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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Senats - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Zustellung des Übertragungsbeschlusses
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Juni 2018 - L 13 [X.]/17 - gewährt.
Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2018 - L 13 [X.]/17 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
I. Mit Urteil vom [X.] [X.]/17 - hat das [X.] nach mündlicher Verhandlung durch die Berichterstatterin und [X.] die Berufung des [X.] gegen einen Gerichtsbescheid des [X.] zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II zurückgewiesen. Der am Tag zuvor gefasste Übertragungsbeschluss auf die Berichterstatterin wurde nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung den Sitzungsvertretern des Beklagten, nicht aber dem Kläger übergeben, der zwar im Sitzungssaal anwesend gewesen sei, aber erklärt habe, nicht die geladene Person zu sein. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] rügt der Kläger die Besetzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft; den Beschluss des [X.] zur Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin habe er nicht erhalten.
II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 [X.]G) wegen der fristgerechten Stellung eines [X.] durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seiner Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 [X.]G).
Das Urteil des [X.] vom [X.] beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Das [X.] hat den Anspruch des [X.] auf [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Gesetzlicher [X.] für die Entscheidung von Verfahren vor dem [X.] ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen [X.]n (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Hiervon macht § 153 Abs 5 [X.]G (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.], [X.]) eine Ausnahme. Danach kann das [X.] in den Fällen einer Entscheidung des [X.] durch Gerichtsbescheid (§ 105 [X.]G) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n entscheidet. Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 [X.]G) und den Beteiligten zuzustellenden (§ 133 Satz 2 [X.]G; vgl nur B[X.] vom [X.] - B 2 U 344/09 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] RdNr 7; B[X.] vom 24.10.2013 - [X.] R 240/12 B - [X.]) Beschluss, woran es vorliegend fehlt, nachdem der Beschluss nach dem Akteninhalt lediglich dem Beklagten, nicht aber dem Kläger durch Aushändigung in der mündlichen Verhandlung am [X.] zugestellt wurde (§ 202 [X.]G iVm § 173 ZPO). Das ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 [X.]G iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - und B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - jeweils RdNr 6); dass der Kläger eine Zustellung des Beschlusses vereitelt habe, wie der Beklagte rügt, kann der vorliegenden Akte nicht entnommen werden, weil die Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle die Bereitschaft zur Annahme voraussetzt (Neumann in [X.], [X.]G, § 63 RdNr 67 mwN, Stand Mai 2018) und die [X.] nach § 179 Satz 3 ZPO insoweit nicht gilt (Häublein/[X.] in [X.] Kommentar zur ZPO, 6. Aufl 2020, § 173 RdNr 4).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten; ebenso kann über einen [X.] des [X.] für das Berufungsverfahren, wie mit [X.] vom [X.] geltend gemacht, nur das [X.] befinden (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 119 Abs 1, § 127 Abs 1 Satz 2 ZPO).
Meta
03.09.2020
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 10. Februar 2017, Az: S 46 AS 1266/15, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 142 Abs 1 SGG, § 134 SGG, § 133 S 2 SGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 393/19 B (REWIS RS 2020, 2444)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2444
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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