Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. 5 StR 23/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9166

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5 StR 23/11 [X.] vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2011 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 13. August 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten der versuchten besonders schweren räuberischen Erpres-sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind und b) in den [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und diejenigen der Angeklagten Kr. und [X.]werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagten Kr.

und [X.]

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung (1b) zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

[X.] unter [X.] im Übrigen [X.] wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen ver-suchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Es hat gegen dessen Mittäterin, die Angeklagte [X.] , we-gen des identischen Schuldspruchs und zusätzlich wegen einer weiteren ver-suchten räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die Angeklagten Kr. und D.

hat es jeweils we-gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, bzw. zu einer solchen von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur [X.] ausgesetzt. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.]

und [X.]

erzielen in den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-gen sind sie, wie auch die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten, unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das [X.] hat sich fehlerfrei davon überzeugt, dass die [X.] [X.]

und [X.]
sowie der Nebenkläger den Zeugen

De.

entführt und eine Woche festgehalten hatten. Dem Zeugen war aufgegeben worden, 175.000 • dem Nebenkläger zu bringen. Der Zeuge erfüllte diese Forderung nicht. Die Angeklagten begehrten vom Nebenkläger mit den abgeurteilten [X.] die Übergabe des Lösegeldes an sie. 2 a) Hierzu passten die Angeklagten [X.] und [X.] am 9. Oktober 2009 den Nebenkläger am Eingang von dessen Haus ab und ver-langten drohend und unter Einsatz einer Pistole und eines Schmerz zufü-gend betätigten [X.] die 175.000 •. Sie setzten ihm hierfür eine Frist von zwei Tagen. 3 - 4 - b) Am 12. Oktober 2009 verschafften sich alle vier Angeklagten mittels einer List Zugang zu dem [X.] und verlangten unter [X.], Tritten und einer erheblichen [X.] später operativ zu ver-sorgenden [X.] Ellenbogenluxation erneut und vergeblich das Lösegeld. Eine von den Angeklagten vorgenommene Durchsuchung des Hauses nach Geld blieb ebenfalls erfolglos. 4 c) Die Angeklagte [X.] drohte dem im Krankenhaus befindlichen Nebenkläger am 15. Oktober 2009 mit weiteren Gewalttätigkeiten, um die Herausgabe des Lösegeldes zu erlangen. 5 2. Das [X.] hat bei seiner Subsumtion nicht bedacht, dass die im engen räumlichen und örtlichen Zusammenhang stehenden Handlungen der Vollendung des Erpressungstatbestandes [X.] Herausgabe des Lösegel-des [X.] dienende Teilakte darstellten und dieserhalb eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1995 [X.] 5 StR 465/95, [X.]St 41, 368, 369). Der Senat stellt die Schuldsprüche hinsichtlich der Angeklagten [X.] und [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst um. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Angeklagten hätten sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 6 3. Das neu berufene Tatgericht wird hinsichtlich der Angeklagten [X.] und [X.] für das nunmehr eine Tat bildende [X.] und Verletzungsgeschehen eine jeweils neue einheitliche Strafe festzusetzen haben. Dies kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen gesche-hen. Dabei wird allerdings der bisher nicht gewürdigte Umstand in Betracht zu ziehen sein, dass dem [X.] eine Auseinandersetzung zwi-schen Verbrechern zugrunde liegt, die der Nebenkläger durch seine Mitwir-kung an der [X.] im Sinne eines schuldhaften Vorverhaltens selbst mit verursacht hatte [X.], StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 59). 7 - 5 - 4. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten [X.]

vom 21. Februar 2011 hat vorgelegen. 8 [X.] Raum [X.]Schneider Bellay

Meta

5 StR 23/11

23.02.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. 5 StR 23/11 (REWIS RS 2011, 9166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9166

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