Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZB 245/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1141

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[X.]BESCHLUSS vom [X.] 245/05 26. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Oktober 2006 beschlossen: Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 25.230,11 Euro festgesetzt. Gründe: Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubi-ger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse ge-ringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG). Das gilt auch für die Beschwerde des Gläubigers (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GKG). 1 Der Nennwert der Forderung der Rechtsbeschwerdeführerin übersteigt den Höchstbetrag von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG), so dass [X.] dieser Höchstbetrag zugrunde zu legen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des [X.] der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro beträgt. Die in der eidesstattlichen Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleis-tungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht für eine Befriedigung 2 - 3 - der Gläubiger zur Verfügung. Gleiches gilt für die Vormerkung, deren Werthal-tigkeit von der Fähigkeit der Schuldnerin oder eines Pfändungsgläubigers ab-hängt, den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag zu erfüllen (§ 883 Abs. 1 BGB). Dazu ist nichts vorgetragen. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 - [X.], Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -

Meta

IX ZB 245/05

26.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZB 245/05 (REWIS RS 2006, 1141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1141

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