Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 5 StR 607/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16911

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240117B5STR607.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 607/16

vom
24.
Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2016 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der [X.] auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

[X.] Schneider

Dölp

König Mosbacher

Meta

5 StR 607/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 5 StR 607/16 (REWIS RS 2017, 16911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16911

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