Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. 2 StR 506/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5479

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[X.] vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und verschiedener Gegenstände angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] - 3 - schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zur Schuldspruchänderung hat der [X.] ausgeführt: 3 "Keinen Bestand hat das Urteil insoweit, als der Angeklagte wegen (mit)täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand lediglich darin, das verschluckte Rauschgift auf dem Luftweg von [X.] nach [X.] zu verbringen. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend selbst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer damit eine nur untergeordne-te Tätigkeit ausübte, die ihm keine Einwirkung auf den konkreten Ablauf des [X.] ermöglichte; der persönliche Eigennutz des Angeklagten war zudem auf einen relativ geringen Kurierlohn reduziert ([X.]). Damit sind nach der neueren Rechtsprechung des [X.] lediglich die typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage (vgl. [X.], 454; Beschlüsse vom 03. Mai 2006 - 2 StR 85/06 -; 09. Mai 2006 - 3 [X.]/06 - und vom 27. Juni 2006 - 3 [X.])." 4 Dem schließt sich der [X.] an. 5 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der ge-ständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 6 - 4 - Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-gehalt der Tat. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte. [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 506/06

31.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. 2 StR 506/06 (REWIS RS 2007, 5479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5479

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