Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 1 StR 151/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3833

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[X.] vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2005 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischem Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB. Anders, als die Revision vorträgt, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte [X.]durch den Angriff der Angeklagten fast im gesamten Bereich des Oberkörpers und des Kopfes Schürfwunden und Prellungen erlitten hat. Die körperliche Integrität des Opfers ist somit in einer Weise 2 - 3 - beeinträchtigt worden, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Dass [X.] Misshandlungen bei der Tat erfolgt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil. 2. Von der vom [X.] beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ab. Es liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdi-gung, wenn das [X.] hinsichtlich der Straftat zum Nachteil des [X.]und derjenigen zum Nachteil des Geschädigten [X.]Tat-mehrheit anstelle von Tateinheit angenommen hat. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten S. und [X.]zwar den Entschluss, beide Ge-schädigte zu berauben, und entwickelten dementsprechend den [X.] zu-sammen mit den anderen Mittätern. Beide Opfer wurden auch gemeinsam und zum gleichen Zeitpunkt angegriffen. Der Geschädigte M. konnte jedoch nach dem ersten Angriff der Angeklagten fliehen, sodass sich alle folgenden Handlungen allein gegen den Geschädigten [X.]richteten. Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zu-gängliche - Bewertung des [X.]s, hier liege [X.] vor, keinen rechtlichen Bedenken. 3 - 4 - 3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Da der [X.] trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (Senat NStZ-RR 1999, 24 m.w.Nachw.). 4 [X.]Boetticher Kolz Elf Graf

Meta

1 StR 151/06

26.04.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 1 StR 151/06 (REWIS RS 2006, 3833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3833

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