Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. IX ZR 13/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1649

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[X.] ZR 13/99vom13. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], [X.], Dr. Fischer und [X.] 13. Juli 2000beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 12. November 1998 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 809.550 DM fest-gesetzt.[X.] Die Revision ist zulässig; denn aus der Schadensaufstellung, auf diesie Bezug nimmt, wird hinreichend erkennbar, welche Positionen jeweils nochin Höhe von 10 % geltend gemacht werden.2. Die Revision hat jedoch im Ergebnis keine Aussicht auf [X.]) Zwar hat der [X.] den Wortlaut des § 20 [X.] während [X.] nicht vollständig vorgelesen. Dies ist jedoch nicht schadensur-- 3 -sächlich geworden; denn der Vertrag ist in dem vom [X.]n vertretenenSinne auszulegen, weil nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen tatrichterli-chen Feststellungen sich die Kaufvertragsparteien darüber einig waren, [X.] die Flächen in den drei Vollgeschossen, nicht jedoch diejenigen in [X.], zu berücksichtigen waren.b) Der [X.] hat in den Kaufvertrag die Klausel aufgenommen, [X.] sei die "Rechtskraft des Bauvorbescheides". [X.] in welchem Umfang er in diesem Zusammenhang seine ihm gemäß § [X.]. 1 BeurkG der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verletzt hat, [X.] bleiben. Das Berufungsgericht legt den [X.] aus,die Beteiligten hätten bewußt der Klägerin das Risiko auferlegt, daß der [X.] erst nach Erledigung der [X.] fällig werde. Dies beruhtauf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. [X.] sind Pflichtverletzungen in diesem Bereich auch deshalb nicht scha-densursächlich geworden, weil der von der Klägerin beantragte [X.] sich nicht auf das verkaufte Grundstück bezogen und die Klägerin nichteinmal behauptet hat, sie hätte die Bauvoranfrage für das verkaufte [X.] eingeholt, wenn der [X.] den Vertrag in diesem Punkt für sie günsti-ger gefaßt hätte.c) Auch die übrigen [X.] der Revision greifen nicht durch; das [X.] hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.- 4 -3. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht (§ 554 b ZPO).Kreft [X.][X.]FischerRaebel

Meta

IX ZR 13/99

13.07.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. IX ZR 13/99 (REWIS RS 2000, 1649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1649

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