Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 4 StR 247/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7472

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 247/15
vom
28. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers -
zu 1. a) mit dessen Zu-stimmung -
am
28. Juli 2015 einstimmig nach § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs.
1, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2015 wird
a)
das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit der Angeklagte im [X.] 3 der Urteilsgründe auch wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Körperver-letzung verurteilt worden ist; im Umfang der Beschränkung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorbezeichnete Urteil

soweit es ihn betrifft

im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der [X.] wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Geldwäsche, Computerbetrug, Diebstahl in drei Fällen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ([X.] 2 der Urteilsgründe), Geldwäsche in Tateinheit mit Hehlerei sowie vorsätzlicher Kör-perverletzung ([X.] 3 der Urteilsgründe), [X.] ([X.] 6 der Ur-teilsgründe), Diebstahls in drei Fällen (Fälle II. 1, II. 4 und II. 7 der [X.]. 8 der Ur-teilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung und
zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der [X.] nimmt mit Zustimmung des [X.] im [X.] 3 der Urteilsgründe den Vorwurf einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzli-chen Körperverletzung nach § 154a Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Verfolgung aus. Dies führt zum Wegfall der für diese Tat [X.]en [X.].
Entgegen der Auffassung der Revision war die von der [X.] festgestellte Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Sc.

von der unverändert zugelassenen Anklage (dort Fall 4) mit umfasst. Denn im [X.] wird neben den Ereignissen in der J.

straße in B.

(gewalt-sames Abpressen von Mobiltelefon und Bargeld) auch geschildert, dass der Angeklagte und sein Mittäter anschließend mit dem Geschädigten zu dessen Wohnhaus gingen, um weitere Gegenstände zu entwenden. Dort wurde der Geschädigte dann

nach den Feststellungen des [X.]s

von dem An-1
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geklagten S.

mit der Faust geschlagen, weil sich kein Diebesgut finden ließ. Zwischen den in der Anklage mitgeteilten Ereignissen und dem [X.] besteht damit ein innerer Zusammenhang, der trotz materiell-rechtlicher Tatmehrheit die Annahme einer prozessualen Tat im Sinne eines bei natürli-cher Betrachtungsweise einheitlichen [X.] rechtfertigt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4. September 2013

1 StR 374/13, [X.], 102, 103 Rn.
15; Beschluss vom 16. März 1989

4 StR 60/89, [X.]St 36, 151, 154;
Beschluss vom 4. Juni 1970

4 [X.], [X.]St 23, 270, 273). Für eine
Teileinstellung des Verfahrens nach § 354 Abs. 1 StPO war daher kein Raum.
Die auf den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung entfallenen Kos-ten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht möglich. Das gilt aber nicht, wenn -
wie hier -
gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das Urteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile der Tat rechtskräftig wird ([X.], Beschluss vom 15. Juni 1993

4 StR 287/93, [X.]R StPO § 154a Kostenentscheidung 1).
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei im [X.] 3 der Ur-teilsgründe hat zu entfallen, weil die von dem Angeklagten entgegengenomme-nen 25 Euro eine geringwertige Sache im Sinne des § 259 Abs. 2, § 248a StGB waren (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004

2 [X.], [X.]R StGB §
248a [X.] 1) und die erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Der
Geschädigte hat keinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfol-4
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gung weder ausdrücklich noch konkludent bejaht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 7. Mai 2015

1 [X.], Rn. 4 zitiert nach juris). Die Anklage umfasste nur den Vorwurf der räuberischen Erpressung und einer tateinheitlich verwirk-lichten gefährlichen Körperverletzung. Auf den in der Hauptverhandlung erteil-ten Hinweis des Gerichts, dass für den Angeklagten S.

insoweit auch eine Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche sowie (tatmehr-heitlich) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht komme, hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse ausdrücklich nur in [X.] auf die vorsätzliche Körperverletzung bejaht.
Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] im Fall einer Verur-teilung nur wegen Geldwäsche eine niedrigere [X.] verhängt hätte. Der Strafrahmen wurde § 261 StGB entnommen und die tateinheitliche Verwirkli-chung des § 259 StGB nicht straferschwerend berücksichtigt.
3. Das ohne jede waffenrechtliche Erlaubnis erfolgte Mitführen einer [X.], Reizstoff-
und Signalpistole im [X.] 8 der Urteilsgründe hat die [X.] zu Unrecht als Verstoß gegen § 52 Abs. 1 [X.] gewertet. Tatsächlich liegt ein Fall des § 52 Abs. 3 Nr. 2a [X.] vor (vgl. [X.] in: MüKo-StGB 2. Aufl.,
§ 52 [X.] Rn. 55). Denn bei der von dem Angeklagten mitgeführten [X.], Reizstoff-
und Signalpistole handelt es sich nicht um eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 (frühere Kriegswaffen) oder Nr. 2b (halbauto-matische Kurzwaffe zum Verschießen von [X.]) [X.] genannten
Waffen, sondern um einen den Schusswaffen gleichstehenden tragbaren [X.] gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 zu § 1 Abs. 4 [X.] (vgl. Abschnitt 2, Ausführungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1
WaffVwV), der nach § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. Anlage 2 Ab-6
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schnitt 2 Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 nur mit einem sog. Klei-nen Waffenschein geführt werden darf.
Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass das [X.] für diese Tat eine noch mildere [X.] als Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen [X.] hätte, wenn es bei der Strafzumessung nicht von dem nach den §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 52 Abs. 1 [X.], sondern von dem

gleichermaßen gemilderten

Strafrahmen des § 52 Abs. 3 StGB ausgegan-gen wäre.
4.
Die Verfahrensbeschränkung und der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Hehlerei im [X.] 3 der Urteilsgründe ziehen die sich aus der [X.] ergebende Änderung des Schuldspruchs nach sich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Obgleich durch die Verfahrenseinstellung, die für die vorsätzliche Körperverletzung im [X.] 3 verhängte [X.] von drei Monaten Freiheitsstrafe entfallen ist, kann die Gesamtstrafe bestehen blei-ben. Der [X.] vermag mit Rücksicht auf die verbleibenden [X.]n von

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zwei Jahren Freiheitsstrafe, zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe, fünf Mona-ten Freiheitsstrafe, vier Monaten Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstra-fe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszuschließen, dass die [X.] auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
[X.]

Roggenbuck Mutzbauer

Bender [X.]

Meta

4 StR 247/15

28.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 4 StR 247/15 (REWIS RS 2015, 7472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7472

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1 StR 374/13

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