Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.10.2023, Az. I R 8/18

1. Senat | REWIS RS 2023, 10254

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R 9/18 - Unzulässige Klageänderung während des Revisionsverfahrens - Zahlungsverjährung vor Klageerhebung - Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug für das Honorar ausländischer Künstler - Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit des Steuerabzugs)


Leitsatz

1. NV: Der Übergang von der Anfechtungsklage zu einer isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage während des Revisionsverfahrens ist eine nach § 123 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung unzulässige Klageänderung.

2. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor.

3. NV: Führen ausländische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abführung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zuschüsse (Subventionen) nicht tätig werden könnten (insoweit gleichlautend mit Senatsurteil vom 25.10.2023 - I R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

4. NV: Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler im Hinblick auf das Honorar für Auftritte im Inland unterworfen waren, sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner sind in ihrer für das Jahr 2000 maßgeblichen Ausgestaltung sowohl mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit als auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29.01.2018 - 7 K 52/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Klägerin zu 98 % und der Beklagte zu 2 % zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin allein zu tragen.

Tatbestand

[X.]

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine (nach [X.]blehnung eines Konkursantrags) in Liquidation befindliche GmbH [X.] Rechts mit Sitz in [X.] ([X.]). Sie ist eine Schwestergesellschaft der unter der gleichen [X.]dresse ansässigen [X.] Die Klägerin betrieb eine Konzertdirektion, die Gastspielreisen ausländischer Künstler unter anderem in den [X.]ereichen Konzert, Oper und Operette, Theater und [X.]allett in der [X.] ([X.]) veranstaltete. Seit [X.] 2000 schaltete sie in ihre Rechtsbeziehungen zu den inländischen Veranstaltern eine beteiligungsidentische inländische GmbH ([X.]) mit Sitz in [X.] ein. Zwischen der Klägerin und der [X.] wurde am 15.09.2000 ein Rahmenvertrag geschlossen, in dem sich die [X.] verpflichtete, die Tourneeveranstaltungen der Klägerin in [X.] durchzuführen und hierüber mit der Klägerin jeweils [X.]bsprachen zu treffen.

2

Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --F[X.]--) gelangte zu der [X.]uffassung, dass die Klägerin als Vergütungsschuldnerin für die ausländischen Künstler ([X.]) die Einkommensteuer nach § 50a [X.]bs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 2000 bis 2005 (Streitzeitraum) geltenden Fassung (EStG) abzuführen habe und forderte sie zunächst auf, [X.] für die [X.]nmeldungszeiträume [X.] bis III/2001 einzureichen. Nachdem die Klägerin weder die angeforderten [X.] noch [X.] für die an die Künstler gezahlten Vergütungen und auch keine Unterlagen über die den Gastspielreisen zugrundeliegenden Honorarvereinbarungen mit den Künstlern vorgelegt hatte, erließ das F[X.] für die Klägerin als Vergütungsschuldnerin der sogenannten zweiten Stufe (im Verhältnis zu den auftretenden [X.] als [X.]n der zweiten Stufe) am 30.08.2002 einen Haftungsbescheid, in dem die [X.]esteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Die [X.]emessungsgrundlage für den Steuerabzug ermittelte das F[X.], indem es [X.] über die von der [X.] mit den inländischen Veranstaltern abgeschlossenen [X.]uftrittsvereinbarungen auswertete. Hierbei wurde die Klägerin gemäß § 50a [X.]bs. 5 Satz 5 EStG für die von den ausländischen Künstlern geschuldete Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag für die [X.]nmeldungszeiträume [X.] bis III/2001 in Höhe von … € in Haftung genommen (Einkommensteuer … €, [X.]). Die Haftungssumme setzte sich aus einem nach [X.]ruttovergütungen von … DM (… €) bemessenen [X.]betrag zusammen.

3

Im Rahmen des Verfahrens über die [X.]ussetzung der Vollziehung setzte das Finanzgericht ([X.]) [X.] mit [X.]eschluss vom 19.05.2004 - 1 V 717/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2004, 1532) die Vollziehung des Haftungsbescheids für die Dauer des [X.] in Höhe von … € aus. [X.]uf die [X.]eschwerde der Klägerin erhöhte der erkennende Senat mit [X.]eschluss vom 17.05.2005 - I [X.] 108/04 ([X.]FH/NV 2005, 1778) den [X.]etrag, bis zu dem die Vollziehung des [X.]escheids für die Dauer des [X.] ausgesetzt wurde, auf … €.

4

Mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 setzte das F[X.] die Haftungsschuld auf … € (… € Einkommensteuer, … € Solidaritätszuschlag) herab. [X.]bweichend vom ursprünglichen Haftungsbescheid nahm das F[X.] die Klägerin nicht mehr für Vergütungen in Haftung, die Gastspiele von Künstlern betrafen, die gemäß den beim Senat im Verfahren I [X.] 108/04 eingereichten Unterlagen nicht über die Klägerin, sondern über die [X.] gebucht worden waren ([X.]: … DM; [X.] Quartal 2001: … DM; I[X.] Quartal 2001: … DM; gesamt … DM). Entsprechend wurde für die an das Theater … geleistete Vergütung in Höhe von … DM verfahren. Darüber hinaus folgte das F[X.] dem Hinweis des erkennenden Senats im Verfahren I [X.] 108/04, dem zufolge nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Nettovergütung vereinbart worden sei und setzte einen Steuerabzug von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die um die Umsatzsteuer von 7 % erhöhten Vergütungsbeträge an.

5

Nachdem die Klägerin auch für die folgenden Vergütungszeiträume bis 2005 weder die vom F[X.] angeforderten [X.] noch [X.] vorgelegt hatte, erließ das F[X.] am 23.01.2006 gegenüber der Klägerin als Vergütungsschuldnerin für die ausländischen Künstler als [X.] fünf weitere Haftungsbescheide gemäß § 50a [X.]bs. 5 Satz 5 EStG für die [X.]nmeldungszeiträume IV/2001 bis II/2005. Hierbei legte das F[X.] geschätzte [X.]esteuerungsgrundlagen zugrunde. Die [X.]emessungsgrundlage für den unterbliebenen Steuerabzug ermittelte das F[X.], indem es [X.] über die von der Klägerin mit den inländischen Veranstaltern abgeschlossenen [X.]uftrittsvereinbarungen auswertete und die darin vereinbarten Vergütungen jeweils zur Hälfte der Klägerin und der [X.] als an die ausländischen Künstler weitergeleitete Vergütungen zurechnete. Die Klägerin wurde darin für folgende Haftungsbeträge in [X.]nspruch genommen:

