Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. 1 StR 701/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3795

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.] vom 29. April 2009 [X.]St: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________ [X.] § 100f, [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der [X.] ohne die übliche erkennbare Überwachung. [X.], [X.]. vom 29. April 2009 - 1 [X.] - [X.] (Allg.) in der Strafsache gegen - 2 - wegen Mordes u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. April 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Prof. Dr. Jäger, [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - bei der Verkündung -, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] (Allg.) vom 1. August 2008 mit den [X.] aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist und b) im [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomati-schen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zwei Schusswaffen und in weiterer Tateinheit mit dem Besitz eines verbotenen Fallmessers zu ei-1 - 5 - ner lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die sichergestellten Waffen wurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten greift mit Verfahrensrügen und der Sach-rüge die Verurteilung wegen Mordes an. Sie hat mit einer Verfahrensrüge [X.], damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe. 2 A. 1. Nach den Feststellungen des [X.] kam der nicht vorbestrafte Angeklagte, ein [X.] St[X.]tsangehöriger, nach seiner Hochzeit im Jahr 2006 mit seiner Frau nach [X.]. Dort besuchte er ab Oktober 2006 einen [X.]. Seine Deutschlehrerin war die ebenfalls verheiratete [X.], das spätere Opfer der Tat. Zwischen ihr und dem Angeklagten entwickelte sich ab Februar 2007 eine außereheliche intime Beziehung. [X.] für [X.]von Anfang an feststand, dass sie für den Angeklag-ten weder ihren Ehemann noch ihre beiden Kinder verlassen würde, entwickelte der Angeklagte die Vorstellung, gemeinsam mit [X.] Deutschland zu verlassen und ins Ausland zu gehen. Nachdem diese die Sommerferien ge-meinsam mit [X.] und ihren Kindern in [X.] verbracht hatte, kehrte sie mit ihrer Familie am Abend des 8. September 2007 nach [X.] zurück. 3 Am 12. September 2007 traf sie sich mit dem Angeklagten in dessen Wohnung. Bei diesem Treffen, das von dem Angeklagten heimlich gefilmt [X.], kam es zunächst einvernehmlich zum Geschlechtsverkehr, anschließend verlangte der Angeklagte von [X.]

, dass sie ihre Familie verlassen solle. Als sie dieses Ansinnen zurückwies, kam es zwischen ihr und dem [X.] zu einem heftigen Streit. Der Angeklagte warf ihr vor, auch noch mit anderen Männern außereheliche Beziehungen zu unterhalten. Außerdem [X.] er ihr, [X.] von ihrer Affäre zu unterrichten und ihr Leben —[X.] zu machen. Am nächsten oder übernächsten Tag kam es wegen dieser Streitigkeit auf einem Parkplatz zu einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und [X.], in deren Verlauf der Angeklagte vorgab, ihre Entscheidung, sich nicht von [X.] zu trennen, zu akzeptieren. Tatsächlich war er hiermit jedoch nicht einverstanden. Deshalb versuchte der Angeklagte am Morgen des 17. September 2007, dem Tattag, mehrfach [X.][X.]anzurufen, weil er sich noch einmal mit ihr treffen wollte. Als er sie von seinem Mobiltelefon aus erreichte, telefo-nierte der Angeklagte 20 Minuten mit ihr, bis sein Gesprächsguthaben aufge-braucht war. Dann rief er sie von seinem Festnetzanschluss in der ehelichen Wohnung an und telefonierte nochmals eine halbe Stunde mit ihr. [X.] G. war schließlich mit einem weiteren Treffen einverstanden. Dieses fand um 10.00 Uhr auf dem Parkplatz eines Supermarktes in [X.] statt. Von dort aus fuhren [X.]und der Angeklagte gemeinsam in dem Pkw der Familie G. zum [X.], einem kleinen Stausee zwischen [X.]und [X.]. Dort kam es erneut zu einem Streit, weil sich [X.] weiterhin weigerte, ihre Familie zu verlassen und mit dem Ange-klagten ins Ausland zu gehen. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin heftig ins Gesicht, so dass es bei ihr zu erheblichem Nasenbluten kam. Mit einem weite-ren kräftigen Schlag gegen den Hals brach er ihr das rechte obere [X.]. Dann entschloss er sich, [X.]

