Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2018, Az. 1 BvR 956/18

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 6593

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines mangels Benennung bzw anderweitiger Bestimmbarkeit der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (§ 19 BVerfGG)


Tenor

Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin zu 1) gegen [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. [X.]) ist offensichtlich unzulässig. Ihr Vorbringen enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des Ersten Senats des [X.] sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des Ablehnungsgesuchs der Beschwerdeführerin zu 1) von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich bereits daraus, dass lediglich mit pauschalen Ausführungen namentlich nicht benannte [X.] abgelehnt werden (vgl. [X.] 46, 200) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. [X.] 2, 295 <297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche [X.] des [X.] konkret gemeint sind. Darüber hinaus beruht das Ablehnungsgesuch auf reinen Vermutungen, die nicht durch konkrete tatsächliche Umstände unterlegt sind (vgl. [X.] 142, 9 <17>; 142, 18 <24>).

4

2. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 956/18

04.07.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend FG Münster, 31. Januar 2018, Az: 1 V 260/18 AO, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2018, Az. 1 BvR 956/18 (REWIS RS 2018, 6593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6593

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