Zeitraum   

   [X.]emessungsgrundlage

    Steuerabzug   

   Solidaritätszuschlag (5,5 %)

IV/2001:

… €     

… €     

… €     

I/2002: 

… €     

… €     

… €     

IV/2002: 

… €     

… €     

… €     

I/2003: 

… €     

… €     

… €     

II/2003:

… €     

… €     

… €     

IV/2003:

… €     

… €     

… €     

I/2004: 

… €     

… €     

… €     

II/2004:

… €     

… €     

… €     

III/2004:

… €     

… €     

… €     

IV/2004:

… €     

… €     

… €     

I/2005: 

… €     

… €     

… €     

II/2005:

… €     

… €     

… €     

        

        

        

        

Summen:

        

… €     

… €     

6

[X.]ei der Ermittlung der Haftungssummen ging das F[X.] davon aus, dass sich die Klägerin zur Übernahme der im Inland anfallenden Steuern verpflichtet habe. Es wendete daher einen Steuersatz von 33,96 % auf die Vergütungen bis 2002 und von 25,35 % ab 2003 an.

7

Die Klägerin hat gegen die Haftungsinanspruchnahme unter anderem eingewendet, bei den künstlerischen Ensembles, die von ihr für [X.]ufführungen in [X.] verpflichtet worden seien, habe es sich regelmäßig um staatliche, städtische oder nicht auf Gewinn ausgerichtete Ensembles gehandelt; es habe ihnen daher nach den sogenannten [X.] an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. [X.]ußerdem stehe dem Steuerabzug das mit der [X.] bestehende [X.]bkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegen und verstoße dieser gegen das Grundgesetz (GG) und gegen Unionsrecht.

8

Die sowohl gegen den Haftungsbescheid für die [X.]nmeldezeiträume [X.] bis III/2001 als auch gegen die [X.]/2001 bis II/2005 --jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015-- gerichtete Klage hatte nur im Hinblick auf die [X.]/2001 bis II/2005 teilweise Erfolg ([X.] [X.], Urteil vom 29.01.2018 - 7 K 52/16, [X.], 738). Das [X.] änderte diese [X.]escheide dahingehend, dass zum einen die Vereinbarung von [X.]rutto-Vergütungen zugrunde gelegt und zum anderen die auf die Vergütungen entfallende Umsatzsteuer von 7 % zur [X.]emessungsgrundlage des [X.] hinzugerechnet wird. [X.]uf die Weise ermittelte das [X.] folgende [X.]eträge:

Zeitraum   

   [X.]emessungsgrundlage

    Steuerabzug   

   Solidaritätszuschlag (5,5 %)

IV/2001:

… €     

… €     

… €     

I/2002:

… €     

… €     

… €     

IV/2002:

… €     

… €     

… €     

I/2003:

… €     

… €     

… €     

II/2003:

… €     

… €     

… €     

IV/2003:

… €     

… €     

… €     

I/2004:

… €     

… €     

… €     

II/2004:

… €     

… €     

… €     

III/2004:

… €     

… €     

… €     

IV/2004:

… €     

… €     

… €     

I/2005:

… €     

… €     

… €     

II/2005:

… €     

… €     

… €     

        

        

        

        

Summen:

        

… €     

… €     

9

Gegen das [X.]-Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

Nachdem die Klägerin sich in ihrer Revisionsbegründung unter anderem auf Zahlungsverjährung berufen hat, erließ das F[X.] am 14.01.2019 einen [X.]brechnungsbescheid gemäß § 218 [X.]bs. 2 der [X.]bgabenordnung ([X.]). Darin wird festgestellt, dass in [X.]ezug auf die ursprünglich im [X.]escheid vom 30.08.2002 festgesetzten und in der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 herabgesetzten Haftungsbeträge mit [X.]blauf des 31.12.2012 Zahlungsverjährung in Höhe eines Teilbetrags von … € eingetreten ist. In [X.]ezug auf die [X.]escheide vom 23.01.2006 wird festgestellt, dass mit Wirkung vom 31.12.2011 Zahlungsverjährung hinsichtlich sämtlicher festgesetzter Haftungsbeträge (… €) sowie der hierfür angefallenen Säumniszuschläge eingetreten ist.

Nach übereinstimmender [X.]uffassung der [X.]eteiligten ist zudem während des Revisionsverfahrens --mit [X.]blauf des 31.12.2021-- Zahlungsverjährung auch im Hinblick auf weitere ursprünglich durch den [X.]escheid vom 30.08.2002 festgesetzte und in der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 herabgesetzte [X.]eträge in Höhe von insgesamt … € eingetreten.

Die Klägerin hat zunächst (mit der Revisionsbegründung) beantragt, das F[X.] unter [X.]ufhebung des [X.]-Urteils "zu verurteilen, die [X.] für die [X.]/2000, [X.]/2001, IV 2001, [X.]/2002, [X.]/2003, [X.]/2004 und [X.] ersatzlos aufzuheben". In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin im Hinblick auf den (während des Revisionsverfahrens zahlungsverjährten) Teilbetrag von … € aus dem Haftungsbescheid vom 30.08.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen beantragt sie,

1. das [X.]-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 über die [X.] und vom 30.08.2002 aufzuheben, soweit darin zahlungsverjährte Haftungsschulden in Höhe von … € und … € neu festgesetzt werden,

hilfsweise,

das [X.]-Urteil und die [X.] in Höhe von … € und vom 30.08.2002 in Höhe von … €, beide in Form der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015, aufzuheben,

äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass der Rechtsstreit wegen der [X.] in Höhe von … € und vom 30.08.2002 in Höhe von … € wegen Eintritts der Zahlungsverjährung in der Hauptsache erledigt ist,

2. (entfallen)

3. das F[X.] unter [X.]ufhebung des [X.]-Urteils zu verurteilen, die Haftungsschuld laut Haftungsbescheid über den Steuerabzug nach § 50a EStG vom 30.08.2002 für [X.] in Form der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 von … € (… € und … €) auf 0 € herabzusetzen.

[X.]ußerdem regt die Klägerin "kumulativ oder alternativ" die [X.]nrufung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]), des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfG) und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes an.

Das F[X.] schließt sich der Teil-Erledigungserklärung der Klägerin an und beantragt im Übrigen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[[X.].]

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[[X.].]O--).

