Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 2 StR 352/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17205

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 352/14
vom
14. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der
Beschwer-deführerin
am 14. Januar 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im Fall
38 der Ur-teilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die [X.]sten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte nach Aufhebung eines ersten Urteils und Zurückverweisung der Sache wegen besonders schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Betrugs in 1
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zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Ab-gabe von Betäubungsmitteln in 36 Fällen und wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es ausgespro-chen, dass zwölf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil
richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s betrieb die
Angeklagte einen Handel mit Motorrädern. Der Geschädigte B.

bestellte bei ihr Anfang des [X.] 2005 mit schriftlichem Kaufvertrag ein Motorrad [X.] zu einem Kaufpreis von 20.399
Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Mündlich
wurde zu-dem die Vereinbarung getroffen, dass von der Angeklagten auch Umbauten an dem Motorrad vorgenommen werden sollten. Nachdem der Geschädigte, der 10.000
Euro auf den Kaufpreis angezahlt hatte, vom Kaufvertrag zurückgetre-ten war, forderte die Angeklagte zehn Prozent des Preises als Abstandssumme. Der Geschädigte war damit einverstanden. Er ging aber davon aus, dass sich die Höhe der Forderung auf den Kaufpreis nach dem schriftlichen Kaufvertrag bezog und daher rund 2.000 Euro betrug, während die Angeklagte unausge-sprochen auch die [X.]sten des Umbaus berücksichtigen wollte, so dass sie von einer Forderung in Höhe von rund 3.000 Euro ausging.
Der Motorradclub "M.

" erfuhr von der Anzahlung des Geschädigten auf den Kaufpreis für das Motorrad sowie vom Rücktritt von dem Kaufvertrag. Er wollte eine eigene, vom Geschädigten akzep-2
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tierte Forderung in Höhe von 5.000
Euro gegen diesen realisieren. Seine [X.]

, Me.

und S.

wollten sich überdies an dem Geschädigten in der Annahme rächen, er habe sie in eine Falle gelockt, wobei sie von Türste-hern einer Discothek verprügelt und ihre Fahrzeuge beschädigt wurden. Sie kannten einen Gesprächstermin des Geschädigten bei der Angeklagten und wollten ihn bei dieser Gelegenheit überfallen und verprügeln. S.

führte dazu eine [X.] und Me.

einen Schlagring mit.
Die Angeklagte wollte den geplanten Überfall ihrerseits dazu nutzen, den Geschädigten nach seiner "Bestrafung" dazu zu zwingen, ein von ihr aufgesetz-tes Schriftstück zu unterzeichnen. Im Laufe des Gesprächs schickte sie ihn un-ter einem Vorwand in das Obergeschoss ihres Ladenlokals,
wo er von den dort wartenden [X.]

, Me.

und S.

zusammengeschlagen wurde. Auf [X.] durch [X.]

unterzeichnete der Geschädigte schließlich auch das Schriftstück, welches [X.]

anschließend der Angeklagten
gab.
Der Geschädigte verzichtete nach diesem Geschehen darauf, seine An-zahlung zurückzufordern. Die Angeklagte erlangte daraus die von ihr geforder-ten 3.000
Euro, der "M.

" zumindest 5.000
Euro. Der Verbleib der restlichen 2.000
Euro
war nicht festzustellen (Fall
1).
Im Zeitraum von April 2006 bis April 2008 erwarb die Angeklagte in 20
Fällen von

K.

jeweils fünf bis sechs Gramm [X.]kain und in 16 Fällen von

Kl.

jeweils zehn Gramm [X.]kain. Das [X.]kain war für den [X.] durch ihren Ehemann bestimmt und wurde
an diesen abgegeben (Fälle 2 bis 37).
Der gesondert verfolgte

[X.].

, "P.

" des "M.

