Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2017, Az. B 6 KA 9/16 R

6. Senat | REWIS RS 2017, 11261

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Gegenstand

(Kassenzahnärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - sachlich-rechnerische Berichtigung aufgrund im Heil- und Kostenplan für Zahnersatz erkennbar enthaltener Leistungen der Implantatversorgung, die nicht dem Zahnersatz zuzurechnen seien - Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch Krankenkasse steht Berichtigung entgegen - Erstversorgung mit Suprakonstruktion - Ausnahmefall nach Nr 36 Zahnersatz-Richtlinie - vollkeramische Krone als gleichartige Versorgung iRd Regelversorgung - geschätzte Material- und Laborkosten sind Gegenstand der Kostenplanung - Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung kann von Ersatzkasse beantragt werden - Ablehnung dieses Antrags ist Verwaltungsakt - sozialgerichtliches Verfahren - § 78 Abs 2 S 1 Nr 3 SGG nicht anwendbar)


Leitsatz

Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans für Zahnersatz durch die Krankenkasse steht einer Berichtigung der Abrechnung des Zahnarztes entgegen, die darauf gestützt wird, dass im Heil- und Kostenplan erkennbar enthaltene Leistungen nicht dem Zahnersatz, sondern der Implantatversorgung zuzurechnen seien.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Streitig ist die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung von implantatgestütztem Zahnersatz um implantologische (Vor-)Leistungen.

2

Die im Bezirk der beklagten [X.] niedergelassene beigeladene Vertragszahnärztin gliederte dem bei der Klägerin Versicherten S. im November 2006 in eine Einzelzahnlücke eine vollkeramische Krone als Suprakonstruktion auf einem Implantat ein. Die durchgeführte Behandlung entsprach der Therapieplanung aus dem Heil- und Kostenplan, den die Klägerin im Oktober 2006 genehmigt hatte. Außerdem hatte die Klägerin in dem Heil- und Kostenplan wegen des Vorliegens eines Härtefalles einen Festzuschuss in doppelter Höhe festgesetzt. Der Zuschuss war - nicht auf der Grundlage der tatsächlich vorgesehenen implantatgestützten Versorgung, sondern der Festzuschüsse für eine dreigliedrige Brücke - auf insgesamt 801,62 Euro festgesetzt worden. In der der Genehmigung zugrunde liegenden Kostenplanung hatte die beigeladene Zahnärztin folgende Rechnungsbeträge (geschätzt) angegeben:

3

Zahnärztliches-Honorar [X.]

 13,75 Euro

(Zeile 2)

(Zeile 3)

Zahnärztliches-Honorar [X.] (geschätzt)

164,68 Euro

(Zeile 4)

Material- und Labor-Kosten (geschätzt)

680,53 Euro

(Zeile 5)

Gesamtsumme (geschätzt)

858,96 Euro

4

Nach Abschluss der Behandlung rechnete die Beigeladene gegenüber der Beklagten wie folgt ab:

5

[X.] [X.]

 13,75 Euro

(Zeile 1)

(Zeile 3)

[X.] [X.]

164,49 Euro

(Zeile 4)

Mat.- und [X.].

595,04 Euro

(Zeile 5)

Mat.- und [X.]

 15,49 Euro

(Zeile 7)

Gesamtsumme

788,77 Euro

6

Daraufhin beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Berichtigung der Abrechnung der Beigeladenen um 473,97 Euro. Dem lag einerseits die Berichtigung um Mehrkosten zugrunde, die die Klägerin auf die Versorgung mit einer vollkeramischen Krone (gleichartige Versorgung) anstelle einer teilverblendeten Krone (Regelversorgung) zurückführte und zum anderen die Kürzung um Positionen aus der Rechnung des zahntechnischen Labors, die nach Auffassung der Klägerin nicht der Zahnkrone, sondern dem Implantat zuzuordnen waren ([X.], prothetische Aufbaupfosten, implantatbedingte Verbindungselemente).

7

Mit Bescheid vom [X.] erteilte die Beklagte der Klägerin eine Gutschrift aufgrund verschiedener Berichtigungen anderer Zahnersatz-Abrechnungen des Monats November 2006. Die Berichtigung der Abrechnung der Beigeladenen lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Suprakonstruktionen seien nach [X.] der Richtlinie zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen für die Festzuschüsse nach §§ 55, 56 [X.] ([X.]) in den in der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ([X.]) beschriebenen Ausnahmefällen Gegenstand der Regelversorgung. Hier habe der Ausnahmefall nach [X.] (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke …) vorgelegen, sodass Anspruch auf einen Festzuschuss bestanden habe. Die für solche Fälle vorgesehene Regelversorgung sei eine nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ([X.]) und dem Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen ([X.]) abzurechnende Suprakonstruktion als vestibulär verblendete Krone gewesen. Darüber sei die tatsächliche Versorgung mit einer vollkeramischen Krone hinausgegangen, da letztere nach [X.] nur metallische [X.] umfasse. Die gleichartige Versorgung sei zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte ([X.]) und der [X.] für zahntechnische Leistungen ([X.]) abgerechnet worden. Die Beigeladene habe die angegebenen Kosten der Behandlung von 788,77 Euro auch in vollem Umfang abrechnen dürfen, da sie noch unter dem bewilligten Festzuschuss von 801,62 Euro gelegen hätten.