1. Revisionsanträge zu 1. (Haftungsbeträge, hinsichtlich derer das [[X.].] mit Abrechnungsbescheid vom 14.01.2019 den Eintritt der Zahlungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2011 beziehungsweise des 31.12.2012 festgestellt hat --die mit Haftungsbescheid [[X.].] festgesetzten … € und weitere mit Haftungsbescheid vom 30.08.2002 festgesetzte … €--.)

a) Der auf die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 gerichtete Hauptantrag ist unzulässig. Es handelt sich dabei um eine gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O im Revisionsverfahren nicht zulässige Klageänderung.

aa) In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, "die angefochtenen [[X.].] und die hierzu erlassenen [[X.].] vom 06.11.2015 aufzuheben". Dieser Antrag ist vom [[X.].] richtigerweise als Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 Variante 1 [[X.].]O verstanden worden, deren Gegenstand nach § 44 Abs. 1 [[X.].]O die ursprünglichen Verwaltungsakte (hier: die [[X.].] vom 30.08.2002 und vom [[X.].]) in der Gestalt sind, die sie durch die Entscheidung über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe (hier: die Einspruchsentscheidung des [[X.].] vom 06.11.2015) gefunden haben. Ein Anhalt dafür, dass die Klägerin bereits vor dem [[X.].] eine isolierte Aufhebung nur der Einspruchsentscheidung begehrt haben könnte, kann ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht entnommen werden.

bb) Der Übergang von einer auf Aufhebung beziehungsweise Änderung des Steuerbescheids gerichteten auf eine isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung abzielenden Klage ist eine im Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O unzulässige Klageänderung (vgl. zur umgekehrten Situation [[X.].] in Tipke/[[X.].], § 123 [[X.].]O Rz 4; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], § 67 [[X.].]O Rz 23; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], § 44 [[X.].]O Rz 371). Die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist nicht als ein Weniger (Minus) in der gegen den Steuerbescheid gerichteten Klage enthalten; vielmehr handelt es sich um jeweils unterschiedliche Streitgegenstände ([[X.].] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.02.1972 - III 116/71, E[[X.].] 1972, 299; a.[[X.].] in [X.], [[X.].]O § 67 Rz 21). Aus der Regelung des § 44 Abs. 1 [[X.].]O ergibt sich, dass die behördliche [[X.].] gegenüber dem Ausgangsbescheid lediglich insoweit eine neue Regelung trifft, wie die Änderung reicht. Das Gesetz bestimmt nicht neben dem ursprünglichen Verwaltungsakt zusätzlich die [[X.].] zum Verfahrensgegenstand, sondern bezieht lediglich die durch die [[X.].] bewirkte "Gestalts"-Veränderung des [[X.].], die unmittelbar diesem zuzurechnen ist, in den Gegenstand der Anfechtungsklage ein (von [[X.].] in [X.], [[X.].]O § 44 Rz 171 f.; s.a. zu der § 44 Abs. 1 [[X.].]O entsprechenden Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Dawin, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1987, 872; [[X.].], Neue Juristische Wochenschrift 1982, 1370, 1371). Diesem Verständnis entspricht auch die ständige Rechtsprechung, der zufolge das Gericht eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung bei der Anfechtungsklage nur vornehmen darf, falls der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hat (z.B. [[X.].]surteil vom 22.01.1992 - I R 20/91, [[X.].] 1992, 562; Urteil des [[X.].] --[[X.].]-- vom 08.03.2017 - I[X.] R 47/15, [[X.].] 2017, 1044).

cc) Der Umstand, dass neben der Klägerin auch das [[X.].] und das [[X.].] es versäumt haben, die durch die angefochtenen [[X.].] begründeten [[X.].] rechtzeitig auf Zahlungsverjährung zu überprüfen, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Klageänderung im Revisionsverfahren.

Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Eintritt der Zahlungsverjährung, die nach § 232 [[X.].] das Erlöschen des Steueranspruchs bewirkt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [[X.].]-Urteil vom 07.02.2002 - VII R 33/01, [[X.].], 569, [[X.].] 2002, 447; [[X.].] in Tipke/[[X.].], § 232 [[X.].] Rz 5). Tritt die Zahlungsverjährung --wie im [[X.].] während des [[X.].] ein, darf eine Einspruchsentscheidung insoweit nicht mehr ergehen ([[X.].]-Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93, [[X.].] 1996, 865); das Einspruchsverfahren ist vielmehr einzustellen [[X.].]/Rüsken, [[X.].], 16. Aufl., § 232 Rz 5). Gleichermaßen haben die Gerichte den Eintritt der Zahlungsverjährung in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen ([[X.].]-Urteil vom 07.11.2018 - [X.] R 34/16, [[X.].] 2019, 686; [[X.].] in Tipke/[[X.].], § 232 [[X.].] Rz 5). Die sonach im Streitfall zu konstatierenden Mängel im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mindern jedoch nicht die prozessrechtliche Eigenverantwortlichkeit der Klägerin (vgl. [[X.].] vom 18.09.2002 - IV B 110/00, [[X.].] 2003, 186). Insbesondere bezieht sich die richterliche Pflicht zur Hinwirkung auf die Stellung sachdienlicher Prozessanträge nach § 76 Abs. 2 [[X.].]O nur auf die äußere Fassung der gestellten Anträge und reicht nicht bis zu einer inhaltlichen Disposition über das Klagebegehren (vgl. [[X.].] vom 20.10.2011 - V B 15/11, [[X.].] 2012, 247; Gräber/[[X.].], Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 69).

b) In Bezug auf den (ersten) Hilfsantrag zu 1., der auf Aufhebung (Bescheid vom [[X.].]) beziehungsweise Teilaufhebung (Bescheid vom 30.08.2002) der [[X.].] --jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015-- gerichtet ist, ist die Revision im Ergebnis unbegründet. Die Klage war insoweit von vornherein unzulässig, weil es der Klägerin aufgrund der eingetretenen Zahlungsverjährung bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Jahr 2016 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat.

aa) Der Eintritt der Zahlungsverjährung bewirkt gemäß § 232 [[X.].], dass der Anspruch aus dem Steuerverhältnis erlischt. Nach ständiger Rechtsprechung führt der Eintritt der Zahlungsverjährung daher zur Erledigung der Hauptsache eines anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung (Fortfall des [[X.].], [[X.].]-Urteile vom 26.04.1990 - V R 90/87, [[X.].], 348, [[X.].] 1990, 802; vom 24.04.1996 - II R 37/93, [[X.].] 1996, 865; vom 18.08.2020 - VII R 39/19, [[X.].] 2021, 329). Ist Zahlungsverjährung --wie im [[X.].] bereits vor Erhebung der Klage über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eingetreten, dann besteht schon im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr; die Klage ist von vornherein unzulässig (Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung, vgl. [[X.].] in Tipke/[[X.].], § 138 [[X.].]O Rz 11).

