Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 AR (VS) 21/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11141

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:290920B5AR.[X.].21.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 AR ([X.]) 21/20

vom
29. September 2020
in der Justizverwaltungssache
betreffend

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

hier:
Umbuchung von Zahlungen zur Begleichung von Gerichtskosten-

forderungen auf eine Geldstrafenforderung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2020
be-schlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Straf-senats des [X.] vom 19.
Mai 2020

3 VAs 10/19

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.
Mai 2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbu-chung von Zahlungen auf Gerichtskostenforderungen auf eine offene Geldstrafe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.

Das gemäß §
300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende [X.] ist unzulässig.
[X.] Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] ist gemäß §
29 Abs.
1 [X.] die Rechtsbeschwerde; diese ist indes nur zu-lässig, wenn das [X.] sie zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011

5 AR ([X.]) 46/11). Vorliegend hat das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
[X.]Mosbacher Köh-ler

Resch

von Häfen
1
2
3
-
3
-
Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.05.2020

3 VAs 10/19

Meta

5 AR (VS) 21/20

29.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 AR (VS) 21/20 (REWIS RS 2020, 11141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11141

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5 AR (VS) 21/20

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