Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. V ZR 164/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13523

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230317BVZR164.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 164/16
vom

23. März
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr.
Kazele, die Richterin [X.] und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin
gegen den [X.]sbeschluss vom 26. Januar 2017
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet die Verletzung der nach §
293 ZPO
beste-henden Amtsermittlungspflicht nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2011 ([X.], [X.] 2012, 110). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in dieser Entscheidung damit begründet, dass das Berufungsgericht Einwände einer [X.] gegen eine von ihm verwertete
Auskunft zum [X.] Recht nicht zum Anlass
genommen hat, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen
(aaO Rn.
12 f.). Die Klägerin weist in ihrer Anhörungsrüge selbst darauf hin, dass sie im [X.] keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs an Kraftfahrzeugen 1
-
3
-
nach [X.] Recht gehalten hat. Dabei hätte
dies nahegelegen, nachdem erkennbar wurde, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung des [X.], der Beklagte sei bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig gewesen, nicht teilte, sondern hierzu
eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt.

[X.]Kazele

[X.]

Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
40 O 11106/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.06.2016 -
13 [X.] -

Meta

V ZR 164/16

23.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. V ZR 164/16 (REWIS RS 2017, 13523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13523

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Zitiert

I ZR 144/09

40 O 11106/14

13 U 539/15

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