bb) Nach der Rechtsprechung des [[X.].] [[X.].]s des [[X.].] (Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93, [[X.].] 1996, 865) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ausnahmsweise nicht, wenn mit der Klage (unter anderem) Zahlungsverjährung geltend gemacht wird und das [[X.].] im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids behauptet und den Eintritt der Zahlungsverjährung bestritten hat. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor, weil weder mit der Klage die Zahlungsverjährung geltend gemacht worden ist noch das [[X.].] den Eintritt der Zahlungsverjährung vor oder nach Erhebung der Klage bestritten hat. Die Beteiligten haben im Einspruchs- und im Klageverfahren ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Haftungsbeträge gestritten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben weder die Klägerin noch das [[X.].] (und auch nicht das [[X.].]) eine mögliche Zahlungsverjährung erwogen und geprüft. Aus der Unkenntnis der Beteiligten über die eingetretene Zahlungsverjährung lässt sich aber ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung nicht ableiten.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Erlass der Einspruchsentscheidung durch das [[X.].] am 06.11.2015 hinsichtlich der mit Ablauf des 31.12.2011 und des 31.12.2012 zahlungsverjährten [[X.].] nicht zum erneuten Beginn des Laufs einer Zahlungsverjährung geführt. Das Erlöschen der Steuerforderung gemäß § 232 [[X.].] als Rechtsfolge der Zahlungsverjährung ist endgültig. Die Forderung kann daher nach [[X.].] nicht durch einen weiteren Verwaltungsakt oder eine Zahlungsaufforderung der Behörde wiederaufleben. Zwar hätten die [[X.].] aus den oben beschriebenen Gründen nach Eintritt der Zahlungsverjährung nicht mehr ergehen dürfen; ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die [[X.].] lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Ob gegebenenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf isolierte Aufhebung der [[X.].] bestanden hätte, hat der [[X.].] vorliegend nicht zu entscheiden, weil ein solcher Antrag nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Klage war und die erstmalige Antragstellung in der Revisionsinstanz aus den genannten Gründen nicht zulässig ist.

c) Dem auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichteten (zweiten) Hilfsantrag der Revision (sogenannte einseitige Erledigungserklärung) kann nicht entsprochen werden, weil das die [[X.].] erledigende Ereignis --der Eintritt der [[X.].] nicht während der Rechtshängigkeit der Klage, sondern bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. In dieser Situation ist die Klage wegen fehlenden [[X.].] von vornherein unzulässig; es liegt kein Fall der Erledigung vor ([[X.].]surteil vom 19.05.1976 - I R 154/74, [[X.].]E 119, 219, [[X.].] 1976, 785; [[X.].] in Tipke/[[X.].], § 138 [[X.].]O Rz 11).

2. Auch soweit die Forderungen aus dem Haftungsbescheid vom 30.08.2002 nicht zahlungsverjährt sind (bereits gezahlte … € für den [[X.].], Revisionsantrag zu 3.), ist die Revision unbegründet. Das [[X.].] hat den Haftungsbescheid ohne Rechtsfehler als rechtmäßig beurteilt.

a) Die Einkünfte von Künstlern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (ausländische Künstler), für Auftritte im Inland unterliegen unter anderem gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wurde) oder gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden) der beschränkten Steuerpflicht und nach Maßgabe von § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Steuerabzug.

Der Steuerabzug betrug für das [[X.].]  25 % (§ 50a Abs. 4 Satz 2 EStG). Der mit dem Steueränderungsgesetz 2001 ([[X.].] 2001) vom 20.12.2001 ([[X.].], 3794, [[X.].], 4) in § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG eingefügte gestaffelte Steuersatz gilt nach § 52 Abs. 58a Satz 1 EStG i.d.F. des [[X.].] 2001 erst für Vergütungen, die nach dem 31.12.2001 zugeflossen sind. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen dem Gläubiger zufließen; in diesem Zeitpunkt hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen (§ 50a Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG). Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG) und haftet gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat nach § 73g Abs. 1 der [[X.].] in der für das [[X.].] geltenden Fassung (EStDV) das Finanzamt die Steuer von dem Vergütungsschuldner durch Haftungsbescheid (§ 191 [[X.].]) oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern. Die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer sind gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG ungeachtet dessen anzuwenden, dass die Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gegebenenfalls aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ([[X.].]) nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Erst auf [[X.].] eines Freistellungs- oder des [[X.].] wäre gegebenenfalls die abkommensrechtliche Besteuerungsbefugnis [[X.].] zu prüfen.

b) Auf der Grundlage der den [[X.].] gemäß § 118 Abs. 2 [[X.].]O bindenden tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin durch Haftungsbescheid vorliegend gegeben.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Klägerin Vereinbarungen mit ausländischen [[X.].] für Auftritte im Inland geschlossen und sich darin zur Zahlung von Vergütungen an diese verpflichtet. Die hiermit verbundenen Einkünfte der ausländischen Künstler unterliegen entweder gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG der beschränkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Klägerin als Schuldnerin der Vergütungen war verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Künstler vorzunehmen und haftet --weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen [[X.].] gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG für die Einbehaltung und Abführung der Steuer; sie kann gemäß § 73g Abs. 1 EStDV durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

aa) Wie der [[X.].] bereits entschieden hat, sind auch Vergütungsschuldner zum Steuerabzug verpflichtet, die --wie die [[X.].] im Inland weder ihren Sitz unterhalten noch eine Betriebsstätte haben ([[X.].]surteil vom 22.08.2007 - I R 46/02, [[X.].]E 218, 385, [[X.].] 2008, 190; [[X.].]sbeschluss vom 17.05.2005 - I B 108/04, [[X.].] 2005, 1778). Dem Gesetz lässt sich keine Einschränkung entnehmen, dass nur Vergütungsschuldner, die im Inland über eine Betriebsstätte oder eine vergleichbare Einrichtung verfügen, zum Steuerabzug verpflichtet sind. Ausreichend ist vielmehr, dass Entgelte an Künstler für einen Auftritt im Inland entrichtet werden, die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 2 Buchst. d EStG beschränkt steuerpflichtig sind. Das Anbieten künstlerischer Veranstaltungen im Inland rechtfertigt die Verpflichtung zum Steuerabzug für Rechnung der Künstler, ohne dass Fragen der verwaltungstechnischen Abwicklung des [[X.].] eine Rolle spielen. Die an eine Betätigung im Inland anknüpfende beschränkte Steuerpflicht des [[X.].] stellt den für die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her, sodass der geltend gemachte Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip nicht vorliegt. Aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des [[X.].] zum sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzip im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe (Urteile vom 20.07.1994 - 3/12 [[X.].], [[X.].], 20 sowie vom 20.07.1994 - 3/12 [[X.].], [[X.].], 239 und vom 18.09.2008 - B 3 KS 4/07 R, [[X.].], 245) ergibt sich nichts Gegenteiliges, sodass kein Anlass für die von der Revision angeregte Anrufung des Gemeinsamen [[X.].]s der obersten Gerichtshöfe des [[X.].]es besteht.