zu töten, weil sie nicht bereit war, ihre Familie zu verlassen und mit ihm ins Ausland zu gehen. Der Ange-klagte wollte damit seinen absoluten Macht- und Besitzanspruch gegenüber [X.] durchsetzen. Er erwürgte sie und legte ihren Leichnam in 5 - 7 - einer versteckt liegenden [X.] ab. Sodann bedeckte er die Leiche mit be-laubten Ästen. [X.]s Handtasche versenkte er im [X.]. [X.] fuhr er zurück nach [X.], wo er das Auto der Familie G. auf dem Parkplatz eines ehemaligen Elektronik-Fachmarktes ab-stellte. Von dort ging er zu Fuß zu seinem 900 Meter entfernt geparkten Fahr-zeug und fuhr nach [X.], wo er noch an seinem Computer arbeitete. Danach holte er seine Ehefrau von der Arbeit ab, fuhr mit ihr zur Bank und hob von ih-rem gemeinsamen Konto 10.800,-- Euro ab. Bereits am Nachmittag des 17. September 2007 fiel auf, dass [X.] G. verschwunden war. Sie hatte ihren [X.] nicht wie üblich von der Schule abgeholt und war auch über ihr Mobiltelefon nicht zu erreichen. Über ihre Telefonverbindungsdaten konnte festgestellt werden, dass sie zuletzt mit dem Angeklagten telefoniert hatte. Nachdem am 21. September 2007 der Pkw der Familie G. verlassen aufgefunden worden war, wurde der Ange-klagte festgenommen. Seitdem befindet er sich aufgrund richterlichen Haftbe-fehls in der Justizvollzugsanstalt [X.] in Untersuchungshaft. Bei der Durchsuchung der Garage des Angeklagten fand die Polizei eine [X.] halbautomatische Kurzwaffe, zwei Gaspistolen und ein Fallmesser, für die der Angeklagte keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Am 9. Dezember 2007 wurde [X.]G. s stark verwester Leichnam zufällig am [X.] ent-deckt. 6 2. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Das [X.] hat seine Über-zeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen gestützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonverbindungsdaten vom Tattag, auf die vom Opfer stammenden Blutspuren an der vom Angeklagten am Tattag getragenen Klei-dung, auf von ihm stammende DNA-Spuren im Fahrzeug der Getöteten und auf 7 - 8 - die vom Angeklagten am 12. September 2007 heimlich gefertigte Videoauf-zeichnung seines Zusammenseins mit [X.]G. in seiner Wohnung. Außerdem hat es die [X.] als ein deutliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten angesehen, dass er in einem heimlich abgehörten Gespräch mit seiner Ehefrau, das am 15. Oktober 2007 in einem separaten Besuchsraum der Haftanstalt stattfand, noch vor dem Auffinden der Leiche geäußert hatte, dass [X.]G. tot sei. In diesem Gespräch bat der Angeklagte seine Ehefrau zudem, die Schuld für [X.]s Tod auf sich zu nehmen und gegenüber den Ermittlungsbehörden anzugeben, dass sie zwei [X.] mit de-ren Ermordung beauftragt habe, um den Angeklagten dafür zu bestrafen, dass er sie hintergangen habe. B. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der allein noch angegriffe-nen Verurteilung wegen Mordes bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg. [X.] ist die Beanstandung, die [X.] habe zu Unrecht die Erkenntnisse aus dem am 15. Oktober 2007 in einem separaten Besuchsraum während der Untersuchungshaft heimlich abgehörten Gespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zur Überführung des Angeklagten herangezo-gen. Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge kommt es daher nicht mehr an. 8 - 9 - [X.] Der Verfahrensrüge liegt folgender Geschehensablauf zugrunde: 9 Mit [X.]uss vom 25. September 2007 ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts [X.] auf Antrag der St[X.]tsanwaltschaft an, dass [X.] zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der Untersu-chungshaft in einem separaten Raum durchzuführen und die dabei geführten Gespräche mittels Anbringung von Mikrofonen abzuhören und aufzuzeichnen seien. Die Anordnung wurde darauf gestützt, dass nach den bisherigen Ermitt-lungen davon ausgegangen werden müsse, dass der Angeklagte [X.]G. getötet habe. Sie sei seit einem Treffen mit dem Angeklagten am 17. September 2007 spurlos verschwunden. Die Angaben des Angeklagten, [X.] sei während des Treffens auf ihrem Mobiltelefon angerufen worden, habe russisch mit dem Anrufer gesprochen und sei im [X.] an das Treffen mit dem Angeklagten zu zwei [X.] ins Auto gestiegen, seien aufgrund der eingeholten Telefonverbindungsdaten widerlegt. Es sei deshalb zu erwarten, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau Einzelheiten zur Tat bespre-chen werde. Ohne die Abhörmaßnahme seien die weiteren Ermittlungen [X.] oder würden wesentlich erschwert. 10 In Vollziehung der ermittlungsrichterlichen Anordnung wurden die [X.] des Angeklagten mit seiner Ehefrau bei deren jeweils halbstündigen Besuchen in der Untersuchungshaft von beiden unbemerkt akustisch über-wacht. Die Gespräche fanden jeweils in einem separaten Raum der Haftanstalt statt; dabei wurde - entsprechend der richterlichen Anordnung - seitens der [X.] bewusst auf die sonst übliche Anwesenheit einer Aufsichts-person verzichtet, so dass dem Angeklagten, der sich mit seiner Ehefrau in sei-11 - 10 - ner Muttersprache unterhalten konnte, der Eindruck einer unüberwachten Ge-sprächssituation vermittelt wurde. Um gleichwohl eine Verwertung der [X.] des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau zu ermöglichen, wurden die Gespräche mittels einer Abhöreinrichtung elektronisch aufgezeichnet und zu-dem in einen Nebenraum übertragen, wo sie von einer Dolmetscherin mitgehört wurden. Auf der Grundlage der elektronischen Gesprächsaufzeichnung fertigte die Dolmetscherin anschließend noch eine wörtliche Übersetzung in schriftlicher Form. Hierdurch wurde auch dokumentiert, dass der Angeklagte bei dem am 15. Oktober 2007 aufgezeichneten Gespräch seiner Ehefrau mitgeteilt hatte, dass [X.]G. tot sei. In dem aufgezeichneten Gespräch forderte der Angeklagte seine Ehefrau mehrfach auf, ihm ein Alibi zu verschaffen. Sie solle eine Videonachricht anfertigen und an die St[X.]tsanwaltschaft und seine [X.] schicken. Darin solle sie die Verantwortung für den Tod der [X.][X.] auf sich nehmen und behaupten, sie habe aus Eifersucht zwei [X.] Auftragsmörder engagiert, die [X.]

