Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 66/98

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2881

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[X.] ([X.]) 66/98vom13. März 2000in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs [X.], die [X.] [X.]asdorf, [X.] und Terno sowiedie Rechtsanwälte [X.], [X.] und [X.] 13. März 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] inCelle vom 11. Mai 1998 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] am 7. Juni 1931 geborene Antragsteller ist seit 1967 als [X.] zugelassen. Seit 1974 war er zugleich zum Notar bestellt.Im Jahre 1996 entstanden u. a. aufgrund von Schreiben, die der [X.] an den [X.]undesjustizminister und den Vorstandsvorsitzenden der Deut-schen [X.]ank richtete, [X.]edenken hinsichtlich seines Geisteszustands. Die Amts-ärztin Dr. med. D. erstattete unter dem 29. April 1997 ein Gutachten dahin, [X.] dem Antragsteller eine umfangreiche produktive Wahnsymptomatik beste-he. Er sei nicht mehr in der Lage, den [X.]eruf des Rechtsanwalts ordnungsge-mäß auszuüben. Mit Verfügung vom 18. Juli 1997 widerrief die Landesjustiz-verwaltung die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, weil eraufgrund einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 2Nr. 3 [X.]RAO nicht nur vorübergehend unfähig sei, den [X.]eruf eines [X.]s ordnungsgemäß auszuüben. Den gegen den Widerruf der Zulassung ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit[X.]eschluß vom 11. Mai 1998 zurückgewiesen.Weil der Antragsteller infolge Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nurvorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung auch seines Amtes als Notarunfähig sei, hat die Landesjustizverwaltung überdies angekündigt, den [X.] seines Amtes als Notar zu entheben. Der hiergegen gestellte Antrag auf- 4 -gerichtliche Entscheidung und die sofortige [X.]eschwerde des [X.] zurückgewiesen (vgl. [X.]eschl. d. [X.]GH v. 30. November 1998 - Not (Z)30/98).II.Die gegen den [X.]eschluß des [X.] vom 11. Mai 1998zulässig erhobene sofortige [X.]eschwerde ist hinsichtlich der Zulassung beimLG H. aufgrund bestandskräftigen Verzichtswiderrufs in der Hauptsache erle-digt. Wegen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und derjenigen beim AG G.ist die sofortige [X.]eschwerde begründet.Antragsgegnerin ist nunmehr die Rechtsanwaltskammer C. Durch [X.] der behördlichen Zuständigkeit ist ein gesetzlicher Parteiwechsel ein-getreten ([X.]VerwGE 44, 148 ff).Die Gesamtumstände, insbesondere das bereits erstattete amtsärztlicheGutachten und die schriftlichen Äußerungen des Antragstellers im vorliegen-den Verfahren, schließen jeden Zweifel daran aus, daß der Antragsteller auf-grund einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3[X.]RAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, den [X.]eruf eines Rechtsanwaltsordnungsgemäß auszuüben. So äußerte sich der Antragsteller zum [X.]eispiel inder [X.]egründung der unter dem 4. Februar 1999 eingelegten Verfassungsbe-schwerde zu dem amtsärztlichen Gutachten wie folgt:- 5 -"Umstände des Gutachtens:Nach Auslobung eines Preises für Technik und Innovation und der [X.] am 10.4.97 war davon auch am 24.4.97 bei der [X.] die Rede. Am 26.4. hielt der [X.]undespräsident seine [X.]erliner Rede füreinen Ruck. Am 29.4. mittags war im Radio zu hören, daß wieder ein[X.]otschafter nach [X.] entsandt werden solle. Am 29.4. erstattete [X.] ihr Gutachten; sie behauptete u. a. Lebensangst. Davon [X.] 24.4. keine Rede. Für den Lebensschutz des [X.]f hatte am 24.4. nochgenügt, sich nicht selbst entbehrlich und madig zu machen; dazuge-kommen war Ende Februar 97 die Erklärung der [X.]ischöfe."[X.][X.]asdorfGanterTernov. HaseKieserlingKörner

Meta

AnwZ (B) 66/98

13.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 66/98 (REWIS RS 2000, 2881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2881

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