bb) Mangels hinreichend konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die ausländischen [[X.].], an die die Klägerin im I[[X.].] Quartal 2000 Vergütungen gezahlt hat --das sind ausweislich der Anlage zum Haftungsbescheid die [[X.].] (für zwölf Aufführungen "…") und die [[X.].] (für zwei Aufführungen "…")-- Gewinnerzielungsabsicht gehabt haben und damit einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig gewesen sind.

aaa) Nach ständiger Rechtsprechung sind Zahlungen und sonstige Vermögensveränderungen nicht der Einkünfteerzielung zuzuordnen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen stehen, die sich als steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" darstellen. Eine solche liegt vor, wenn die betreffenden Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielung getragen sind, sondern aus persönlichen Motiven erfolgen (z.B. Beschluss des Großen [[X.].]s des [[X.].] vom 25.06.1984 - GrS 4/82, [[X.].]E 141, 405, [[X.].] 1984, 751). Eine Zahlung, die auf einer solchen Leistung beruht, unterliegt deshalb bei dem Empfänger nicht der Einkommensteuer und löst für den Zahlenden keine Einbehaltungs- und Abführungspflicht im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG aus ([[X.].]surteil vom 07.11.2001 - I R 14/01, [[X.].], 287, [[X.].] 2002, 861; [[X.].]sbeschluss vom [[X.].], [[X.].] 2010, 878). Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn das Unternehmen mit dem Ziel geführt wird, während der Dauer seines Bestehens alles in allem einen Gewinn beziehungsweise Überschuss (Totalgewinn/[[X.].]) zu erzielen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn im Rahmen eines gewinnträchtigen Unternehmens ein gesonderter Tätigkeitsbereich nach Art eines selbständigen Betriebsteils oder eines Teilbetriebs existiert, der seinerseits auf persönlichen Beweggründen beruht oder umgekehrt ("Segmentierung", vgl. [[X.].]surteil vom 07.11.2001 - I R 14/01, [[X.].], 287, [[X.].] 2002, 861).

bbb) Das [[X.].] hat es als ausgeschlossen angesehen, dass die von der Klägerin engagierten ausländischen Ensembles ihre Tätigkeit im Inland nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hätten. Dagegen spreche insbesondere, dass es sich um professionelle Theater- und Musikgruppen gehandelt habe, die europaweite Tourneen durchgeführt hätten. Es seien vor allem populäre Opern, Operetten und Musicals gespielt worden. Die [[X.].] und die [[X.].] seien für Inszenierungen bekannt, die ein möglichst breites Publikum ansprächen und damit einen größtmöglichen kommerziellen Erfolg versprächen.

ccc) Auch wenn diese für den [[X.].] gemäß § 118 Abs. 2 [[X.].]O verbindlichen Feststellungen sich nur auf die für die Vorinstanz erkennbaren inländischen Aktivitäten der [[X.].] beziehen, reichen sie mangels gegenteiligen substantiierten Vorbringens der Klägerin aus, um auf der Stufe des [[X.].] von einer Gewinnerzielungsabsicht der [[X.].] ausgehen zu können.

Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Vergütungsschuldner meist nähere Kenntnisse über die Einzelheiten und die Gesamtheit der wirtschaftlichen Betätigungen seines Vertragspartners und die von diesem damit verfolgten Absichten fehlen. Es würde ihn daher regelmäßig überfordern, müsste er im Rahmen des [[X.].] zunächst entsprechende Erkundigungen beim [[X.].] einholen und auf dieser Basis sodann in eigener Verantwortung und hinreichend rechtssicher dessen Gewinnerzielungsabsicht beurteilen. Nach der [[X.].]srechtsprechung steht es dem Vergütungsschuldner folglich in Zweifelsfällen zwecks Vermeidung einer Haftung frei, den Steuerabzug vorzunehmen und den [[X.].] auf die Möglichkeit des [[X.].] zu verweisen ([[X.].]surteil vom 07.11.2001 - I R 14/01, [[X.].], 287, [[X.].] 2002, 861; [[X.].]sbeschluss vom [[X.].], [[X.].] 2010, 878). Unterlässt der Vergütungsschuldner hingegen in einer solchen Situation den Steuerabzug wegen vermeintlich fehlender Gewinnerzielungsabsicht des [[X.].], obwohl dieser ihm hierfür keine substantiellen Nachweise erbracht hat, muss eine etwaige Unerweislichkeit der Gewinnerzielungsabsicht im Abzugsverfahren zu Lasten des Vergütungsschuldners gehen (insoweit zutreffend Schreiben des [[X.].] --BMF-- vom 25.11.2010, [[X.].], 1350, Rz 15; a.A. Hessisches [[X.].], Urteil vom 27.07.2010 - 4 K 982/09, Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2018, 604). Sollte sich aus dem [[X.].]surteil vom 07.11.2001 - I R 14/01 ([[X.].], 287, [[X.].] 2002, 861) oder dem [[X.].]sbeschluss vom [[X.].] ([[X.].] 2010, 878) etwas anderes ergeben, wird daran nicht festgehalten.

ddd) Die im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz erkennbaren objektiven Gegebenheiten legen eine Gewinnerzielungsabsicht der [[X.].] und der [[X.].] als professionellen Theater- und Musikgruppen nahe. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich keine gegenteiligen Gesichtspunkte entnehmen. Sie ist nicht konkret auf die wirtschaftliche Betätigung der von der Klägerin unter Vertrag genommenen Musikensembles eingegangen, sondern hat ausschließlich auf eine behauptete "allgemeine Erkenntnis" abgestellt, dass öffentliche Orchester nur mithilfe staatlicher Unterstützung (Subventionen) überleben könnten (dazu auch [[X.].], [[X.].] 2022, 651 ff.). So müssten selbst bekannte Orchester wie das [[X.].] aus [[X.].] mit 70.000 £ pro Auftritt unterstützt werden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Inanspruchnahme staatlicher Subventionen durch ein Künstlerensemble nicht grundsätzlich gegen dessen Gewinnerzielungsabsicht sprechen muss. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund auf staatlichen Subventionen beruhende Einnahmen eines aus Berufsmusikern oder -schauspielern bestehenden Ensembles bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht außer [[X.].] bleiben müssten. Es handelt sich bei staatlichen Subventionen um Einnahmen, die durch die betreffende Einkunftsquelle veranlasst und folglich grundsätzlich den betreffenden Einkünften zuzuordnen sind.

