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PDF anzeigen[X.] vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. August 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und verschiedener Gegenstände angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] - 3 - schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens hat keinen Bestand. Die Rolle des Angeklagten beschränkte sich auf eine reine Kuriertätigkeit. Mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts hatte er nichts zu tun. Die Gestaltung des Transports und des [X.] waren ihm [X.] auch wenn der Transport nicht überwacht wurde [X.] vorgegeben. Der Kurierlohn war ange-sichts der Menge des inkorporierten Kokains und der damit verbundenen Le-bensgefahr nicht hoch. Sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (neben der [X.] als [X.] verwirklichten Einfuhr) zu werten. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte. Für die Strafzu-messung bleibt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unverändert maßge-bend. Dass der Angeklagte lediglich als Kurier in untergeordneter Rolle in der Hierarchie des Drogenhandels tätig wurde, hat das [X.] strafmildernd berücksichtigt. 3 [X.] Fischer Roggenbuck
Meta
31.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. 2 StR 546/06 (REWIS RS 2007, 5487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5487
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