Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2017, Az. 1 BvR 486/17

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 6008

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags, der die abgelehnte Gerichtsperson weder namentlich bezeichnet noch anderweitig erkennen lässt


Tenor

Der Ablehnungsantrag gegen [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des Ersten Senats des [X.] sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten [X.] von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten [X.] nicht namentlich bezeichnet werden ([X.] 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. [X.] 2, 295 <297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche [X.] des [X.] konkret gemeint sind.

4

2. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 486/17

30.08.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 29. Dezember 2016, Az: B 11 AL 87/16 B, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2017, Az. 1 BvR 486/17 (REWIS RS 2017, 6008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6008

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