8

Widerspruch und Klage der Klägerin blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben, den angefochtenen Bescheid geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die geltend gemachten 473,97 Euro zu erstatten. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei hier nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin ein Versicherungsträger sei. Sie habe die Klage aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung, die unzutreffend die Möglichkeit des Widerspruchs benannt habe, gemäß § 66 Abs 2 Satz 1 [X.]G binnen eines Jahres erheben können. Diese Frist sei gewahrt. Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit er der Klägerin eine weitere Gutschrift in Höhe von 473,97 Euro versage. Die Beklagte sei nach § 106a Abs 1, Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 [X.] iVm § 17 Abs 1 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte ([X.]) verpflichtet, die Abrechnung der Beigeladenen antragsgemäß sachlich-rechnerisch richtigzustellen und der Klägerin den streitigen Betrag zu erstatten. Die Abrechnung der Beigeladenen sei bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Versicherte von dieser eine Versorgung erhalten habe, die nur als andersartige Versorgung iS des § 55 Abs 5 [X.] angesehen werden könne. Zwar ordne die [X.] die Erstversorgung mit Suprakonstruktionen ua bei dem im vorliegenden Fall maßgebenden Befund (zahnbegrenzte Einzelzahnlücken mit gesunden Nachbarzähnen) der Regelversorgung zu, regele dafür jedoch nicht eigenständig Festzuschüsse, sondern ziehe Festzuschüsse für eine andere Regelversorgung heran. Dies sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Einem Befund sei nur eine zahnprothetische Regelversorgung zuzuordnen, für die auf der Grundlage einer Auflistung der für den jeweiligen Befund notwendigen zahnprothetischen Leistungen ein Festzuschuss zu ermitteln sei. Zudem ergäben sich erhebliche praktische Probleme, da sich die Frage stelle, welches die "für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten" iS von § 55 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] sein sollten, wenn es nicht nur keine Auflistung der für den angeblich der Regelversorgung zugeordneten implantatgestützten Zahnersatz notwendigen Leistungen gebe, sondern auch noch die Festzuschüsse anderer Regelversorgungen herangezogen würden (hier die vestibulär verblendete dreigliedrige Brücke gemäß [X.] 2.1 und [X.] 2.7 [X.]), die mit der angeblichen Regelversorgung mit einer vestibulär verblendeten Krone als Suprakonstruktion und deren Kosten wenig zu tun habe. Deswegen könne es sich bei der Erstversorgung mit einer Suprakonstruktion auch in den Ausnahmefällen nach [X.] nicht um eine Regelversorgung handeln. Sei eine Erstversorgung mit einer Suprakonstruktion beabsichtigt, seien mithin unabhängig von den Ausnahmefällen nach [X.] die Regelversorgungsbefunde maßgeblich, die für eine konventionelle Versorgung mit Zahnersatz vorgesehen seien. Gegenüber den danach vorgesehenen Regelversorgungen (dreigliedrige Brücke, gewöhnliche Vollprothese) stelle die Versorgung mit einer Suprakonstruktion eine andersartige Versorgung iS von § 55 Abs 5 [X.] dar. Der Behandlungsfall hätte deshalb insgesamt nicht gegenüber der Beklagten abgerechnet werden dürfen. Dies betreffe zwar den gesamten Rechnungsbetrag. Der Klägerin könne jedoch nicht mehr als beantragt zugesprochen werden. Zudem seien in der streitigen Abrechnung implantologische (Vor-)Leistungen enthalten, die keinen Zahnersatz im Rechtssinne darstellten und die daher nicht über die Festzuschüsse übernommen werden dürften. Die von Versicherten [X.] Krankenbehandlung umfasse nicht die implantologischen Leistungen, sofern - wie hier - keine der seltenen vom Gemeinsamen Bundesausschuss ([X.]) in Richtlinien nach § 92 Abs 1 [X.] festgelegten Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorliege.

9

Die Bewilligung des Festzuschusses durch die Klägerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Die rechtliche Qualifikation der vom Vertragszahnarzt nach dem Heil- und Kostenplan beabsichtigen Versorgung als Regelversorgung, gleichartige Versorgung oder andersartige Versorgung sei nicht Gegenstand der Entscheidung. Zudem entfalte die Entscheidung nur gegenüber dem Versicherten unmittelbare Wirkung und lege nicht die vertragsärztliche Erbringbarkeit und Abrechenbarkeit der Leistung fest. Dafür fehle der Krankenkasse die Regelungsbefugnis. Selbst wenn es sich anders verhielte, ändere dies nichts daran, dass die in der Abrechnung der Beigeladenen enthaltenen implantologischen zahntechnischen Leistungen nicht über Festzuschüsse hätten abgerechnet werden dürfen, da Festzuschüsse nur für zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen verwendet werden dürften, die im Rechtssinne zum Zahnersatz gehörten. [X.] seien die untergesetzlichen Abrechnungsvorschriften, die mit höherrangigem Recht vereinbar sein müssten. Zwar sei in § 55 Abs 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse "bei" einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz bestehe, der Festzuschuss stehe den Versicherten jedoch nur "für" eine Versorgung mit Zahnersatz und nicht für irgendwelche anlässlich einer zahnprothetischen Versorgung erbrachten zahnärztlichen oder zahntechnischen Leistungen zur Verfügung. [X.] möge die implantologische Leistung zur Befestigung der Suprakonstruktion notwendig sein und die konventionelle Befestigung eines entsprechenden Zahnersatzes ersetzen. Rechtlich zähle aber nur die Suprakonstruktion und nicht die implantologische Leistung zur Versorgung mit Zahnersatz. Etwas anderes lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision vor, die Beigeladene habe ihr gegenüber abrechnen dürfen. Die Regelung zur Erstattung in Fällen der Durchführung einer andersartigen Versorgung in § 55 Abs 5 [X.] sei nicht anwendbar, da die Versorgung mit einer Suprakonstruktion in dem hier vorliegenden Ausnahmefall (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) nach der [X.] Gegenstand der Regelversorgung sei. Der Tatbestand einer gleichartigen Versorgung bei der als Regelversorgung anerkannten Suprakonstruktion begründe sich hier allein aus dem Umstand, dass mit dem Befund nach [X.] 2.7 der [X.] als Regelversorgung eine vestibulär verblendete Krone vorgesehen sei, der Versicherte aber eine vollverblendete Krone gewählt habe. Die von der Klägerin geltend gemachte Erstattung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil im Rechnungsbetrag implantologische Leistungen enthalten seien, die keinen Zahnersatz im Rechtssinne darstellen würden. Die Ausgrenzung implantologischer Leistungen aus der Regelversorgung werde nicht in Frage gestellt. Bei der Regelung in der [X.], nach der für die Implantate selbst, die [X.] und die implantatbedingten Verbindungselemente keine Festzuschüsse ansetzbar seien, handele es sich indes um keine Abrechnungsvorschrift, der entnommen werden könne, was zur Regelversorgung bei bestimmten Befunden gehöre und was nicht. Der Versicherte habe Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Die Festzuschüsse könnten auch für die streitgegenständlichen Leistungen verwendet werden. [X.] bestünden bei sog "Bindegliedern" bzw "implantologischen Vorleistungen". Diese seien jedoch für die Anfertigung der Suprakonstruktion erforderlich. Daher seien sie auch der als Regelversorgung anerkannten Suprakonstruktion zuzurechnen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprächen auch die [X.] zu den Heil- und Kostenplänen, die vorsähen, dass der Zahnarzt bei der Rechnungslegung die tatsächlich entstandenen Material- und Laborkosten in einer Summe einzutragen habe.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9.12.2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19.1.2011 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Leistungen in Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die [X.] und die implantatbedingten Verbindungselemente gehörten weder zur Regelversorgung noch seien hierfür Festzuschüsse ansetzbar. Festzuschüsse dürften ausschließlich für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen verwendet werden, die im Rechtssinne zum Zahnersatz gehörten. Die Erweiterung des Leistungsumfangs um die Suprakonstruktion erfasse nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lediglich den implantatgestützten Zahnersatz selbst, nicht aber die Kosten der Vorleistungen; Anspruch hierauf bestehe nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 Satz 9 [X.], also wenn seltene, vom [X.] in Richtlinien nach § 92 Abs 1 [X.] festgelegte Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorlägen. Die Leistungen dienten auch nicht der eigentlichen Zahnersatzherstellung in Form einer Suprakonstruktion. Dies gelte insbesondere für die in der Rechnung ausgewiesenen Beträge für "[X.]" (9682) und "Procera Käppchen AllCeram" (8401). Das "[X.]", der "[X.]", sei die Bezeichnung für ein Verbindungselement zwischen dem eigentlichen Implantat und der Suprakonstruktion. In Abgrenzung zur laborgefertigten, prothetischen Konstruktion (Krone) seien die [X.] als Teil des Implantats und nicht des Zahnersatzes aufzufassen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit der sachlich-rechnerischen Berichtigung Mehrkosten als Folge der Versorgung mit einer vollkeramischen Krone (gleichartige Versorgung) anstelle einer teilverblendeten Krone (Regelversorgung) zugrunde lagen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten [X.] ist begründet. Das [X.] hätte der [X.]erufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] nicht stattgeben dürfen. Die beklagte [X.] hat dem [X.] der [X.]lägerin zu Recht nicht entsprochen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Erstattungsbetrag, den die [X.]lägerin mit der [X.]egründung geltend gemacht hat, dass in dem Rechnungsbetrag der beigeladenen [X.]ahnärztin Positionen enthalten seien, die nicht der [X.], sondern der Implantatversorgung zuzuordnen seien. Ursprünglich hatte die [X.]lägerin geltend gemacht, dass auch die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherte anstelle der Regelversorgung (teilverblendete [X.]rone) eine aufwändigere gleichartige Versorgung (vollverblendete [X.]rone) gewählt hat, vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen seien, obwohl die [X.]osten der gleichartigen Versorgung den bewilligten Festzuschuss im vorliegenden Fall nicht erreicht haben. Daran hat die [X.]lägerin ausdrücklich nicht mehr festgehalten und die [X.]lage insoweit zurückgenommen.

