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PDF anzeigen 5 StR 596/05 [X.]BESCHLUSS vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass aus den Gründen der [X.] vom 17. Januar 2006 a) der Angeklagte der mittelbaren Falschbeurkundung, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen (Fälle II.2 [X.]. 1 Œ 8, 11, 12, 14, 16 Œ 19, Fall II.2 Nr. 21, Fälle II.2 [X.]. 9, 10, 13, 15, 20, Fälle II.2 [X.]. 22 Œ 25, Fälle II.2 [X.]. 26 Œ 39 und Fälle II.2 [X.]. 40 Œ 53 der Urteilsgründe), sowie der versuchten räuberischen [X.], dabei in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, schuldig ist; b) die [X.] in den Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung jeweils neun Monate betragen; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen. - 3 - Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Raum [X.]
Meta
22.02.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 5 StR 596/05 (REWIS RS 2006, 4886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4886
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