Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 5 StR 538/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 635

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 538/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

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2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2014 beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Juli 2014 in den Aussprüchen
über die Gesamtstrafe und den [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; die weitergehende Revision des Angeklag-ten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, versuchter Anstiftung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung, Diebstahls, versuchten Diebstahls mit Waf-fen, Hehlerei, Betruges in fünf Fällen, Körperverletzung, Nötigung, sexueller Nötigung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung
zu einer Gesamtfrei-heitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Mona-te als vollstreckt gelten. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet; ferner hat es eine [X.]
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entscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.

1. [X.] leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob

was nicht fernliegt

die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts
Schleswig vom 29. Dezember 2010
([X.]. 105 Js 15270/10 50 Ls 18/10) gesamtstrafenfähig gewesen wären
(vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Januar 2013

5
StR 594/12). Ihnen
lässt sich nur ent-nehmen, dass das genannte Urteil am 10.
November 2011 und damit nach dem hier gegenständlichen Tatzeitraum vom 18. Juli 2011 bis 2. August 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
und teilt zudem an verschiedenen Stellen mit, dass der Angeklagte während des laufenden Berufungsverfahrens Straftaten began-gen habe
(vgl. [X.], 52, 54, 55, 59, 62, 63). Ob und gegebenenfalls wann ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest über die Strafhöhe ent-schieden worden ist, kann aus den Urteilsgründen nicht ersehen werden. Daher kann der
Senat nicht prüfen, ob das [X.]
etwa gehalten war, aus den im Urteil des [X.] verhängten und den hier zugrunde
liegenden Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, oder,
sofern die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und vier Monaten bereits [X.] vollstreckt war (vgl. etwa UA S.
4), bei der Strafzumessung einen Här-teausgleich vorzunehmen hatte.

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; der Senat kann angesichts der im Übrigen maßvollen Einzelstrafen ausschließen, dass das [X.] bei Vornahme eines Härteausgleichs jeweils niedrigere Einzel-strafen verhängt hätte. Dass das [X.] beim
Ausschluss minder schwerer 2
3
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4
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Fälle nach § 250 Abs. 3, § 244 Abs. 3 StGB sowie im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit der Regelstrafrahmen der § 177 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 263 Abs. 1 StGB trotz Vorliegens von Qualifikationen nach § 177 Abs. 2, § 240 Abs.
4, § 263 Abs. 3
StGB unzutreffend von einer abgeschwächten Wirkung der ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ausgegangen ist (vgl. [X.], 52, 57, 60, 64), beschwert den Angeklagten nicht, weil
es jeweils eine

überwiegend günstigere

Strafrahmenverschie-bung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat. Im Übrigen hätte nach den jeweiligen Tatbildern die Annahme minder schwerer Fälle oder ein Ausge-hen von den Regelstrafrahmen trotz Qualifikation fern gelegen.

Die Aufhebung der Gesamtstrafe zieht die Aufhebung des angeordneten [X.]s nach sich (§ 67 Abs.
2 Satz 2, 3
StGB). Für die Berechnung eines
gegebenenfalls
erneut anzuordnenden [X.]s wird auf den Be-schluss des [X.] vom 6. März 2012

1 StR 40/12 verwiesen.

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass für mehrere oder gar alle Taten gel-tende Strafzumessungserwägungen nur einmal zusammengefasst dargestellt und nicht bei jeder Tat einzeln wiederholt werden sollten.

Sander
Schneider
Dölp

König
Bellay

4
5

Meta

5 StR 538/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 5 StR 538/14 (REWIS RS 2014, 635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 635

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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