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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:230317BVZR164.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 164/16
vom
23. März
2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr.
Kazele, die Richterin [X.] und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin
gegen den [X.]sbeschluss vom 26. Januar 2017
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet die Verletzung der nach §
293 ZPO
beste-henden Amtsermittlungspflicht nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2011 ([X.], [X.] 2012, 110). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in dieser Entscheidung damit begründet, dass das Berufungsgericht Einwände einer [X.] gegen eine von ihm verwertete
Auskunft zum [X.] Recht nicht zum Anlass
genommen hat, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen
(aaO Rn.
12 f.). Die Klägerin weist in ihrer Anhörungsrüge selbst darauf hin, dass sie im [X.] keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs an Kraftfahrzeugen 1
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nach [X.] Recht gehalten hat. Dabei hätte
dies nahegelegen, nachdem erkennbar wurde, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung des [X.], der Beklagte sei bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig gewesen, nicht teilte, sondern hierzu
eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt.
[X.]Kazele
[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
40 O 11106/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.06.2016 -
13 [X.] -
Meta
23.03.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. V ZR 164/16 (REWIS RS 2017, 13523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13523
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