Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. 3 StR 539/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1473

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[X.]:[X.]:BGH:2017:301117B3STR539.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 539/17
vom
30. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30.
November 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen:
1.
Der Antrag der
Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.]s Bückeburg
vom 2.
August
2017
wird auf ihre
Kosten verworfen.
2.
Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen das am 2. August 2017 in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte mit einem am 18. September 2017 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.
Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig. Der [X.] hat dazu ausgeführt:
1
2
-
3
-
"Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des §
45 Abs.
1 Satz 1 [X.] ge-stellt, da die Angeklagte nach ihrem Vortrag bereits am 4.
September 2017 Kenntnis von der Fristversäumung erlangte. Der Antrag auf [X.] in den vorigen Stand wurde jedoch erst am 18.
September 2017 und mithin verspätet gestellt.
Auch mit ihrem Vorbringen, der Verteidiger, Rechtsanwalt D.

, sei vom 4.
September 2017 bis zum 13.
September
2017 nicht erreichbar gewesen und wegen der versäumten [X.] nicht tätig geworden, dringt die Antragstellerin nicht durch. Soweit hierin ein [X.]santrag wegen Versäumung der Frist nach §
45 Abs.
1 Satz 1 [X.] zu sehen ist, war die
Antragstellerin nicht ohne eigenes Verschulden im Sinne des §
44 Abs.
1 [X.] an einer rechtzeitigen An-tragstellung gehindert. Bereits aus dem eigenen Vortrag ergibt sich, dass die Antragstellerin spätestens am 4.
September 2017 Kenntnis davon erlangte, dass ihr Verteidiger die Revision aufgrund mangelnder Kenntnis der Rechtsmittelfrist nicht fristgerecht eingelegt hatte. Folglich musste die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt und damit bereits we-sentlich vor dem Datum der Stellung des [X.] vom 18.
September 2017 Zweifel an der Zuverlässigkeit des [X.] haben. Zur Vermeidung eines eigenen Verschuldens hätte sie ei-nen Antrag auf Wiedereinsetzung binnen der Wochenfrist entweder selber stellen oder durch einen zuverlässigen Verteidiger einreichen lassen müssen (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 149). Die Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen -
hier der Wiedereinsetzungsfrist -
vermag fehlendes Verschulden ebenfalls nicht zu begründen ([X.], 48 mwN).
Schließlich fehlt es hinsichtlich der Gespräche mit der Kanzlei oder dem Verteidiger ab dem 4.
September 2017 -
und damit einem eigenen Unverschulden an der rechtzeitigen Stellung eines [X.] -
an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§
45 Abs.
2 Satz 1 [X.]). Die eigene Erklärung der Angeklagten reicht hierfür nicht aus (BGHR [X.] §
45 Abs.
2 Glaubhaftmachung 3; Senat NStZ-RR 2010, 378 mwN; [X.], aaO, §
45 Rdn.
9). Die eidesstattliche Versi-cherung des Ehemannes verhält sich hierzu nicht und eine Erklärung des Rechtsanwalts D.

hat die Angeklagte nicht vorgelegt."
Dem schließt sich der Senat an.

3
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4
-
Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 [X.]) da-nach nicht eingehalten worden ist, verwirft der Senat die Revision gemäß § 349 Abs. 1 [X.] als unzulässig.
[X.] [X.]Spaniol

Tiemann Berg
4

Meta

3 StR 539/17

30.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. 3 StR 539/17 (REWIS RS 2017, 1473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1473

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(Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags)


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3 StR 539/17

4 StR 119/10

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