2. Die [X.]lage ist zulässig. Die klagende [X.]rankenkasse hat gegen den Ausgangsbescheid vom [X.] zutreffend Widerspruch eingelegt und nicht unmittelbar [X.]lage erhoben, sodass für die Einhaltung der [X.]lagefrist das Datum der [X.]ekanntgabe des Widerspruchsbescheides und nicht das Datum der [X.]ekanntgabe des [X.] maßgebend war (zur Frage der Rechtzeitigkeit der [X.]lageerhebung in solchen Fällen vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - 10 RV 171/75 - [X.] 1500 § 81 [X.] 1; [X.][X.] Urteil vom 20.10.1977 - 12 R[X.] 18/76 - [X.] 1500 § 92 [X.] 3; [X.][X.] Urteil vom 23.6.1994 - 4 R[X.] 3/93 - [X.] 3-1500 § 87 [X.] 1). Die Regelung des § 78 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]G, nach der es eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, wenn ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will, greift hier entgegen der Auffassung des [X.] nicht ein.

Dass der [X.]rankenkasse, die gegenüber der [X.] die Festsetzung eines Schadens wegen mangelhafter [X.]ahnersatzleistung geltend macht, die gleiche Möglichkeit zur Einlegung von Widerspruch und zur Erhebung einer [X.]lage zur Verfügung stehen muss, wie dem [X.]ahnarzt, der sich gegen die Festsetzung eines Schadens wendet, hat das [X.][X.] bereits in einer Entscheidung vom [X.] (14a [X.] - [X.] 3-5555 § 15 [X.] 1, Juris Rd[X.] 30) mit dem Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung sowie damit begründet, dass es sich um die Feststellung eines einzigen Anspruchs handelt. Damit übereinstimmend haben die [X.] und die Gesamtvertragspartner ausdrücklich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vorgesehen, ohne danach zu unterscheiden, ob ein Arzt oder eine [X.]rankenkasse den Rechtsbehelf einlegt (zum Genehmigungs- und [X.]egutachtungsverfahren bei der prothetischen Versorgung nach aktueller Rechtslage vgl § 5b Abs 2 Anlage 17 [X.] bzw [X.]undesmantelvertrag-[X.]ahnärzte in der seit 1.4.2017 geltenden Fassung). Das Verfahren zur Festsetzung eines Schadens wegen mangelhafter [X.]ahnersatzleistung entspricht damit im Wesentlichen dem, das in § 106c Abs 3 Satz 1 [X.][X.] V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung und in § 96 Abs 4 Satz 1 [X.][X.] V für das [X.]ulassungsverfahren vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat dort ausdrücklich bestimmt, dass dieselben Rechtsbehelfe für die [X.]rankenkassen wie für die betroffenen Ärzte gelten und damit den Anwendungsbereich des § 78 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]G - ohne die Vorschrift zu benennen - beschränkt. Auch im Verfahren der sachlich-rechnerischen [X.]erichtigung ist die Einheitlichkeit der Entscheidung in den im Übrigen getrennten Rechtsbeziehungen [X.]rankenkasse-[X.]([X.])ÄV und [X.]([X.])[X.]([X.])arzt von zentraler [X.]edeutung ( [X.][X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-5555 § 21 [X.] 2 Rd[X.] 20; zur Umsetzung des Prüfungsergebnisses der [X.]rankenkasse nach § 106a Abs 3 [X.][X.] V gegenüber dem Vertragsarzt vgl [X.][X.] Urteil vom 23.3.2016 - [X.] [X.]A 8/15 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] 15 Rd[X.] 29). Das wird verlässlich und rechtssicher dadurch gewährleistet, dass die [X.]([X.])ÄV nicht nur dem Vertrags([X.])arzt gegenüber, sondern auch auf den [X.] einer [X.]rankenkasse durch Verwaltungsakt entscheidet (vgl [X.][X.] Urteil vom 11.2.2015 - [X.] [X.]A 15/14 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] 13 Rd[X.] 16 mwN). Der durch diese Entscheidung [X.] kann sie anfechten, bei einer Teilanerkennung eines [X.]erichtigungsbegehrens kommen auch beidseitige Anfechtungen in Frage ([X.][X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-5555 § 21 [X.] 2 Rd[X.] 20). Es würde zu erheblichen Verwerfungen führen, wenn gegen den [X.]escheid einer [X.]([X.])ÄV, mit dem einem [X.] der [X.]rankenkasse teilweise entsprochen wird, der ([X.]ahn-)Arzt Widerspruch einlegen, die [X.]rankenkasse aber unmittelbar [X.]lage erheben müsste. Deshalb kann § 78 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]G (auch) in Verfahren wie dem vorliegenden, in dem es um die sachlich-rechnerische Richtigstellung einer Abrechnung geht, nicht zur Anwendung kommen.

