Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. 5 StR 444/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 306

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5 StR 444/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12.
De-zember 2013, an der teilgenommen haben:

[X.] Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.],
[X.] Dr. König,
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2013 wird ver-worfen.

2.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuld-
und Strafausspruch. Das vom [X.] nicht vertretene [X.] ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte für [X.], den Mitangeklagten Y.
K. , in der Zeit von Septem-ber
2012 bis zum 20. Dezember 2012 insgesamt etwa ein Kilogramm Kokain in einem Kellerverschlag. Aus diesem Depot lieferte er gelegentlich auf An-weisung des Mitangeklagten an zwei von dessen Abnehmern Teilmengen des Rauschgifts aus. Hiermit wollte
der Angeklagte ihm lediglich helfen, ohne 1
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selbst etwas von den Gewinnen aus den [X.] zu be-kommen.

2. Mit ihrer auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge zeigt die Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf.

Die Staatsanwaltschaft
rügt, das [X.] habe sich nicht aus-drücklich mit den Auswirkungen seiner Verständigungsversuche auseinan-dergesetzt, in deren Rahmen dem Angeklagten am zweiten Hauptverhand-lungstag als Rechtsfolgenprognose für den Fall eines Geständnisses eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt worden sei. Obwohl die Verständi-gungsbemühungen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, habe das [X.] diesen Umstand im Urteil nicht erwähnt.

Die [X.] ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat in den Straf-zumessungserwägungen des nach dreitägiger Hauptverhandlung ergange-nen Urteils als strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein [X.] Geständnis abgelegt und damit dem Gericht eine langwierige, um-fangreiche Beweisaufnahme erspart habe.
Die Annahme der Revision, das [X.] könne bei der strafmildernden Gewichtung des Geständnisses übersehen haben, dass sich der Angeklagte dabei (auch) von prozesstakti-schen Überlegungen habe leiten lassen, liegt bereits fern und wird durch das [X.] nicht belegt. Allein der Umstand, dass die protokollier-ten Verständigungsbemühungen der [X.] nicht auch in den [X.] Erwähnung gefunden haben, rechtfertigt die von der Revision gezo-gene Schlussfolgerung jedenfalls nicht. Denn nach ständiger, durch die Judi-katur des [X.] ([X.], [X.], 1058) nicht be-rührter Rechtsprechung ist es dem Tatgericht nicht verwehrt, dem [X.] des Angeklagten eine wesentliche strafmildernde Bedeutung auch dann zuzumessen, wenn der Angeklagte das Geständnis nicht offensichtlich in erster Linie aus [X.] und [X.], sondern aus verfahrenstaktischen Gründen

etwa im Rahmen einer Verständigung

abgegeben hat und es 3
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ihm deshalb vor allem als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrensabkür-zung zugute
gehalten werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 28. August 1997

4 [X.], [X.]St 43, 195, 209).

Letztlich richtet sich die Inbegriffsrüge der Staatsanwaltschaft aber auch nicht gegen eine mangelhafte Verwertung eines eingeführten [X.], sondern gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Gewichtung eines Strafzumessungsgesichtspunkts. Dies kann mit der Verfahrensrüge nach §
261 StPO nicht geltend gemacht werden. Fehl geht insoweit der von der Staatsanwaltschaft bemühte
Vergleich mit einer Verfahrensverletzung durch Nichtberücksichtigung von Inhalt und Begleitumständen einer für die Be-weiswürdigung relevanten verfahrensbeendenden Absprache mit einem [X.], wie sie der Senatsentscheidung vom 6. März 2013 ([X.], [X.] vom 6. März 2013

5 [X.], [X.]St 58, 184, 189) zugrunde lag.

3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Sie erschöpft sich

worauf be-reits der [X.] in seinem Terminsantrag vom 12. Septem-ber
2013 hingewiesen hatte

in revisionsrechtlich unbeachtlichen Angriffen auf die tatgerichtlichen Feststellungen und Wertungen.

Sander [X.] König

[X.]

Bellay

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Meta

5 StR 444/13

12.12.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. 5 StR 444/13 (REWIS RS 2013, 306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 306

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5 StR 444/13

5 StR 423/12

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