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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 293/06 vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch die aus dem Rahmen fallend milde, aufgrund einer Verständi-gung verhängte Strafe (4 Jahre Freiheitsstrafe für die Einfuhr von 15 kg Heroin mit 6.020 g HHC, also mehr als dem 4000fachen der nicht ge-ringen Menge), die unter den gegebenen Umständen, insbesondere mit Blick auf die eindeutige Beweissituation, auch nicht mit dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis gerechtfertigt werden kann, ist der Angeklagte nicht beschwert. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] von [X.][X.]
Meta
17.08.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. 3 StR 293/06 (REWIS RS 2006, 2166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2166
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