für 30.000,-- Euro getötet hätten. Anschließend solle seine Ehefrau nach [X.] fliehen. Am fünften [X.] wurde die Niederschrift dieses aus der [X.] übersetzten Gesprächs zwischen dem Angeklag-ten und seiner Ehefrau auf Anordnung des Vorsitzenden verlesen. Den von der Verteidigung gegen die Verwertung des abgehörten Gesprächs erhobenen [X.] wies das [X.] mit der Begründung zurück, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachungsmaß-nahme vorgelegen hätten und die dabei gewonnenen Erkenntnisse deshalb verwertbar seien. 12 - 11 - I[X.] Die Revision beanstandet, dass die Erkenntnisse aus dem abgehörten Gespräch nicht hätten verwertet werden dürfen. Die gerichtlich angeordnete Abhörmaßnahme sei insbesondere deshalb unstatthaft gewesen, weil Gesprä-che eines [X.]n mit Angehörigen im Rahmen eines [X.] in der Untersuchungshaft nach § 100f [X.] nur dann abgehört werden dürften, wenn der Besuch erkennbar von einem Vollzugsbeamten überwacht werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die zur Überwa-chung geschaffene [X.] einen —unmittelbar täuschenden und irre-führenden Charakterfi gehabt, indem dem Angeklagten erlaubt worden sei, sei-ne Ehefrau in einem separaten Raum und ohne die in der Untersuchungshaft übliche (erkennbare) Überwachung durch einen Vollzugsbeamten zu empfan-gen. Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden sei gezielt darauf ausgerichtet gewesen, den Angeklagten und seine Ehefrau —in Sicherheit zu wiegenfi und bei ihnen den Eindruck zu erwecken, sie könnten unbelauscht über —allesfi spre-chen. Dies führe zur Unzulässigkeit der Abhörmaßnahme und zu einem Verbot der Verwertung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse. Auf der unzulässigen Verwertung der Abhörmaßnahme beruhe das [X.]eil, weil das [X.] seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die [X.] aus der Abhörmaßnahme gestützt habe. 13 II[X.] Die zulässige Rüge hat Erfolg. Das am 15. Oktober 2007 heimlich abge-hörte Gespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau bei deren Be-such in der Untersuchungshaft durfte nicht zu Beweiszwecken verwertet wer-den. Die Gesamtschau der Umstände der akustischen Gesprächsüberwachung 14 - 12 - belegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Dies ist im vorliegenden Fall durch ein Beweisverwer-tungsverbot zu kompensieren. 1. Das Beweisverwertungsverbot lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 100f [X.] und auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Kernbereichsregelungen in § 100c und § 100a [X.] herleiten. 15 a) Die ermittlungsrichterliche Anordnung der Maßnahme erging auf der Grundlage des hierfür einschlägigen § 100f [X.]. Allein daran gemessen, wäre das Vorgehen nicht zu beanstanden. 16 [X.]) Denn das nichtöffentlich gesprochene Wort wurde mit technischen Mitteln außerhalb von Wohnungen abgehört und aufgezeichnet. Der Besuchs-raum der Haftanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG. Bereits Haft-räume einer Justizvollzugsanstalt werden vom Schutzbereich des Art. 13 GG nicht umfasst, da das Hausrecht der Anstalt die Befugnis der Vollzugsbediens-teten beinhaltet, die Hafträume jederzeit unabhängig vom Einverständnis der dort untergebrachten Gefangenen zu betreten ([X.] NStZ 1996, 511). Für Besuchsräume gilt dies wegen der dort bestehenden besonderen Überwa-chungs- und Eingriffsbefugnisse des [X.] (für die [X.] gemäß § 119 Abs. 3 [X.], Nr. 27 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]; für die [X.]) erst recht ([X.]St 44, 138, 141; vgl. auch [X.] NStZ 1999, 149, 150 f.); sie schaffen keine räumliche Privatsphäre, wie sie bei einer Wohnung besteht. 17 [X.]) Der Ermittlungsrichter hat in seinem [X.] vom 25. September 2007 dargelegt, dass gegen den Angeklagten der Verdacht das 18 - 13 - Mordes - einer Katalogtat nach § 100a Satz 1 Nr. 2 [X.] aF (jetzt: § 100a Abs. 2 Nr. 1h [X.]) - bestand und dass die Erforschung des Sachverhalts ohne die Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder erheblich erschwert gewesen wäre (vgl. § 100f Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 100d Abs. 2 [X.]). Der Ermittlungsrichter hat den ihm hierbei zustehenden Beurteilungs-spielraum nicht überschritten (vgl. [X.] NStZ 2003, 215, 216 m.w.[X.]). Seine Bewertung der Beweislage und des Subsidiaritätsgrundsatzes war mindestens vertretbar. So war namentlich die Leiche des vermissten [X.] noch nicht aufgefunden und ausweislich der [X.] hatte der Angeklagte kurz vor dem Verschwinden des Opfers mit diesem telefoniert. 