Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. IV ZR 270/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 953

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[X.] DES VOLKESZWEITESVERSÄUMNISURTEILIV ZR 270/00Verkündet am:30. Oktober 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] auf die mündliche [X.] vom 30. Oktober 2002für Recht erkannt:Der Einspruch der Klägerin gegen das [X.] vom 19. Juni 2002 wird verworfen.Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von400.000 DM verlangt, den sie in Erfüllung eines nach ihrer Auffassungnichtigen "[X.]" gezahlt hatte.Daneben hat sie Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM begehrt. [X.] hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt,die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Verpflich-tung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und eine [X.] Instanz vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in [X.] 96.666,67 DM durchgreifen lassen. Mit seiner Revision hat der Be-- 3 -klagte eine Abweisung des gesamten [X.] erstrebt. Der [X.] durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2002, auf dessen Inhalt [X.] wird, das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nach-teil des Beklagten ergangen ist, und unter teilweiser Änderung des land-gerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. [X.] sich der Einspruch der Klägerin.Entscheidungsgründe:Der statthafte ([X.]Z 37, 79, 83; [X.], Urteil vom 5. März 1991- XI ZR 151/89 - NJW 1991, 1947) Einspruch ist in der gesetzlichen Formund Frist eingelegt worden. Die Tatsache, daß er nicht begründet wordenist, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen ([X.]Z 75, 138, 140 m.w.[X.];[X.], Urteil vom 13. Februar 1980 - [X.] - NJW 1980, 1102 [X.]; Urteil vom 10. April 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, [X.] führt dennoch nicht zum Erfolg. Da die Klägerin in dem zurmündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache anbe-raumten Termin erneut nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, war der- 4 -Einspruch gemäß den §§ 557 ZPO a.F., 345 ZPO ohne weitere Sach-prüfung ([X.]Z 141, 351, 353 m.w.[X.]) im Wege eines zweiten Versäum-nisurteils zu verwerfen.Terno [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 270/00

30.10.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. IV ZR 270/00 (REWIS RS 2002, 953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 953

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