3. In der Sache hat die beklagte [X.]([X.])ÄV den Antrag der [X.]lägerin auf Durchführung einer sachlichen-rechnerischen [X.]erichtigung - soweit dieser noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl 1., Rd[X.] 16) - zu Recht abgelehnt. Die Abrechnung der beigeladenen [X.]ahnärztin für die im November 2006 durchgeführte Versorgung des Versicherten S. mit [X.]ahnersatz ist nicht zu beanstanden.

Nach § 106a Abs 2 Satz 1 [X.][X.] V in der hier noch maßgebenden Fassung des [X.] der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190, 2217) stellt die [X.]([X.])ÄV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Vertrags([X.])ärzte fest. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen. Das schließt nicht aus, dass eine Ersatzkasse Prüfungen bei der [X.] beantragt, wie sich mittelbar aus § 17 Abs 1 Satz 4 und 5 des [X.] in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung ergibt ([X.][X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-5555 § 21 [X.] 2 Rd[X.] 14). Die Ablehnung eines solchen [X.]s erfolgt gegenüber der antragstellenden [X.]rankenkasse durch Verwaltungsakt (vgl oben 2. Rd[X.] 18).

a) Entgegen der Auffassung des [X.] hat die [X.]lägerin die Durchführung der sachlich-rechnerische [X.]erichtigung nicht bereits deshalb im Ergebnis zu Recht verlangt, weil es sich bei der durchgeführten Versorgung mit implantatgestütztem [X.]ahnersatz um eine andersartige Versorgung iS des § 55 Abs 5 [X.][X.] V handeln würde, mit der Folge, dass eine Abrechnung durch die beigeladene [X.]ahnärztin gegenüber dem Versicherten hätte erfolgen müssen. Die Erstversorgung mit einer Suprakonstruktion stellt in der vorliegenden [X.]onstellation ([X.] nach [X.] 36 der [X.]Richtlinie) grundsätzlich eine Regelversorgung dar. Nur weil der Versicherte hier anstelle der teilverblendeten [X.]rone eine vollkeramische [X.]rone gewählt hat, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung iS des § 55 Abs 4 [X.][X.] V. Dagegen ist die Erstversorgung mit einer Suprakonstruktion bei Vorliegen einer [X.] nach [X.] 36 der [X.]Richtlinie entgegen der Auffassung des [X.] nicht als andersartige Versorgung iS des § 55 Abs 5 [X.][X.] V einzustufen. Daher ist die Abrechnung zutreffend im Verhältnis [X.]ahnarzt-[X.] erfolgt.

(1) Nach § 27 Abs 1 [X.] 2a [X.][X.] V in der Fassung des G[X.]V-Modernisierungsgesetzes - [X.] vom 14.11.2003 ([X.] 2190) haben Versicherte im Rahmen der [X.]rankenbehandlung Anspruch auch auf Versorgung mit [X.]ahnersatz einschließlich [X.]ahnkronen und Suprakonstruktionen. Damit übereinstimmend bestimmt § 73 Abs 2 [X.] 2a [X.][X.] V, dass die vertrags([X.])ärztliche Versorgung die Versorgung mit [X.]ahnersatz einschließlich [X.]ahnkronen und Suprakonstruktionen umfasst, soweit sie § 56 Abs 2 [X.][X.] V entspricht.

Die Versorgung mit [X.]ahnersatz ist im Grundsatz auf befundbezogene Festzuschüsse beschränkt. § 55 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] V in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung räumt den Versicherten einen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit [X.]ahnersatz einschließlich [X.]ahnkronen und Suprakonstruktionen ([X.]ärztliche und [X.]technische Leistungen) in den Fällen ein, in denen eine [X.]prothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs 1 [X.][X.] V anerkannt ist. Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs 2 [X.][X.] V hinausgehenden gleichartigen [X.]ahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs 2 Satz 10 [X.][X.] V aufgelisteten Leistungen nach § 55 Abs 4 [X.][X.] V selbst zu tragen.

In den Fällen, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs 2 [X.][X.] V abweichende andersartige Versorgung durchgeführt wird, haben die [X.]rankenkassen die bewilligten Festzuschüsse nach § 55 Abs 5 [X.][X.] V zu erstatten. Anders als bei der Regelversorgung und der gleichartigen Versorgung erfolgt die Abrechnung der bewilligten Festzuschüsse bei der andersartigen Versorgung nach § 87 Abs 1a Satz 7 [X.][X.] V, [X.] 7 [X.]uchst c Anlage 4 zum [X.] (in der hier maßgebenden Fassung) nicht gegenüber der [X.]rankenkasse (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 [X.]R 5/12 R - [X.] 4-2500 § 55 [X.] 2 Rd[X.] 28). Vielmehr rechnet der [X.]ahnarzt Leistungen der andersartigen Versorgung gegenüber dem Versicherten ab, dem die [X.]rankenkasse - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die Festzuschüsse erstattet. Vor diesem Hintergrund ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Abrechnung hier in vollem Umfang zu Unrecht gegenüber der [X.]rankenkasse erfolgt sei. Die dem zugrunde liegende Annahme, dass es sich bei der Versorgung des Versicherten mit implantatgestütztem [X.]ahnersatz um eine andersartige Versorgung handeln würde, trifft indes nicht zu.