Die von [[X.].] abgeschlossenen [[X.].] enthalten häufig Klauseln, denen zufolge das Besteuerungsrecht für Künstler- oder [[X.].] ausnahmsweise nicht dem Vertragsstaat, in dem der Auftritt stattfindet, sondern dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers beziehungsweise Sportlers zusteht, wenn der Aufenthalt ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des [[X.].] finanziert worden ist (beispielsweise Art. 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der [[X.].]esrepublik [[X.].] und der [[X.].] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18.10.1989, [[X.].] 1990, 743, [[X.].], 397). Derartige Klauseln sind indessen für den Steuerabzug nicht von Bedeutung, weil --wie oben ausgeführt-- der Steuerabzug gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG ungeachtet von auf [[X.].] beruhenden Einschränkungen der [[X.].] Besteuerungsbefugnisse anzuwenden ist (s. hierzu [[X.].]sbeschluss vom 13.07.2021 - I R 6/18, [[X.].]E 274, 27, [[X.].] 2022, 24).

cc) Der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 2 Buchst. d EStG unterliegt das an die ausländischen Künstler für die im Inland ausgeübten Tätigkeiten zu entrichtende Honorar in vollem Umfang. Aus dem [[X.].]surteil vom 25.04.2018 - I R 59/15 ([[X.].]E 261, 406, [[X.].] 2018, 624) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Jenes Urteil befasst sich mit der Anwendung des Art. 17 Abs. 2 des Abkommens zwischen der [[X.].]esrepublik [[X.].] und der [[X.].] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24.08.2000 ([[X.].] 2002, 735, [[X.].], 585) --[[X.].]-Österreich 2000-- auf eine Vergütung, die eine Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhalten hatte. Der [[X.].] hat dort entschieden, dass Art. 17 Abs. 2 [[X.].]-Österreich 2000 --im Unterschied zum weitergehenden Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d [[X.].] keine Einkünfte aus anderen Leistungen (zum Beispiel Produktion, Technik, Organisation, Transport) erfasst, die mit künstlerischen Leistungen im Zusammenhang stehen.

Abgesehen davon, dass das [[X.].]-Österreich 2000 erst im [[X.].] erstmals anwendbar gewesen ist (Art. 31 [[X.].]-Österreich 2000) und das für das [[X.].] anwendbare Abkommen zwischen der [[X.].]esrepublik [[X.].] und der [[X.].] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 04.10.1954 ([[X.].] 1955, 750, [[X.].], 370) i.d.[[X.].] vom 08.07.1992 ([[X.].] 1994, 123, [[X.].], 228) eine mit Art. 17 [[X.].]-Österreich 2000 vergleichbare Bestimmung nicht enthielt, ließe die Auslegung des Art. 17 [[X.].]-Österreich 2000 auch keine Rückschlüsse auf Tatbestand und Umfang der beschränkten Steuerpflicht der Einkünfte ausländischer Künstler nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 2 Buchst. d EStG zu. Das [[X.].]surteil vom 25.04.2018 - I R 59/15 ([[X.].]E 261, 406, [[X.].] 2018, 624) zeigt vielmehr auf, dass die Tatbestände der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG keineswegs deckungsgleich mit entsprechenden Regelungen auf [[X.].]-Ebene sein müssen. Die Ausführungen der Revision zur Entstehungsgeschichte des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

c) Das [[X.].] hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass das [[X.].] die angefochtenen [[X.].] ermessensfehlerfrei erlassen hat (§ 102 [[X.].]O). Insbesondere war es frei von [[X.].], die Klägerin als Entrichtungsschuldnerin der [[X.].] --und nicht die ausländischen Künstler als Steuerschuldner-- in Anspruch zu nehmen. Schon weil die Klägerin sich geweigert hatte, die mit den Künstlern abgeschlossenen Verträge vorzulegen und das [[X.].] mithin nicht in der Lage gewesen ist, die Identität und Rechtsform der jeweiligen Vertragspartner mit der für eine Inanspruchnahme erforderlichen Sicherheit festzustellen, ist die Inanspruchnahme der Klägerin im Rahmen des Auswahlermessens nicht zu beanstanden. Wie der [[X.].] bereits in dem Beschluss vom 17.05.2005 - I B 108/04 ([[X.].] 2005, 1778) ausgeführt hat, ist es zudem unschädlich, dass die von der Klägerin unter Vertrag genommenen [[X.].] möglicherweise anstatt der im Haftungsbescheid ausgewiesenen Einkommensteuer Körperschaftsteuer geschuldet haben. Entscheidend ist insoweit die Erfassung des "richtigen" haftungsbegründenden Sachverhalts. Dass die Aufkommen von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach den finanzverfassungsrechtlichen Regeln unterschiedlich auf [[X.].], Länder und Gemeinden aufgeteilt werden, ist in diesem Zusammenhang --entgegen der Auffassung der Revision-- irrelevant.

d) Das [[X.].]verfahren, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler unterworfen sind, sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner sind mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des [[X.].] [[X.].] i.d.F. des [[X.].] zur Änderung des [[X.].] [[X.].], der Verträge zur Gründung der [[X.].]en sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --[X.]--, Amtsblatt der [[X.].]en 1997, Nr. [[X.].] 340, 1, jetzt Art. 56 des [[X.].] Arbeitsweise der [[X.].] i.d.[[X.].] zur Änderung des [[X.].] [[X.].] und des [[X.].] [[X.].] --A[[X.].]V--, Amtsblatt der [[X.].] --ABl[[X.].]-- 2008, Nr. [[X.].] 115, 47) vereinbar (EuGH-Urteile [[X.].] Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - [[X.].]-290/04, [[X.].]:[[X.].]:2006:630, [[X.].] 2007, 352; [X.] vom 18.10.2012 - [[X.].]-498/10, [[X.].]:[[X.].]:2012:635, [X.] 2013, 26; [[X.].]surteile vom 24.04.2007 - I R 39/04, [[X.].]E 218, 89, [[X.].] 2008, 95; vom 22.08.2007 - I R 46/02, [[X.].]E 218, 385, [[X.].] 2008, 190). Dies gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls auch für diesen.