19 [X.]) Dass der [X.] keine ausdrückliche Befristung der Maßnahme auf drei Monate enthielt (vgl. § 100f Abs. 2 i.V.m. § 100b Abs. 2 Satz 4 aF sowie § 100f Abs. 4 i.V.m. § 100b Abs. 1 Satz 4 [X.] nF), ist hier unschädlich. Die Überwachung wurde innerhalb von drei Monaten durchgeführt und damit noch vor Überschreiten der vom Gesetzgeber für derartige Maßnah-men normierten zeitlichen Obergrenze. 20 [X.]) Die Maßnahme war auch nicht allein schon deshalb unzulässig, weil, wie die Revision meint, jedes Gespräch des [X.]n mit ei-nem Besucher —erkennbar von einem Beamten überwachtfi werden müsse. Die akustische Gesprächsüberwachung darf nach § 100f Abs. 1 [X.] —auch ohne Wissen der [X.] angeordnet werden. Insofern wäre - gemessen an § 100f [X.] - die Entscheidung des 3. Strafsenats des [X.] vom 24. Juli 1998 ([X.]St 44, 138), falls sie so zu verstehen wäre, schon durch die später erfolgte Gesetzgebung überholt. Zudem war das Kriterium —Erkennbarkeit der [X.] so nicht zu verstehen; denn für den 3. Strafsenat war es lediglich 21 - 14 - eines von mehreren Kriterien, das im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall für die Zulässigkeit auch heimlicher Überwachungsmaßnahmen streiten konnte. Eine zusätzliche Eingriffsvoraussetzung für derartige Ge-sprächsüberwachungen sollte damit nicht statuiert werden (vgl. auch [X.] NStZ 2001, 8, 14). b) Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die Kernbereichsregelun-gen des § 100c oder des § 100a [X.] entsprechend anzuwenden sind. Denn selbst nach den diesen Vorschriften zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen läge hier kein Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot vor. 22 [X.]) Die in §§ 100c, 100a [X.] zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung normierten Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote be-ruhen auf den Vorgaben des [X.] in [X.]E 109, 279 zu den sich aus Art. 1 und Art. 13 GG ergebenden Grenzen einer akustischen Wohnraumüberwachung. Die Regelungen entsprechen diesen Vorgaben (vgl. [X.] - Kammer - NJW 2007, 2753). 23 Der Gesetzgeber hatte bei der Neuregelung der §§ 100a ff. [X.] ein in sich geschlossenes Regelungskonzept vor Augen, dem je nach Eingriffsintensi-tät der Maßnahmen abgestufte Verwertungsverbote zugrunde liegen. Ersichtlich deshalb hat er für § 100f [X.] - anders als bei §§ 100c und 100a [X.] - keinen Kernbereichsschutz vorgesehen. Von daher könnte sich bereits die Frage stel-len, ob Gerichte überhaupt noch befugt sind, diese gesetzgeberische Konzepti-on durch eine Ausweitung der Kernbereichsregelungen der §§ 100a und 100c [X.] auf § 100f [X.] zu durchbrechen. Für eine entsprechende Anwendung - freilich nur im Einzelfall - könnte aber immerhin sprechen, dass auch bei einer akustischen Gesprächsüberwachung außerhalb von Wohnungen der [X.] - 15 - reich tangiert sein kann und dass der Gesetzgeber den - eher ungewöhnlichen - Fall der heimlichen Gesprächsüberwachung von [X.]n mit nahen Angehörigen nicht im Blick hatte. [X.]) Eine entsprechende Anwendung des [X.] des § 100c Abs. 4 Satz 1 [X.] oder des § 100a Abs. 4 Satz 1 [X.] kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die [X.] zu treffende Kernbereichs-prognose des Ermittlungsrichters bei der hier gegebenen Fallgestaltung negativ ausgefallen ist und auch so ausfallen musste. Wegen des [X.] käme auch ein Verwertungsverbot aufgrund der Ausnahmeregelung des § 100c Abs. 5 Satz 3 [X.] nicht in Betracht. 25 (1) Schon die —Art der zu überwachenden [X.] - hier der [X.]raum der [X.] - drängt zu einer negativen Kernbe-reichsprognose. Dass sich [X.] aufgrund gerichtlicher Entscheidungen und damit st[X.]tlichen Zwangs in der Untersuchungshaft befin-den, führt nicht dazu, dass der Besuchsraum der Haftanstalt als unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung des [X.]n einzu-stufen wäre. Ein Einzelbesuchsraum in der Haftanstalt wird auch nicht dadurch zum geschützten Privatraum, dass bei Besuchen von der gemäß § 119 Abs. 3 [X.], Nr. 27 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] gebotenen offenen Besuchsüberwa-chung durch einen Vollzugsbeamten abgesehen wird. Der [X.] muss aufgrund der Beschränkungen und des Zwecks der Untersu-chungshaft jederzeit damit rechnen, dass Vollzugsbedienstete den Besuchs-raum ohne Vorankündigung betreten und von ihren Überwachungs- und Ein-griffsbefugnissen Gebrauch machen (vgl. [X.]St 44, 138, 141). 