(2) Gemäß § 56 Abs 1 [X.][X.] V in der Fassung des [X.] bestimmt der [X.] die [X.]efunde, für die Festzuschüsse nach § 55 [X.][X.] V gewährt werden, erstmalig bis zum [X.] in Richtlinien und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. Die [X.]estimmung der [X.]efunde erfolgt gemäß § 56 Abs 2 Satz 1 [X.][X.] V auf der Grundlage einer international anerkannten [X.]lassifikation des [X.]. Die [X.]prothetische Regelversorgung hat sich nach § 56 Abs 2 Satz 3 [X.][X.] V an [X.]medizinisch notwendigen [X.]ärztlichen und [X.]technischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit [X.]ahnersatz einschließlich [X.]ahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem [X.]efund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand der [X.]medizinischen Erkenntnisse gehören.

[X.]ur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hat der [X.] die Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertrags[X.]ärztliche Versorgung mit [X.]ahnersatz und [X.]ahnkronen ([X.]Richtlinie) vom 8.12.2004 ([X.]Anz [X.] 54 vom 18.3.2005 [X.]) in der hier maßgeblichen Fassung vom [X.] ([X.]Anz [X.] 63 vom [X.]) erlassen. Danach sind Suprakonstruktionen nur ausnahmsweise als Regelversorgung, in allen anderen Fällen dagegen als andersartiger [X.]ahnersatz einzuordnen. Ausnahmsweise zur Regelversorgung gehören Suprakonstruktionen in den in [X.] 36 der [X.]Richtlinie geregelten Fällen, nämlich nach [X.]uchst a bei [X.]begrenzten Einzellücken, wenn keine parodontale [X.]ehandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw überkront sind und nach [X.]uchst b bei atrophiertem [X.]losen [X.]iefer. Die genannten Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nach [X.] 36 [X.]uchst a [X.]Richtlinie waren hier gegeben. Das wird auch von den [X.]eteiligten nicht in [X.]weifel gezogen. Damit handelt es sich bei der durchgeführten Erstversorgung mit einer Suprakonstruktion um die prothetische Regelversorgung iS des § 56 Abs 1 [X.][X.] V.

(3) Die Einordnung als Regelversorgung wird entgegen der Auffassung des [X.] nicht dadurch in Frage gestellt, dass Teil [X.] der Richtlinie des [X.] zur [X.]estimmung der [X.]efunde und der Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach §§ 55, 56 [X.][X.] V zu gewähren sind ([X.] vom 3.11.2004, [X.]Anz [X.] 242 vom 21.12.2004 S 24463), in der hier maßgeblichen Fassung vom [X.] ([X.]Anz [X.] 64 vom 3[X.] S 2328) den in [X.] 36 [X.]Richtlinie genannten [X.] ([X.]uordnung von Suprakonstruktionen zur Regelversorgung) keine speziell dafür gebildeten Festzuschüsse zuordnet, sondern stattdessen unter Teil [X.] [X.] 6 [X.] bestimmt, dass der Versicherte bei der Gewährung von [X.]uschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der [X.]efundsituation hat, die vor dem Setzen der Implantate bestand. [X.]ur Ermittlung der Höhe des [X.] hat die [X.]lägerin des vorliegenden Verfahrens dementsprechend die Festzuschüsse für eine vestibulär verblendete dreigliedrige [X.]rücke herangezogen. Unter [X.]erücksichtigung des Vorliegens eines Härtefalles und unter [X.]erücksichtigung der [X.]efunde nach [X.]. [X.] 2.1 und [X.]. [X.] 2.7 [X.] folgt daraus ein Festzuschuss in Höhe von 801,62 Euro, den die [X.]lägerin im Heil- und [X.]ostenplan festgesetzt hat. Ob die Auffassung des [X.] zutrifft, nach der der [X.] der Versorgung mit implantatgestütztem [X.]ahnersatz als Regelversorgung eigene Festbeträge hätte zuordnen müssen, kann dahingestellt bleiben; eine [X.]lärung dieser - hier nicht entscheidungserheblichen - Frage erscheint im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht sinnvoll, weil das [X.] davon abgesehen hat, den [X.] nach § 75 Abs 1 [X.]G beizuladen (zur Sachgerechtigkeit der [X.]eiladung des [X.] in Verfahren, in denen es auf Rechtmäßigkeit der von diesem erlassenen Normen ankommt, vgl [X.][X.] Urteil vom 3.8.2016 - [X.] [X.]A 42/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in [X.] 4-2500 § 87 [X.] 33 Rd[X.] 13 mwN). Auch wenn der Auffassung des [X.] zu folgen sein sollte, nach der die gesetzlichen Vorgaben zur [X.]emessung des [X.] durch den [X.] nicht zutreffend umgesetzt worden sind, würde damit die - in Teil [X.] [X.] 6 Satz 1 [X.] ausdrücklich bestätigte - [X.]uordnung der Suprakonstruktion zur Regelversorgung bei Vorliegen der in [X.] 36 [X.]Richtlinie genannten Ausnahmetatbestände nicht in Frage gestellt. Auf mögliche Fehler bei der [X.]emessung des [X.] kommt es hier bereits deshalb nicht an, weil die mit der Genehmigung des Heil- und [X.]ostenplans erfolgte Festsetzung nicht angegriffen und damit bestandskräftig geworden ist (zu den unterschiedlichen [X.] der Genehmigungsentscheidung vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 [X.]R 5/12 R - [X.] 4-2500 § 55 [X.] 2 Rd[X.] 18). Die beklagte [X.] und die beigeladene [X.]ahnärztin werden durch die erfolgte Festsetzung im Übrigen auch deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil der Festzuschuss in Höhe von 801,62 Euro die tatsächlichen Gesamtkosten der Versorgung des Versicherten mit dem implantatgestützten [X.]ahnersatz übersteigt, sodass die Festsetzung hier im Ergebnis für den Versicherten und auch für die beigeladene [X.]ahnärztin keine begrenzende Wirkung entfaltet.

