Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 3 StR 226/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2555

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);

jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte [X.]ist schuldig, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstif-tung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, - des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen. Der Angeklagte B. ist schuldig, - der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und - 3 - - des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Der Angeklagte [X.]ist schuldig, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach [X.] und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklag-ten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 226/06

18.07.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. 3 StR 226/06 (REWIS RS 2006, 2555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2555

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.