aa) Soweit die Revision die Inanspruchnahme eines ausländischen Haftungsschuldners in der vorliegenden Konstellation eines Vergütungsschuldners [[X.].] (Verhältnis der Klägerin zu den ausländischen Künstlern) auf Bruttobasis, der zugleich [[X.].] auf [[X.].] (im Verhältnis der Klägerin zur [X.]) ist, wegen des damit verbundenen [X.]s für unvereinbar mit dem Unionsrecht hält (vgl. hierzu auch [[X.].]surteil vom 22.08.2007 - I R 46/02, [[X.].]E 218, 385, [[X.].] 2008, 190), besteht für das Vorliegen eines solchen Effekts im Streitfall kein hinreichender Anhalt.

Im Ausgangspunkt zu Recht macht die Klägerin zwar geltend, dass der Steuerabzug auf Bruttobasis in Bezug auf einen ausländischen Vergütungsschuldner [[X.].] dann, wenn der Schuldner zugleich --ebenfalls auf Bruttobasis-- [[X.].] auf [[X.].] ist, wegen des damit verbundenen [X.]s die Grenzen einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des [[X.].] überschreiten könnte ([[X.].]surteil vom 22.08.2007 - I R 46/02, [[X.].]E 218, 385, [[X.].] 2008, 190; vgl. auch BMF-Schreiben vom 23.01.1996, [X.], 89, [X.]. 4.2, das auf die Möglichkeit von [X.] verweist). Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber sich der Problematik mehrstufiger Konstellationen erst mit der Regelung des § 50a Abs. 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 ([X.] 2009) vom 19.12.2008 ([X.], 2794, [X.], 74) angenommen hat, nach dessen Satz 1 der [[X.].] vom Steuerabzug absehen kann, wenn er seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten hat (zweite Stufe) und seine Einnahmen bereits (ohne Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben) dem Steuerabzug unterlegen haben. Die Regelung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 Abs. 58a EStG i.d.F. des [X.] 2009) und greift daher im Streitfall nicht.

Jedoch ist nicht ersichtlich, dass durch den Steuerabzug auf zweiter Stufe im Streitfall ein solcher [X.] tatsächlich eingetreten ist. Weder hat das [[X.].] diesbezügliche Feststellungen getroffen noch ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die [X.] hinsichtlich der der Klägerin geschuldeten Vergütungen für die Veranstaltungen des I[[X.].] Quartals 2000 auf erster Stufe [[X.].] auf Bruttobasis --mithin ohne Abzug der seitens der Klägerin an die [[X.].] zu zahlenden Vergütungen als [X.] einbehalten und abgeführt hat.

Mit ihrer Verfahrensrüge, das [[X.].] habe die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O) verletzt, indem es den [X.] nicht aufgeklärt habe, hat die Revision keinen Erfolg. Die Rüge ist schon nicht hinreichend begründet worden, weil substantiierte Angaben dazu fehlen, mit welchen Mitteln das [[X.].] den Sachverhalt hätte weiter aufklären sollen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten (ständige Rechtsprechung zu den [X.], z.B. [[X.].] vom 24.05.1977 - IV R 45/76, [[X.].]E 122, 396, [[X.].] 1977, 694; [[X.].]sbeschluss vom 22.10.2015 - I B 94/14, [[X.].] 2016, 748). Im Übrigen liegt die Frage, ob und in welcher Höhe die [X.] Steuerabzüge auf die der Klägerin zustehenden Vergütungen vorgenommen hat, im unmittelbaren [X.] der Klägerin. Aus welchen Gründen sie hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat, sondern lediglich auf eine unterbliebene gerichtliche Sachaufklärung verweist, erschließt sich nicht.

bb) Abseits des beschriebenen [X.]s ist bei einem mehrstufigen Vertragssystem die Erhebung der [[X.].] auf jeder [[X.].]n nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich dabei vielmehr um eine folgerichtige Konsequenz der gewählten komplexen Vertragsgestaltung. Soweit die Revision demgegenüber auf die zuvor beschriebene, auf den Streitfall noch nicht anwendbare Verfahrensweise nach § 50a Abs. 4 EStG i.d.F. des [X.] 2009 als mögliches "milderes Mittel" --weil mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden-- verweist, so würde die Anwendung dieses Verfahrens voraussetzen, dass die [X.] für die der Klägerin auf der ersten Stufe zustehenden Vergütungen [[X.].] (auf Bruttobasis) einbehalten und abgeführt hätte, wovon jedoch aus den beschriebenen Gründen nicht ausgegangen werden kann.

cc) Die Inanspruchnahme auf Bruttobasis der Vergütung hält der unionsrechtlichen Prüfung im Streitfall stand. Gemäß § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung) sind von der Bemessungsgrundlage des [[X.].] keine Abzüge, zum Beispiel für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, zulässig. Allerdings gilt diese Einschränkung aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende (Betriebs-)Ausgaben nicht, soweit der [[X.].] in einem Mitgliedstaat der [[X.].] oder des [X.] ansässig ist. Solche Ausgaben des [[X.].] sind entgegen dem Regelungswortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG im [[X.].]verfahren zu berücksichtigen, wenn sie dem Vergütungsschuldner mitgeteilt worden sind (EuGH-Urteil [[X.].] Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - [[X.].]-290/04, [[X.].]:[[X.].]:2006:630, [[X.].] 2007, 352; [[X.].]surteile vom 24.04.2007 - I R 39/04, [[X.].]E 218, 89, [[X.].] 2008, 95; vom 25.04.2012 - I R 76/10, [[X.].] 2012, 1444). Im Streitfall ist indessen nicht erkennbar oder geltend gemacht, dass die [[X.].] oder die [[X.].] der Klägerin konkrete Aufwandspositionen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ihr zur Verfügung gestellten Leistungen der [X.] mitgeteilt hätten.