b) Die [X.]lägerin kann von der [X.]eklagten eine sachlich-rechnerische [X.]erichtigung der beigeladenen [X.]ahnärztin auch nicht mit der [X.]egründung verlangen, dass in der Rechnung des [X.]technischen Labors Positionen wie Implantataufbauten, prothetische Aufbaupfosten, implantatbedingte Verbindungselemente enthalten seien, die nicht dem [X.]ahnersatz, sondern dem Implantat zuzuordnen seien. [X.]war trifft es zu, dass nur die Suprakonstruktion, nicht aber das Implantat zum Leistungskatalog in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung gehört (1). Eine gesetzliche Definition, die eine eindeutige [X.]uordnung etwa von Verbindungselementen zur Suprakonstruktion oder zum [X.]ahnersatz ermöglichen würde, existiert indes nicht (2). Unabhängig von der [X.]uordnung zum Implantat oder zur Suprakonstruktion ist ein Regress für Leistungen ausgeschlossen, deren Erbringung die [X.]rankenkasse zuvor mit dem Heil- und [X.]ostenplan genehmigt hat (3). Dies trifft hier für alle Positionen aus der Rechnung zu den Material- und Laborkosten zu, die die [X.]lägerin der Implantatversorgung zugeordnet und damit zur Grundlage der streitgegenständlichen Regressforderung gemacht hat.

(1) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 73 Abs 2 [X.] 2a [X.][X.] V zwar die Versorgung mit [X.]ahnersatz einschließlich [X.]ahnkronen und Suprakonstruktionen, nicht aber die [X.]ärztliche Versorgung mit einem Implantat Gegenstand der vertrags[X.]ärztlichen Versorgung ist. Dem entspricht die Definition des Anspruchs der Versicherten auf [X.]rankenbehandlung in § 27 Abs 1 Satz 2 [X.] 2a [X.][X.] V. Nach § 28 Abs 2 Satz 9 [X.][X.] V werden implantologische Leistungen nur bei Vorliegen - hier nicht in [X.]etracht kommender - vom [X.] auf der Grundlage des § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.][X.] V in der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertrags[X.]ärztliche Versorgung festgelegter [X.]en als Sachleistungen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbracht (vgl dazu im Einzelnen [X.][X.] Urteil vom 19.1.2006 - [X.] 1 [X.]R 4/00 R - [X.][X.]E 88, 166, 169 = [X.] 3-2500 § 28 [X.] 5; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 [X.]R 19/12 R - [X.] 4-2500 § 28 [X.] 6 Rd[X.] 12; [X.][X.] Urteil vom 4.3.2014 - [X.] 1 [X.]R 6/13 R - [X.] 4-2500 § 28 [X.] 7 Rd[X.] 14). Außerhalb dieses engen Rahmens dürfen diese Leistungen von den [X.]rankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Damit übereinstimmend haben Versicherte gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] V Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse "bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit [X.]ahnersatz einschließlich [X.]ahnkronen und Suprakonstruktionen" und ausdrücklich nicht für die damit zusammenhängende Versorgung mit dem Implantat. Auch wenn eine [X.]rankenkasse mit der Genehmigung des Heil- und [X.]ostenplans gegenüber dem Versicherten einen [X.]uschuss für implantologische Leistungen bewilligt, die tatsächlich nicht vom Leistungsanspruch in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung umfasst sind, kann dadurch eine [X.]uordnung der Leistung zur vertrags[X.]ärztlichen Versorgung nicht bewirkt werden ([X.][X.] Urteil vom 3.12.1997- 6 R[X.]a 40/96 - [X.] 3-5555 § 12 [X.] 5, Juris Rd[X.] 27, 30).

(2) Dass die Versorgung mit dem Implantat selbst nicht als vertrags[X.]ärztliche Leistung abgerechnet werden kann, wird auch von der [X.]eklagten nicht in [X.]weifel gezogen; die Erbringung dieser Leistung ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob die [X.]eklagte verpflichtet ist, die Abrechnung der beigeladenen [X.]ahnärztin bezogen auf die darin enthaltenen [X.]osten für Implantataufbauten, prothetische Aufbaupfosten, implantatbedingte Verbindungselemente zu berichtigen.

Die [X.]uordnung ua von Verbindungselementen zur Implantatversorgung oder zur Suprakonstruktion ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Hinweise können nur der Gesetzesbegründung zur teilweisen Einbeziehung der Suprakonstruktion in den Leistungskatalog der gesetzlichen [X.]rankenversicherung mit dem G[X.]V-Gesundheitsreformgesetz 2000 ([X.]T-Drucks 14/1245 [X.], zu § 28 Abs 2 des Gesetzentwurfs; vgl dazu auch [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 [X.]R 19/12 R - [X.] 4-2500 § 28 [X.] 6 Rd[X.] 12; [X.][X.] Urteil vom 19.6.2001 - [X.] 1 [X.]R 23/00 R - [X.] 3-2500 § 28 [X.] 6, Juris Rd[X.] 16) sowie untergesetzlichen Regelungen ([X.] 38 [X.]Richtlinie, [X.] 7 [X.]; vgl dazu auch die [X.]ommentierung bei [X.]/[X.]/[X.], [X.]EMA-[X.], [X.]E, Allgem - 2.2.2. [X.] f, Stand Mai 2016) entnommen werden, die Implantataufbauten, prothetische Aufbaupfosten und implantatbedingte Verbindungselemente dem Implantat zuordnen. Diese [X.]uordnung erschwert indes eine Abgrenzung. Während die Einbringung des Implantats eindeutig von der später durchzuführenden Versorgung mit dem darauf aufbauenden [X.]ahnersatz getrennt werden kann, gilt das nicht z[X.] für Verbindungselemente. [X.]udem wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung bereits durch die [X.]eschränkung auf den Festzuschuss gewährleistet. Die hier erfolgte Orientierung des [X.] an den [X.]osten einer konventionellen Versorgung bei gleichem [X.]efund stellt zudem sicher, dass der [X.]rankenkasse durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung keine zusätzlichen [X.]osten entstehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Reduzierung der auf den Festbetrag übernommenen [X.]osten der Versorgung mit implantatgestütztem [X.]ahnersatz um Implantataufbauten, prothetische Aufbaupfosten und implantatbedingte Verbindungselemente fragwürdig. Die mit der Einbeziehung der Suprakonstruktion in den Leistungsanspruch des Versicherten verbundenen Vorteile werden dadurch teilweise wieder aufgehoben. [X.]udem dürfte eine eindeutige Abgrenzung, die nicht die [X.]technischen Leistungen, sondern das [X.]ärztliche Honorar betrifft, auf Schwierigkeiten stoßen, weil die einzelnen [X.]ehandlungsschritte kaum danach unterschieden werden können, ob sie sich auf die Einbringung etwa der Verbindungselemente - und damit nach Auffassung der [X.]lägerin von Implantaten - oder aber der Suprakonstruktion selbst beziehen. Darauf kommt es hier indes nicht an. Von der [X.]lägerin wird allein eine Reduzierung bei den [X.]technischen Leistungen, nicht aber eine Reduzierung des [X.]ärztlichen Honorars um [X.]estandteile geltend gemacht, die der Implantatversorgung zugeordnet werden könnten.