26 - 16 - (2) Das gilt auch für Gespräche mit nahen Angehörigen, denn das —[X.] der zu überwachenden Personen zueinanderfi lässt - jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie hier - die Prognose begründet erscheinen, dass solche [X.] nicht ausschließlich privaten Charakter, sondern auch —Verdunkelungs-handlungenfi zum Gegenstand haben. Deshalb wird die Kernbereichsprognose noch eher negativ ausfallen müssen, als bei Gesprächen in Betriebs- oder Ge-schäftsräumen (§ 100c Abs. 4 Satz 2 [X.]). 27 [X.] lag die Prognose zugrunde, der Beschuldigte werde mit seiner Ehefrau über die Tat sprechen. Diese Prognose ist [X.] nicht zu beanstanden; denn sie stützte sich auf eine ausreichende Tatsachengrundlage. Es bestanden gewichtige [X.] dafür, dass der Angeklagte mit [X.]

seit längerer Zeit ein intimes Verhältnis gehabt hatte. Er hatte selbst eingeräumt, sich mit ihr noch am [X.] getroffen zu haben. Außerdem hatte er in Bezug auf einen angeblichen Telefonanruf, den [X.] während des [X.] sprechenden Anrufer erhalten habe, nachweislich die Un-wahrheit gesagt, was letztlich auch zu seiner Verhaftung geführt hatte. [X.] dieser Umstände war zu erwarten, dass die Ereignisse im [X.] mit diesem Treffen und der Verhaftung des Angeklagten Gegenstand des Gesprächs mit der Ehefrau sein würden. 28 [X.]) Tatsächlich hat sich die Prognose des Ermittlungsrichters auch [X.], weil der Angeklagte mit seiner Ehefrau —Gespräche über begangene [X.] führte; solche Gespräche sind nicht dem Kernbereich privater Le-bensgestaltung zuzurechnen (§ 100c Abs. 4 Satz 3 [X.]). 29 - 17 - Der Angeklagte gab im Verlauf des überwachten Gesprächs nicht nur an, dass die zu diesem Zeitpunkt lediglich vermisste A.
[X.]tot sei. Er forderte seine Ehefrau zudem mehrfach auf, eine Videoaufzeichnung anzuferti-gen und diese an die St[X.]tsanwaltschaft und seine Verteidiger zu schicken. In diesem Video sollte sie gestehen, aus Eifersucht zwei [X.] Auftragsmör-der mit der Tötung [X.]G. s beauftragt zu haben, die von diesen dann gefesselt und verletzt worden sei. Weiterhin sollte sie angeben, Blut und Sper-ma des Angeklagten am Mund bzw. an der Scheide des Opfers hinterlassen zu haben. Die Äußerungen des Angeklagten im abgehörten Gespräch mit seiner Ehefrau enthielten somit Angaben, die sich auf die ihm vorgeworfene Straftat - nämlich die Ermordung [X.]s - bezogen. 30 Der [X.] braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob die [X.] und Verwertungsverbote des § 100c Abs. 4 und Abs. 5 [X.] für den Fall der Wohnraumüberwachung, die in § 100f [X.] keine Entsprechung ha-ben, aufgrund eines [X.] für den Bereich der akustischen Überwachung außerhalb von Wohnungen überhaupt zur Anwendung kommen können. 31 2. Auch wenn danach ein Erhebungs- und Verwertungsverbot aus § 100f [X.] - selbst bei unterstellter entsprechender Anwendung der Kernbereichsre-gelungen der §§ 100c, 100a [X.] - nicht hergeleitet werden kann, liegt bei der hier gegebenen Fallgestaltung ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Ver-fahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) mit der Folge eines Beweis-verwertungsverbots vor. 32 Ein solcher Verstoß folgt aus einer Gesamtschau der Umstände bei der Durchführung der akustischen Gesprächsüberwachung und des Vorgehens der 33 - 18 - Ermittlungsbehörden vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Ange-klagten in der Untersuchungshaft. Der Verstoß führt zu einem Beweisverwer-tungsverbot, weil das Beweismittel auf eine unzulässige, gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßende Weise erlangt wurde. a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsst[X.]tsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines st[X.]tlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflich-tet den St[X.]t zu korrektem und fairem Verfahren ([X.], [X.]. vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07 - m.w.[X.]). 34 [X.]) Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, ist in erster Linie dem Ge-setzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerich-ten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsst[X.]tlich zwingende Forde-rungen nicht gezogen worden sind oder rechtsst[X.]tlich Unverzichtbares preis-gegeben wurde ([X.] [X.]O; vgl. auch [X.]E 57, 250, 276; 64, 135, 145). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktions-tüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. [X.]E 47, 239, 250; 80, 367, 375). Das Rechtsst[X.]tsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als we-sentlichen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Be-rücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. [X.]E 35 - 19 - 33, 367, 383; 46, 214, 222). Der Rechtsst[X.]t kann sich aber nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Be-strafung zugeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.]E 33, 367, 383; 46, 214, 222; [X.], [X.]. vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07). [X.]) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes Angeklagten auf Wahrung seiner [X.] und Entschließungsfreiheit inner-halb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten [X.] (—nemo tenetur se ipsum a[X.]usarefi) und in den Vorschriften der § 136a, § 163a Abs. 4 Satz 2 [X.] seinen Niederschlag ge-funden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rah-men des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. [X.]E 109, 279, 324; 56, 37, 49). Nach der [X.] des [X.] ist das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Ent-scheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, etwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung [X.], um ihm Geständnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten [X.] oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise [X.] ([X.], 257, 259). Ob das Schweigerecht in einem solchen Maß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 [X.] gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab ([X.] [X.]O). 36 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich im vorliegenden Fall die heimliche akustische Überwachung des Ehegattengesprächs im [X.] - 20 - raum bei einer Gesamtschau aller hierfür bedeutsamen Umstände als eine [X.] des Rechts auf ein faires Verfahren dar. [X.]) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die gesetzlichen Re-gelungen der [X.] sich als Konkretisierungen des Rechtsst[X.]tsprinzips in [X.] Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung darstellen. Das gilt auch und besonders für die heimliche Gesprächsüberwachung nach den §§ 100a ff. [X.]. 38 Hier liegt aber eine besondere Fallgestaltung vor, die dadurch gekenn-zeichnet ist, dass gleich mehrere unverzichtbare rechtsst[X.]tliche Grundsätze tangiert wurden, und das nicht nur am Rande. Zwar sind die einzelnen Grund-sätze - jeweils für sich isoliert betrachtet - noch nicht in einem Ausmaß verletzt, dass allein schon aus dem jeweils einzelnen Grundsatz ein Verwertungsverbot abzuleiten wäre. Eine derart isolierte Betrachtung würde indessen der hier von den Ermittlungsbehörden praktizierten Vorgehensweise nicht gerecht. Daraus folgt, dass eine der Gesamtsituation angemessene Bewertung nur durch eine Betrachtung des Verfahrens als Ganzes - also bei Berücksichtigung aller Um-stände der Gesprächsüberwachung - erfolgen kann. 39 [X.]) Der [X.] verkennt nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten nicht durch gezieltes und beharrliches Einwirken seitens eines nur zu diesem Zweck auf ihn angesetzten Gesprächspartners zu einer selbstbe-lastenden Aussage veranlasst haben, wie dies etwa bei dem Einsatz eines [X.] oder bei dem Tätigwerden eines als Vertrauensperson ein-gesetzten Mitgefangenen der Fall sein könnte (vgl. dazu [X.]St 34, 362, 363; 44, 129, 136; [X.] NJW 2007, 3138, 3141). Vielmehr wurde durch die eigentli-che Überwachungsmaßnahme lediglich —abgeschöpftfi, was der Angeklagte aus 40 - 21 - freien Stücken gegenüber seiner Ehefrau äußerte, weil er sich unbeobachtet fühlte. Für sich genommen begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, zumal die Ermittlungsbehörden auf den Gesprächsinhalt der Eheleute keinerlei Ein-fluss genommen haben. [X.]) In die für die Frage, ob dem Angeklagten ein faires Verfahren zuteil wurde, vorzunehmende Gesamtschau sind aber auch die besonderen Verhält-nisse des [X.] und die Ausgestaltung der [X.] durch die Ermittlungsbehörden im konkreten Fall einzubezie-hen. 41 (1) Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Zweck, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvoll-streckung sicherzustellen. Die Untersuchungshaft darf aber weder dazu miss-braucht werden, das [X.] des Beschuldigten zu beeinflussen ([X.]St 34, 362, 363), noch darf sie auf eine Totalausforschung des [X.] hinauslaufen. Deshalb wäre es unzulässig, wenn etwa sämtliche Gespräche eines [X.]n ohne konkreten Anlass abgehört würden, um überhaupt erst feststellen zu können, ob die Informati-onserhebung für das Strafverfahren relevante Inhalte betrifft (vgl. [X.]E 109, 279, 323; [X.]St 44, 138, 143; [X.] [X.]O S. 14). Andererseits müssen Besuche in der Untersuchungshaft oft bereits deshalb - offen oder verdeckt - überwacht werden, damit Verdunkelungshandlungen verhindert werden können. 