920B5AR.[X.].21.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 AR ([X.]) 21/20
vom
29. September 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier:
Umbuchung von Zahlungen zur Begleichung von Gerichtskosten-
forderungen auf eine Geldstrafenforderung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2020
be-schlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Straf-senats des [X.] vom 19.
Mai 2020
3 VAs 10/19
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.
Mai 2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbu-chung von Zahlungen auf Gerichtskostenforderungen auf eine offene Geldstrafe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.
Das gemäß §
300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende [X.] ist unzulässig.
[X.] Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] ist gemäß §
29 Abs.
1 [X.] die Rechtsbeschwerde; diese ist indes nur zu-lässig, wenn das [X.] sie zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011
5 AR ([X.]) 46/11). Vorliegend hat das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
[X.]Mosbacher Köh-ler
Resch
von Häfen
1
2
3
-
3
-
Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.05.2020
3 VAs 10/19
Meta
29.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 AR (VS) 21/20 (REWIS RS 2020, 11141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11141
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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