(3) Auch die Frage, ob die [X.]uordnung einzelner Positionen aus der Material- und Laborabrechnung zum Implantat mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht und welche Positionen aus den abgerechneten Material- und Laborkosten danach dem Implantat zugeordnet werden können, muss der Senat hier nicht entscheiden, weil die [X.]lägerin nach der Genehmigung des Heil- und [X.]ostenplans eine sachlich-rechnerische [X.]erichtigung um die dem Implantat zugeordneten Positionen nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

Der Heil- und [X.]ostenplan, der vor [X.]eginn der [X.]ehandlung kostenfrei durch den Vertrags[X.]arzt zu erstellen ist, beinhaltet nach § 87 Abs 1a Satz 2 [X.][X.] V den [X.]efund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs 4 und 5 [X.][X.] V (gleichartige Versorgung, andersartige Versorgung) nach Art, Umfang und [X.]osten. § 87 Abs 1a Satz 4 [X.][X.] V bestimmt, dass der Heil- und [X.]ostenplan von der [X.]rankenkasse vor [X.]eginn der [X.]ehandlung insgesamt zu prüfen ist. Die [X.]rankenkasse kann den [X.]efund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen (Satz 5). [X.]ei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die [X.]rankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs 1 und 2 [X.][X.] V entsprechend dem im Heil- und [X.]ostenplan vorgesehenen [X.]efund. Nach Abschluss der [X.]ehandlung rechnet der [X.]ahnarzt die von der [X.]rankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs 5 [X.][X.] V (andersartige Versorgung) mit der [X.] ab. Durch dieses Genehmigungsverfahren soll die [X.]rankenkasse zum Schutz der gesetzlichen [X.]rankenversicherung, aber auch zum Schutz des einzelnen Versicherten vorab die Wirtschaftlichkeit der geplanten [X.]ahnersatzbehandlung prüfen ([X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 [X.]R 5/12 R - [X.] 4-2500 § 55 [X.] 2 Rd[X.] 20; vgl [X.][X.] Urteil vom 30.6.2009 - [X.] 1 [X.]R 19/08 R - [X.] 4-2500 § 13 [X.] 21 Rd[X.] 18). [X.] schützt die Regelung damit auch den [X.]ahnarzt (vgl [X.][X.] Urteil vom 2.12.1992 - 14a/6 R[X.]a 43/91 - [X.] 3-5555 § 9 [X.] 1 S 5, Juris Rd[X.] 20). Diese [X.]wecke würden nicht erreicht, wenn die Genehmigung - jedenfalls bezogen auf Inhalte des Heil- und [X.]ostenplans, auf die sich die Genehmigung erkennbar erstreckt - für die [X.]rankenkasse keine [X.]indungswirkung entfalten würde. Damit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung des [X.][X.] geklärt, dass der Genehmigung des Heil- und [X.]ostenplans durch die [X.]rankenkasse - neben weiteren [X.] - die "[X.]ostenzusage" über einen dem behandelnden Vertrags[X.]arzt zu zahlenden befundbezogenen [X.]uschuss für vertrags[X.]ärztliches Honorar sowie für Material- und Laborkosten zu entnehmen ist ([X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 [X.]R 5/12 R - [X.] 4-2500 § 55 [X.] 2 Rd[X.] 18).

