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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 245/11
vom
13. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.
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2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 13.
Oktober 2011 ge-mäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 5.
April 2011 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei (Mitnahme des Mobiltelefons) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Hehlerei
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte [X.] des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.].
Dem Antrag des [X.] folgend stellt der Senat das Ver-fahren ein, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Da der danach verbleibende Schuldspruch und die insoweit verhängte [X.] von einem Jahr und zehn Monaten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten aufweisen, kann diese
[X.] als solche bestehen bleiben. Die rechtsfehlerfrei getroffene Versagung der Strafaussetzung zur Be-währung wird durch die Reduzierung der Strafe nicht berührt.
[X.]
Pfister Hubert
Mayer Menges
1
2
Meta
13.10.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. 3 StR 245/11 (REWIS RS 2011, 2406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2406
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 352/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 23/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 247/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 538/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 352/14 (Bundesgerichtshof)
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