Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117BVZR164.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 164/16
vom
26. Januar
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.]
-
13.
Zivilsenat
-
vom 1.
Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.420,22
Gründe:
Die Rechtssache wirft
keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§
543 Abs.
2 ZPO). Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass das [X.] die aus §
293 ZPO folgende Pflicht des Tatrichters das für die Ent-scheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts we-gen zu ermitteln
(vgl. Senat, Urteil vom 20.
Juli 2012 -
V
ZR 135/11, RIW
2012, 804 Rn.
16; [X.], Urteil vom 25.
Januar 2005 -
XI
ZR 78/04, NJW-RR
2005, 1071, 1072; Urteil vom 30.
April
1992 -
IX
ZR 233/90, [X.]Z 118, 151, 162), verletzt hat. Dies begründet als solches aber noch keine Verletzung des [X.] der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Dass das [X.]
-
3
-
rufungsgericht Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen eines [X.] nach [X.] Recht übergangen hat, legt die Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht dar. Das Vorgehen des Berufungsgerichts ist auch nicht als willkürlich (Art.
3 Abs.
1 GG) anzusehen. Vielmehr liegt ein Rechtsan-wendungsfehler in einem konkreten Einzelfall vor, dem keine symptomatische
Bedeutung zukommt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele
[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
40 O 11106/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.06.2016 -
13 [X.] -
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. V ZR 164/16 (REWIS RS 2017, 16622)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16622
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.