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PDF anzeigen [X.] vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);
jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte [X.]ist schuldig, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstif-tung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, - des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Der Angeklagte B. ist schuldig, - der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und - 3 - - des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Der Angeklagte [X.]ist schuldig, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach [X.] und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklag-ten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst. [X.] von [X.]
Meta
18.07.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 3 StR 226/06 (REWIS RS 2006, 2555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2555
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