Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2013, Az. 5 StR 444/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 323

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafurteil: Strafmildernde Bedeutung eines Geständnisses


Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2013 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuld- und Strafausspruch. Das vom [X.] nicht vertretene [X.] ist unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte für [X.], den Mitangeklagten [X.]      , in der [X.] von September 2012 bis zum 20. Dezember 2012 insgesamt etwa ein Kilogramm Kokain in einem Kellerverschlag. Aus diesem Depot lieferte er gelegentlich auf Anweisung des Mitangeklagten an zwei von dessen Abnehmern Teilmengen des Rauschgifts aus. Hiermit wollte der Angeklagte ihm lediglich helfen, ohne selbst etwas von den Gewinnen aus den Betäubungsmittelverkäufen zu bekommen.

3

2. Mit ihrer auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge zeigt die Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf.

4

Die Staatsanwaltschaft rügt, das [X.] habe sich nicht ausdrücklich mit den Auswirkungen seiner Verständigungsversuche auseinandergesetzt, in deren Rahmen dem Angeklagten am zweiten Hauptverhandlungstag als Rechtsfolgenprognose für den Fall eines Geständnisses eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt worden sei. Obwohl die Verständigungsbemühungen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, habe das [X.] diesen Umstand im Urteil nicht erwähnt.

5

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat in den [X.] des nach dreitägiger Hauptverhandlung ergangenen Urteils als strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfangreiches Geständnis abgelegt und damit dem Gericht eine langwierige, umfangreiche Beweisaufnahme erspart habe. Die Annahme der Revision, das [X.] könne bei der strafmildernden Gewichtung des Geständnisses übersehen haben, dass sich der Angeklagte dabei (auch) von prozesstaktischen Überlegungen habe leiten lassen, liegt bereits fern und wird durch das [X.] nicht belegt. Allein der Umstand, dass die protokollierten Verständigungsbemühungen der [X.] nicht auch in den Urteilsgründen Erwähnung gefunden haben, rechtfertigt die von der Revision gezogene Schlussfolgerung jedenfalls nicht. Denn nach ständiger, durch die Judikatur des [X.] ([X.], [X.], 1058) nicht berührter Rechtsprechung ist es dem Tatgericht nicht verwehrt, dem Geständnis des Angeklagten eine wesentliche strafmildernde Bedeutung auch dann zuzumessen, wenn der Angeklagte das Geständnis nicht offensichtlich in erster Linie aus [X.] und [X.], sondern aus verfahrenstaktischen Gründen – etwa im Rahmen einer Verständigung – abgegeben hat und es ihm deshalb vor allem als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrensabkürzung zugute gehalten werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 28. August 1997 – 4 [X.], [X.]St 43, 195, 209).

6

Letztlich richtet sich die Inbegriffsrüge der Staatsanwaltschaft aber auch nicht gegen eine mangelhafte Verwertung eines eingeführten Beweismittels, sondern gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Gewichtung eines Strafzumessungsgesichtspunkts. Dies kann mit der Verfahrensrüge nach § 261 StPO nicht geltend gemacht werden. Fehl geht insoweit der von der Staatsanwaltschaft bemühte Vergleich mit einer Verfahrensverletzung durch Nichtberücksichtigung von Inhalt und Begleitumständen einer für die Beweiswürdigung relevanten verfahrensbeendenden Absprache mit einem Mitangeklagten, wie sie der Senatsentscheidung vom 6. März 2013 ([X.], Beschluss vom 6. März 2013 – 5 [X.], [X.]St 58, 184, 189) zugrunde lag.

7

3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Sie erschöpft sich – worauf bereits der [X.] in seinem Terminsantrag vom 12. September 2013 hingewiesen hatte – in revisionsrechtlich unbeachtlichen Angriffen auf die tatgerichtlichen Feststellungen und Wertungen.

[X.]                       König

               Berger                       [X.]

Meta

5 StR 444/13

12.12.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 20. Juni 2013, Az: 632 KLs 1/13

§ 46 StGB, § 261 StPO, § 267 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2013, Az. 5 StR 444/13 (REWIS RS 2013, 323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 323

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 444/13 (Bundesgerichtshof)


5 StR 423/12 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung einem Mitangeklagten erteilter …


5 StR 423/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 414/13 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Strafmilderung wegen einer nur aus prozesstaktischen Erwägungen abgegebenen geständigen Einlassung


2 StR 589/18 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erfüllung des Qualifikationstatbestands bei Mitführen eines Taschenmessers; …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.