42 (2) Deswegen war es im vorliegenden Fall, in dem angesichts der [X.] nicht fern lagen, für sich allein auch nicht bedenklich, dass die Kontaktmöglichkeiten des Angeklagten zu seiner E-hefrau während der Untersuchungshaft zeitlich und örtlich erheblich [X.] - 22 - schränkt wurden. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Untersuchungshaft hat-te der Angeklagte auch keinen Anspruch darauf, mit seiner Ehefrau ungestört und unüberwacht sprechen zu können. (3) Allerdings ist in die Gesamtbetrachtung auch die durch die Haft [X.] Beschränkung des Angeklagten einzubeziehen, die ihm ein Ausweichen auf einen anderen Gesprächsort - etwa eine Wohnung - unmöglich machte. Er war daher darauf angewiesen, auch Persönliches, das keinen Bezug zu der ihm vorgeworfenen Tat hatte, im Rahmen dieser Besuche mit seiner Ehefrau zu besprechen. Auch dieser Umstand macht die Überwachungsmaßnahme für sich allein nicht zu einer unfairen Verfahrensgestaltung; denn die Überwachung wurde angeordnet, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen war, dass gerade der Tatvorwurf und nicht nur persönliche Dinge der Ehegatten zur Sprache kommen würden. Es lag auf der Hand, dass der gegen den Ange-klagten erhobene gravierende Tatvorwurf und die Umstände, die zu seiner Ver-haftung geführt haben, zwischen den Eheleuten zur Sprache kommen würden, zumal es lebensfremd gewesen wäre, anzunehmen, die Ehefrau würde die [X.] Beziehung des Angeklagten zu der Person, deren Tötung dem [X.] zur Last lag, unerörtert lassen. Auch wenn es in einer solchen [X.] einem Beschuldigten regelmäßig schwer fallen dürfte, nicht über den [X.] zu sprechen - insbesondere, um nicht eventuelles Täterwissen zu of-fenbaren - stellt die akustische Überwachung der [X.] zum Ehe-gatten noch keinen Zwang zur Selbstbelastung dar. Der Beschuldigte kann letztlich selbst entscheiden, was er seinem Ehegatten offenbart und was nicht, auch wenn der in Betracht kommende Gesprächsstoff angesichts der Überwa-chungssituation erheblich eingeschränkt ist. 44 - 23 - [X.]) In der von den Beschränkungen des [X.] geprägten Gesprächssituation erlangt hier aber das Vorgehen der [X.] besonderes Gewicht, das die Fehlvorstellung beim Angeklagten nicht nur hervorrufen musste, sondern auch sollte, er könne mit seiner Ehefrau [X.] sprechen. 45 Zwar ist die Anwendung einer kriminalistischen List auch bei Ermitt-lungsmaßnahmen in der Haftanstalt nicht unzulässig; auch ist es gerade das Charakteristikum von heimlichen Überwachungsmaßnahmen, dass der Über-wachte sich unbeobachtet fühlt. 46 Die Ermittlungsbehörden haben sich aber in einer Situation, in der dem Angeklagten ein Ausweichen auf ein von ihm selbst gewählten Gesprächsort nicht möglich war, nicht darauf beschränkt, die Gespräche des Angeklagten zu seiner Ehefrau akustisch zu überwachen. Sie haben vielmehr bewusst eine von den üblichen Abläufen in der Untersuchungshaft derart abweichende Besuchs-situation geschaffen, dass nicht lediglich ein Irrtum des Angeklagten ausgenutzt wurde. Vielmehr wurde, anders kann man das Vorgehen nicht verstehen, die Situation - gezielt - zur Erlangung einer gerichtsverwertbaren Selbstbelastung des Angeklagten herbeigeführt. Im Rahmen ihres Vorgehens haben die [X.] mit mehreren aufeinander abgestimmten Maßnahmen dem [X.] den Eindruck vermittelt, er erhalte nun eine Sonderbehandlung und dürfe sich völlig ungestört und ohne jegliche Überwachung mit seiner Ehefrau - noch dazu in [X.] Sprache - unterhalten. 47 Zum einen wurde für die Besuche der Ehefrau des Angeklagten nicht der gewöhnlich verwendete Besuchsraum genutzt; vielmehr wurde dem Angeklag-ten für den [X.] mit seiner Ehefrau ein —separater Raumfi [X.] - 24 - sen. Zum anderen fanden diese Besuche - abweichend von den üblichen [X.] in der Haftanstalt - stets ohne offene Überwachung durch einen [X.] statt. Besuche in der Untersuchungshaft werden aber nach § 119 Abs. 3 [X.] entsprechend Nr. 27 [X.] in der Regel erkennbar überwacht, gerade weil bei diesen auch die Gefahr von Verdunkelungshandlungen besteht und deshalb ein unmittelbares Eingreifen durch den überwachenden Beamten erforderlich werden kann (vgl. Nr. 27 Abs. 3 [X.]). Angesichts dieser Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Angeklagten, die ihn zu der Fehlvorstellung gelangen ließ, die Besuche würden nicht über-wacht, ist das Vorgehen der Ermittlungsbehörden unter gezielter Ausnutzung der besonderen Situation des [X.] zur Erlangung einer prozessverwertbaren Selbstbelastung des Angeklagten schon vor dem Hinter-grund des verfassungsrechtlich verankerten Verbots eines Zwangs zur Selbst-belastung (—nemo tenetur se ipsum a[X.]usarefi) bedenklich. 