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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:201216B2STR475.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 475/16
vom
20. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2016 wird
mit der Maßgabe, dass der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] in nicht geringer Menge, als unbegründet verworfen,
da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Eschelbach
Zeng
Bartel
Grube
Meta
20.12.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 2 StR 475/16 (REWIS RS 2016, 416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 416
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