Gegenstand der [X.]ostenplanung, die hier Grundlage der Genehmigungsentscheidung der [X.]rankenkasse geworden ist, sind auch die geschätzten Material- und Laborkosten. Dazu gibt die ab dem [X.] geltende Vereinbarung zwischen der [X.]assen[X.]ärztlichen [X.]undesvereinigung und den Spitzenverbänden der [X.]rankenkassen zum Heil- und [X.]ostenplan unter [X.] III. [X.]uchst d (heute unverändert als [X.] III. 4. der Vereinbarung zum Heil- und [X.]ostenplan für prothetische Leistungen, gültig ab 1.1.2012 , als [X.]estandteil von Anlage 4 zum [X.]) vor, dass die anzugebenden Material- und Laborkosten, die geschätzten Gesamtkosten für [X.]technische Leistungen im gewerblichen Labor und/oder im Praxislabor sowie die abrechenbaren [X.]osten für Praxismaterialien für die geplante Therapie (Gesamtversorgung) in einer Summe einzutragen sind. [X.]ei der Vereinbarung handelt es sich um einen Normsetzungsvertrag; die darin enthaltenen Regelungen sind für Vertrags[X.]ärzte grundsätzlich verbindlich (zur vergleichbaren Fragestellung bezogen auf als Anlage zum [X.]undesmantelvertrag-Ärzte ergangenen Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung, vgl [X.][X.] Urteil vom 13.5.2015 - [X.] [X.]A 27/14 R - [X.] 4-5540 § 25 [X.] 1 Rd[X.] 33 ff). Entsprechendes gilt nach [X.] V. [X.]uchst d der og Vereinbarung (seit 1.1.2012: [X.] V. 4. der Ausfüllhinweise) für die vom [X.]ahnarzt einzutragenden Rechnungsbeträge; auch hier sind die tatsächlichen Material- und Laborkosten in einer Gesamtsumme einzutragen. Eine Unterscheidung zwischen Materialkosten, die dem Implantat zugeordnet werden könnten und solchen, die zur Suprakonstruktion gehören, ist damit ausdrücklich nicht vorgesehen. Die von der beigeladenen [X.]ahnärztin im Heil- und [X.]ostenplan angegebene Schätzung der Material- und Laborkosten entsprach erkennbar den Vorgaben dieser Vereinbarung. Damit war auch für die [X.]rankenkasse, die die Genehmigung unter [X.]ezugnahme auf den Inhalt des Heil- und [X.]ostenplans erteilt hat, ohne Weiteres erkennbar, dass die gesamten für die Eingliederung des [X.]ahnersatzes erforderlichen Material- und Laborkosten - einschließlich solcher [X.]ostenbestandteile, die möglicherweise eher dem Implantat als der Suprakonstruktion zugeordnet werden könnten - bis zur Höhe des [X.] zum Gegenstand der Abrechnung gegenüber der [X.] gemacht werden. Die tatsächlich durchgeführte [X.]ehandlung entsprach der im Heil- und [X.]ostenplan vorgesehenen [X.]ehandlung. Nachdem die [X.]rankenkasse den Heil- und [X.]ostenplan genehmigt hat, kann sie sich deshalb nicht mehr darauf berufen, dass ein Teil der - in vollständiger Übereinstimmung mit dem Heil- und [X.]ostenplan erbrachten und abgerechneten - Leistungen nicht auf den Festbetrag übernommen werden könne, weil er nicht vom Leistungsanspruch nach dem [X.][X.] V umfasst sei. Der Umstand, dass der Festzuschuss in der vorliegenden [X.]onstellation ([X.]emessung auf der Grundlage einer verhältnismäßig aufwändigen konventionellen Versorgung mit einer dreigliedrigen [X.]rücke, Anerkennung eines sog Härtefalles mit Anspruch auf den doppelten Festzuschuss nach § 55 Abs 2 Satz 1 [X.][X.] V) ausnahmsweise die [X.]ehandlungskosten überstieg, sodass die Frage der [X.]uordnung einzelner Material- und Laborkosten zum Implantat oder zur Suprakonstruktion hier auch wirtschaftlich für die [X.]rankenkasse von [X.]edeutung ist, kann daran nichts ändern.

Der [X.]escheid der [X.]rankenkasse, mit dem die im Heil- und [X.]ostenplan vorgesehene [X.]ehandlung genehmigt wird, entfaltet unmittelbare Wirkung nur gegenüber dem Versicherten, gegenüber dem er ergeht (vgl [X.][X.] Urteil vom 2.12.1992 - 14a/6 R[X.]a 43/91 - [X.] 3-5555 § 9 [X.] 1, Juris Rd[X.] 20; [X.][X.] Urteil vom 25.3.2003 - [X.] 1 [X.]R 29/02 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.] 1 Rd[X.] 6 = Juris Rd[X.] 12). In der Rechtsprechung des [X.][X.] ist indes geklärt, dass die Genehmigung jedenfalls indirekt auch eine [X.]indung der [X.]rankenkasse im Verhältnis zum Vertrags[X.]arzt und zur [X.] erzeugt. So hat das [X.][X.] bezogen auf Planungsfehler, die bereits aus dem Heil- und [X.]ostenplan zu ersehen sind, entschieden, dass die [X.]rankenkasse nach erfolgter Genehmigung wegen des aus § 242 [X.]G[X.] folgenden Verbots des [X.] gehindert ist, den Vertrags[X.]arzt wegen dieses Planungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen ([X.][X.] Urteil vom 2.12.1992 - 14a/6 R[X.]a 43/91 - [X.] 3-5555 § 9 [X.] 1, Juris Rd[X.] 20; vgl auch [X.][X.] Urteil vom 25.3.2003 - [X.] 1 [X.]R 29/02 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.] 1 Rd[X.] 6 = Juris Rd[X.] 12). Für sachlich-rechnerische [X.]erichtigungen, die damit begründet werden, dass [X.]osten für Material- und Laborleistungen nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen [X.]rankenversicherung seien, gilt im Grundsatz nichts anderes (vgl bereits [X.][X.] Urteil vom 3.12.1997 - 6 R[X.]a 40/96 - [X.] 3-5555 § 12 [X.] 5, Juris Rd[X.] 30). Die von der Genehmigungswirkung erfassten [X.]osten darf die [X.]rankenkasse nicht mehr zum Gegenstand einer Forderungen zur sachlich-rechnerischen [X.]erichtigung der vertrags[X.]ärztlichen Abrechnung machen.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die [X.]lägerin trägt die [X.]osten des Rechtsstreits, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Eine Erstattung der [X.]osten der [X.]eigeladenen ist nicht veranlasst; sie hat im Verfahren keine Anträge gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl [X.][X.]E 96, 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.] 3, Rd[X.] 16).

Meta

B 6 KA 9/16 R

10.05.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Dresden, 19. Januar 2011, Az: S 11 KA 5004/08 Z, Urteil

§ 106a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106d Abs 2 S 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 27 Abs 1 S 2 Nr 2a SGB 5 vom 14.11.2003, § 28 Abs 2 S 9 SGB 5, § 55 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 15.12.2004, § 55 Abs 2 S 1 SGB 5, § 55 Abs 4 SGB 5, § 55 Abs 5 SGB 5, § 56 Abs 1 SGB 5, § 56 Abs 2 S 1 SGB 5, § 56 Abs 2 S 3 SGB 5, § 56 Abs 2 S 10 SGB 5, § 73 Abs 2 S 1 Nr 2a SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1a S 2 SGB 5, § 87 Abs 1a S 4 SGB 5, § 87 Abs 1a S 7 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5, § 17 Abs 1 S 4 EKV-Z, § 17 Abs 1 S 5 EKV-Z, Anl 4 Nr 7 Buchst c EKV-Z, Nr 36 Buchst a ZErsRL vom 01.03.2006, Teil A Nr 6 S 1 FZRL vom 01.03.2006, Teil B Nr 2.1 FZRL vom 01.03.2006, Teil B Nr 2.7 FZRL vom 01.03.2006, § 31 SGB 10, § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2017, Az. B 6 KA 9/16 R (REWIS RS 2017, 11261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11261

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