49 Dieser Bewertung steht hier nicht entgegen, dass - isoliert betrachtet - der Abwesenheit eines Vollzugsbediensteten zur Besuchsüberwachung nach außen regelmäßig allenfalls der Erklärungsinhalt zukommt, dass Beeinträchti-gungen der [X.] während des Besuchs von Seiten der Strafverfol-gungsbehörden nicht besorgt werden (vgl. [X.] [X.]O S. 14). Jedenfalls dann, wenn einem [X.]n für die Kontakte mit der Ehefrau abweichend von der allgemeinen Praxis stets ein gesonderter Raum zur Verfü-gung gestellt wird, in dem zu keinem Zeitpunkt ein Vollzugsbediensteter zur Gesprächsüberwachung anwesend ist, verliert die Überwachungsmaßnahme den Charakter einer bloßen —Abschöpfungfi freiwilliger Äußerungen und wird zur bewussten Irreführung (zum Ausnutzen eines bestehenden Irrtums durch die Strafverfolgungsbehörden vgl. [X.]St 39, 335, 348). 50 - 25 - Zwar hat diese - wie auch die Verteidigung zu Recht in der [X.] hervorgehoben hat - noch nicht die Qualität einer Täuschung oder eines unzulässigen Zwangs im Sinne von § 136a [X.]. Jedenfalls in der [X.] stellt sich hier aber das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden mit Blick auf die besondere Situation des [X.] als Verlet-zung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Die [X.] greift da-nach in erheblicher Weise in die Verfahrensrechte des Angeklagten ein und war somit unzulässig. Sie hat ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. 51 c) Eine andere Wertung ergibt sich hier auch nicht mit Blick auf die bei der Gesamtschau der maßgeblichen Umstände zu beachtenden Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege. 52 Dieser kommt freilich bei schwer wiegenden Delikten - wie hier beim [X.] des Mordes - erhebliche Bedeutung zu. Der Grundsatz des fairen Ver-fahrens verlangt nicht, allein im Hinblick auf die besonderen Umstände des [X.] von heimlichen Ermittlungsmaßnahmen in der Haft-anstalt - generell - Abstand zu nehmen. Im Gegenteil gebietet es gerade der Rechtsst[X.]t, dass auch in Justizvollzugsanstalten effektive Ermittlungen [X.] werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden können. 53 Dies bedeutet, dass auch in der Untersuchungshaft akustische Überwa-chungsmaßnahmen gemäß § 100f [X.] grundsätzlich zulässig und - wenn an-dere erfolgversprechende Maßnahmen nicht in Betracht kommen - sogar gebo-ten sein können. Allerdings ist bei der Anordnung und Durchführung von [X.] - 26 - nahmen, die letztlich darauf gerichtet sind, den Beschuldigten —als Beweismittel gegen sich selbstfi zu verwenden, auf die besonderen Umstände der Haft [X.] zu nehmen. Daran fehlte es hier. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme bestehen dagegen [X.], wenn der [X.] weiß oder jedenfalls - etwa durch entsprechende Hinweise - wissen kann, dass [X.] generell oder im konkreten Fall - auch akustisch - überwacht und aufgezeichnet werden. So gewonnene Erkenntnisse wären nach den dargelegten Maßstäben verwertbar. 55 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes beruht auf dem Ver-fahrensfehler. Zwar liegt es angesichts der Fülle und des Gewichts der übrigen Beweisanzeichen nicht fern, dass das [X.] auch dann zu einer Verurtei-lung des Angeklagten wegen Mordes gelangt wäre, wenn es die Erkenntnisse aus der akustischen Gesprächsüberwachung in der Untersuchungshaft nicht verwertet hätte. Da die [X.] aber die heimlich aufgezeichneten [X.] des Angeklagten während des [X.]s mit seiner Ehefrau 56 - 27 - ausdrücklich zu seiner Überführung herangezogen und als —deutliches Indizfi für seine Täterschaft gewertet hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass sie diesen Erkenntnissen letztlich ausschlaggebende und damit fallentscheidende Bedeutung beigemessen hat. [X.] Kolz [X.] [X.]

Meta

1 StR 701/08

29.04.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. 1 StR 701/08 (REWIS RS 2009, 3795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3795

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