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PDF anzeigen[X.] ZR 359/99vom7. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 7. Februar 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 30. September 1999 [X.] angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 103.169,01 DM = 52.749,48 [X.]:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg(§ 554 b ZPO a.F.). Unabhängig von der Frage eines gutgläubigen Erwerbsvon Wohnungseigentum hatte der Beklagte die Kläger auf das Erfordernis derZustimmung der anderen Wohnungseigentümer hinzuweisen (§ 17 Abs. 1Satz 1 BeurkG). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG hatte er zweifelsfreie Er-werbsverhältnisse zu schaffen; den tatsächlichen und rechtlichen Zweifeln ei-nes gutgläubigen Erwerbs durfte er die Kläger nicht ohne umfassende Beleh-- 3 -rung aussetzen. [X.] er pflichtgemß darauf hingewiesen, daß die [X.] klare Rechtsgrundlage der Gefahr von Verbotsantricht zustimmenderanderer Wohnungseigentmer mit ungewissem Ausgang ausgesetzt [X.], [X.] der tatschlich eingetretene Schaden vermieden worden.[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel
Meta
07.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. IX ZR 359/99 (REWIS RS 2002, 4622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4622
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