Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. 4 StR 392/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17312

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 392/14

vom
13. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 13.
Januar 2015 gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2014
a)
wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a Abs.
2 StPO im Fall
II.2.a) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuel-len Missbrauchs eines Kindes und im Fall
II.2.b) der Ur-teilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewalti-gung beschränkt,
b)
das oben bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer [X.] von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die [X.] formellen und materiellen Rechts.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 StPO mit Zustimmung des [X.] im Fall
II.2.a) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im
Fall
II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung. Dies zieht die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das [X.] auf nied-rigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall
II.2.a) der Urteilsgründe nur zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall
II.2.b) der Urteilsgründe lediglich zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung gelangt wäre. Denn in beiden Fällen hat das [X.] die tateinheitliche Verurteilung wegen
Körperverletzung nicht als [X.] herangezogen.
1
2
3
-
4
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs.
1 Satz
1 und 2 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Juni 2001

4
StR
203/01, Rn.
3).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
4

Meta

4 StR 392/14

13.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. 4 StR 392/14 (REWIS RS 2015, 17312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17312

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.