Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2020, Az. 1 BvR 1572/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2902

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines mangels namentlicher Bezeichnung der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Der Ablehnungsantrag gegen [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

[X.] ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des [X.] des [X.] sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten [X.] von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten [X.] nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. [X.] 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. [X.] 2, 295 <297>). Soweit der Beschwerdeführer auf die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1965/19 nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde verweist, verkennt er zudem, dass in diesem Verfahren die Zuständigkeit einer anderen und mit der vorliegenden Entscheidung nicht befassten Kammer des [X.] des [X.] gegeben war.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1572/20

15.07.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2020, Az: 1 K 3386/17, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2020, Az. 1 BvR 1572/20 (REWIS RS 2020, 2902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2902

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