Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. April 2008 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist sowie b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren [X.] - 3 - ckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet die auf die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es un-begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen überwältigten mehrere bereits abgeurteil-te Täter die Angestellte eines Restaurants, fesselten die Geschädigte und [X.] aus ihrer Handtasche 1.235 •. Anschließend versuchten sie ohne Erfolg, [X.], in dem sie eine hohe Bargeldsumme vermuteten, mit Werkzeugen zu öffnen. Der Angeklagte hatte einen der Täter zu dem [X.] gefahren. Während der Tat wartete er in dessen Nähe, um gegebenenfalls vor der Polizei zu warnen und um nach der Tat mit einem der Täter wegzufah-ren. Bei seinen Unterstützungshandlungen ging der Angeklagte allerdings ledig-lich von der Durchführung eines Einbruchsdiebstahls aus. 2 Der Schuldspruch des [X.] hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Der von den Haupttätern begangene schwere Raub war mit der Wegnahme der 1.235 • aus der Handtasche des Opfers vollendet. Da der Raub ein durch eine qualifizierte Nötigung ermöglichter Diebstahl ist und der Ange-klagte nach den Urteilsfeststellungen von der Gewaltanwendung gegenüber der Geschädigten keine Kenntnis hatte, ist der Angeklagte der Beihilfe zum [X.] schuldig. Dem anschließenden Versuch der Täter, [X.] zu öffnen, um sich auch das darin vermutete Geld [X.], kommt für den Schuld-spruch keine eigenständige Bedeutung zu. Nehmen Diebe bei der Tatausfüh-rung mehrere Sachen eines oder verschiedener Eigentümer weg, liegt regel-mäßig nur ein Diebstahl vor (vgl. BGHSt 22, 350, 351; [X.] in [X.] Komm-StGB § 242 Rdn. 167; [X.], StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 30). Dasselbe 3 - 4 - gilt, wenn sie nur eine Sache wegnehmen und die Wegnahme weiterer Sachen versuchen. Die Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des [X.] zur Folge. Eine eigene [X.] des [X.] gemäß § 354 Abs. 1 a StPO ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. [X.] NStZ 2007, 598 Rdn. 22 ff.). 4 Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob bei der Festsetzung der Schuld angemessenen Strafe vom gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Zwar haben die Täter bei der Wegnahme der 1.235 • kein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 StGB verwirklicht. Da sie jedoch zusätzlich versuchten, [X.] mit Gewalt zu öffnen, um das darin vermutete Geld zu entwenden, und der Angeklagte nach seiner Vorstellung zu einem Einbruchsdiebstahl Hilfe leistete, ist im Rah-men einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob insgesamt ein unbenannter besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Diebstahl gegeben ist (vgl. 5 - 5 - [X.] aaO § 243 Rdn. 79). Die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 243 Abs. 1 StGB wird als Strafzumessungsregel jedoch nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 25). [X.] Pfister von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
10.02.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 3 StR 3/09 (REWIS RS 2009, 5165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5165
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 126/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 79/18 (Bundesgerichtshof)
5 StR 637/18 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung
2 StR 481/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 432/10 (Bundesgerichtshof)