dd) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die Anwendung des Brutto-Quellenbesteuerungsverfahrens auf die Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Künstler würde "Großverdiener" mit hohen Gewinnen im Vergleich zu gebietsansässigen oder gebietsfremden Künstlern auf der gleichen [X.], die eine höhere Steuer zu zahlen hätten, bevorzugen, worin eine nicht angemeldete und notifizierte Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 [X.] (jetzt Art. 107 Abs. 1 A[[X.].]V) zu sehen sei, die dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] (jetzt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[[X.].]V) unterliege. Das Durchführungsverbot bezieht sich auf die Durchführung der Begünstigung und würde folglich nicht umgekehrt dazu führen, dass die durch die Maßnahme Benachteiligten ebenfalls in den Genuss der verbotenen Begünstigung kommen würden. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass es sich bei einer Begünstigung von Unternehmen mit günstigeren Kostenstrukturen und höherem Gewinnpotential um eine selektive, nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige betreffende Maßnahme handelt, wie sie der Tatbestand der Beihilfe voraussetzt (vgl. Bekanntmachung der [X.] zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des [[X.].] Arbeitsweise der [[X.].], ABl[[X.].] 2016, Nr. [[X.].] 262, Rz 117 ff.).

e) Der [[X.].] ist nicht davon überzeugt, dass der gemäß § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG im [[X.].] anzuwendende Steuersatz der [[X.].] von 25 % der Einnahmen, mit dem die Einkommensteuer des beschränkt steuerpflichtigen [[X.].] nach Maßgabe von § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG im Grundsatz abgegolten war, wegen Verstößen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) oder die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) verfassungswidrig gewesen ist.

Nach der Rechtsprechung des [X.] verletzt der zu einer Bruttobesteuerung führende [X.] mit [X.] nicht den Gleichheitssatz, weil allein die steuerliche Erfassung im Quellenabzugsverfahren ausreichende Gewähr für eine wirksame Steuererhebung bietet und diese Erhebungsart dem objektsteuerartigen [[X.].]harakter der Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen Rechnung trägt ([X.]-Beschlüsse vom 24.09.1965 - 1 BvR 228/65, [X.]E 19, 119 --zur früheren "Kuponsteuer"--; vom 05.09.1975 - 1 BvR 219/75, [X.] 1975, 540 --zu § 1 der vormaligen Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich--; s.a. [[X.].]surteil vom 03.09.2020 - I R 80/16, [[X.].]E 270, 353, [[X.].] 2021, 237; kritisch [X.] in Kirchhof/[[X.].], EStG, 22. Aufl., § 49 Rz 3; Valta in [X.], Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., Rz 6.139 ff.). Die weitgehende Nichtberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei beschränkt Steuerpflichtigen stützt sich auf die Erwägung, dass diese Umstände ausschließlich und hinreichend in ihrem Wohnsitzstaat berücksichtigt sind ([X.]-Beschluss vom 24.09.1965 - 1 BvR 228/65, [X.]E 19, 119). Dass hiervon abweichend im vorliegenden Fall die von der Klägerin verpflichteten Künstler ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich in [[X.].] erzielt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorstehenden Erwägungen zur Einkommensteuer gelten entsprechend für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des abgeltenden [X.]s.

Was das nach dem Wortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG bestehende Abzugsverbot für Betriebsausgaben betrifft, so ist auch im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, dass die Bruttobesteuerung beim Steuerabzug --wie oben ausgeführt-- aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts insoweit eingeschränkt ist, als vom [[X.].] mitgeteilte, im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind.

3. Der [[X.].] hat die von der Klägerin erhobenen [X.] von [X.] auch insoweit zur Kenntnis genommen und geprüft, als sie vorstehend nicht ausdrücklich erwähnt worden sind. Er hält die [X.] nicht für durchgreifend und sieht insoweit gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 [[X.].]O von einer Begründung ab.

4. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Teilbetrag von … € aus dem Haftungsbescheid vom 30.08.2002) ist das angefochtene Urteil --einschließlich der darin enthaltenen [X.] gegenstandslos geworden, sodass der [[X.].] nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat ([[X.].]-Beschlüsse vom 19.11.2008 - VI R 80/06, [[X.].]E 223, 410, [[X.].] 2009, 547; vom 08.10.2019 - V R 15/18, [[X.].]E 266, 28).

5. [X.] beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 138 Abs. 1 [[X.].]O.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren nach § 136 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O dem [[X.].] aufzuerlegen, soweit das [[X.].] der Klage stattgegeben hatte (2 %). Von der Möglichkeit des § 136 Abs. 1 Satz 3 [[X.].]O, bei geringfügigem Unterliegen eines Beteiligten die Kosten insgesamt dem anderen Beteiligten aufzuerlegen, wird aufgrund des außerordentlich hohen Streitwerts der Sache kein Gebrauch gemacht (vgl. [[X.].] vom 24.05.1993 - V B 33/93, [[X.].] 1994, 133). Die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens trägt allein die Klägerin. Gleiches gilt gemäß § 138 Abs. 1 [[X.].]O nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands für die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits. Nach summarischer Einschätzung des [[X.].]s (vgl. zu dem Prüfungsmaßstab [[X.].] vom 28.02.2012 - VIII R 2/08, [[X.].] 2012, 1135; [[X.].] in Tipke/[[X.].], § 138 [[X.].]O Rz 68) wäre die diesbezügliche Revision der Klägerin ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses --dem Eintritt der Zahlungsverjährung mit Ablauf des [X.] mutmaßlich als unbegründet zurückgewiesen worden. Auf die obigen Ausführungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids vom 30.08.2002 ([[X.].]2.) wird Bezug genommen.

Meta

I R 8/18

25.10.2023

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 29. Januar 2018, Az: 7 K 52/16, Urteil

§ 40 FGO, § 123 Abs 1 FGO, § 138 Abs 1 FGO, § 228 AO, § 232 AO, § 50a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 50a Abs 4 S 2 EStG 1997 vom 20.12.2001, § 50a Abs 4 S 3 EStG 1997 vom 20.12.2001, § 50a Abs 4 S 4 EStG 1997 vom 20.12.2001, § 50a Abs 5 S 5 EStG 1997, § 50a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 50a Abs 4 S 2 EStG 2002, § 50a Abs 4 S 3 EStG 2002, § 50a Abs 4 S 4 EStG 2002, § 50a Abs 5 S 5 EStG 2002, Art 49 EG, Art 56 AEUV, Art 3 GG, EStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.10.2023, Az. I R 8/18 (REWIS RS 2023, 10254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10254


Verfahrensgang

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Az. 7 K 52/16

FG München, 7 K 52/16, 29.01.2018.


Az. I R 8/18

Bundesfinanzhof, I R 8/18, 25.10.2023.


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