", verlangte von der Angeklagten die Beschaffung von ei-nem Kilogramm Amphetamin und hundert Gramm [X.]kain. Als "Gegenleistung" 4
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bot
er ihr seinen
"Schutz" an. Die Angeklagte, die zuvor von unbekannten [X.] der "

" vergewaltigt worden war, folgte der Aufforderung aus Angst vor weiteren Übergriffen (Fall
38).
Ab Juli 2008 schloss die Angeklagte, meist unter Verwendung gefälsch-ter Papiere, mit der Firma H.

Leasingverträge über Fahrzeuge, die tat-sächlich nicht existierten. Sie erreichte dadurch die Überweisung von insgesamt 298.523,46
Euro an ihre Firma. Leasingraten wurden in Höhe von insgesamt 39.766,27
Euro an die Firma H.

gezahlt, wozu die Angeklagte jeweils Mit-tel aus neuen Leasingverträgen verwendete (Fälle 39
bis 48).
II.
Die Revision der Angeklagten ist begründet, soweit das [X.] sie im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpres-sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im Fall 38 wegen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Mit der Aufhebung der Verurteilung in diesen Fällen entfällt der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die weitergehende Revision ist aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Das [X.] hat in der gewaltsamen Nötigung des Geschädigten
B.

zum Verzicht auf die Rückerstattung der Anzahlung auf den Kaufpreis für das Motorrad in Höhe von 3.000
Euro einen Fall der besonders schweren räu-berischen Erpressung gesehen. Mangels wirksamer Vereinbarung über die [X.] habe die Angeklagte
keinen Anspruch auf Zahlung von 3.000
Euro gehabt.

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Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erfordert die Absicht des [X.], sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Diese [X.] deckt sich mit der beim Betrug vorausgesetzten Bereiche-rungsabsicht. Sie setzt nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff voraus, dass der erstrebte Vorteil aus der Sicht des [X.] zu einer objektiv günstigeren Gestaltung der Vermögenslage führen soll. Die erstrebte Vermögensverschie-bung geschieht zu Unrecht, wenn dem Täter kein Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maß-stäben. Dass der Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden sollte, macht den erstrebten Vermögensvorteil noch nicht rechtswidrig. Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirk-lichkeit nicht besteht, handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von §
16 Abs.
1 Satz
1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 7.
August 2003
-
3 [X.], [X.]St 48, 322, 328).
Hätte die Angeklagte demnach in der zumindest laienhaften Vorstellung gehandelt, sie habe einen Anspruch auf Zahlung von 3.000
Euro gegen den [X.]

, so hätte sie nicht mit der Absicht einer ungerechtfertigten Bereicherung gehandelt. Angesichts der festgestellten Vereinbarung eines [X.] von zehn Prozent und des [X.] über die Ausgangssumme kam vielmehr ein Tatbestandsirrtum in Betracht, den das [X.] nicht geprüft hat.
Der Erörterungsmangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall
1, auch bezüglich der für sich genommen [X.] Annahme einer tat-einheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung.
2. Auch die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 38 der Urteilsgründe kann keinen 11
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Bestand haben. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen zwar rund ein Ki-logramm Amphetamin und hundert Gramm [X.]kain erworben und an

[X.].

abgegeben. Sie hat damit
aber nicht Handel getrieben.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005 -
GSSt 1/05, [X.]St
50, 252, 256). Es geht dabei um einen für den Täter gewinnbringenden Umgang mit Betäubungsmitteln. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die "Ge-genleistung" für die Beschaffung von Betäubungsmitteln darin besteht,
"Schutz" vor Gewalt zu versprechen, also
eine sonst zu erwartende Gewaltanwendung zu unterlassen oder zu verhindern. Darin liegt kein Vorteilsversprechen, son-dern eine Drohung. Das als Leistung im Rahmen einer Schutzgelderpressung übergebene Rauschgift ist für das Tatopfer der Erpressung nicht Gegenstand des Handels im Sinne von §
29 Abs.
1
Nr.
1 BtMG.

Fischer [X.]Krehl

Eschelbach Zeng

15

Meta

2 StR 352/14

14.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 2 StR 352/14 (REWIS RS 2015, 17205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17205

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 352/14

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