Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2017, Az. XII ZB 488/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 749

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag; Darlegung konkreter Tatsachen zur Notwendigkeit einer Stichtagsverschiebung


Leitsatz

1. § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2012, XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).

2. Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996, XII ZR 231/95, FamRZ 1997, 347).

3. Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2012, XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. [X.] des [X.] vom 29. September 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt im Rahmen eines [X.]s vom Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) Auskunft bezogen auf einen nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden [X.]punkt.

2

Die Beteiligten heirateten am 1. April 1987. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 11. März 2013 zugestellt. Während der Ehemann ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, die Trennung sei bereits im Rahmen eines Streits über mehrere Affären des Ehemanns am 1. April 2012 erfolgt, stellte das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege eines Zwischenbeschlusses fest, dass die Trennung der Beteiligten erst am 5. November 2012 erfolgt sei.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, zusätzlich Auskunft zum 6. November 2013 zu erteilen, zurückgewiesen. Das [X.] hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

I.

5

Das [X.] hat seine in [X.], 1044 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

6

Die Ehefrau habe keinen von den gesetzlichen Regeln abweichenden Auskunftsanspruch zum 6. November 2013. Jeder Ehegatte könne gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB Auskunft über das Vermögen des anderen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und [X.] von Bedeutung sei. Die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit des [X.] unterliege einer generalisierenden, streng formal ausgestalteten Regelung, die um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässige. Von der gesetzlichen Regelung könne daher nur unter besonderen Umständen abgewichen werden, um gleichsam unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden, wenn übergeordnete Gesichtspunkte wie Treu und Glauben oder die Sittenwidrigkeit einer verfrühten Antragstellung dies geböten.

7

Maßgeblich für den Endstichtag sei hier der am 11. März 2013 zugestellte Scheidungsantrag, da das Trennungsjahr nach der für den 5. November 2012 festgestellten Trennung zwischenzeitlich abgelaufen und der Antrag nicht zurückgewiesen worden sei. Es bestehe keine Veranlassung für eine Verschiebung des Stichtags auf den 6. November 2013. Insbesondere stünden vermeintliche Manipulationsversuche des Ehemanns nicht fest, noch lägen solche nahe. Ein [X.]raum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der tatsächlichen Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres sei für diese Feststellung allein nicht ausreichend, zumal nicht selten [X.] wenige Monate verfrüht gestellt würden. Es müsse hinzu treten, dass mit dem verfrühten Scheidungsantrag subjektiv eine eklatante, nicht hinnehmbare Schlechterstellung des Ehepartners bezweckt werde, etwa weil ein außergewöhnlicher Vermögenszufluss zu erwarten sei. Dies könne im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller zu Tage getretenen Umstände nicht festgestellt werden.

8

Aus der [X.] betrachtet sei die Annahme des Ehemanns, die Trennung sei am 1. April 2012 erfolgt, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht fernliegend gewesen. Die darlegungs- und beweispflichtige Ehefrau habe zudem zu einer bewussten oder gar geplanten Minderung des [X.] durch "verfrühte" Stellung des Scheidungsantrages nicht in genügender Weise vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufe, dass der Ehemann Ausgleichsansprüche geltend mache, weil er nach der Zustellung des Scheidungsantrages eine große Geldsumme zur Entschuldung des Hauses aufgewandt habe, verzerre dies die Vermögensverteilung zwischen den Beteiligten nicht. Nach der Trennung der Ehepartner habe für den Ehemann keine Veranlassung mehr bestanden, die Ehefrau nicht hälftig auf Ausgleich der ab dann aufgewandten Sondertilgungen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihres Miteigentums an der Immobilie in [X.] stehe ihrer Beteiligung an den Tilgungsleistungen eine entsprechende Werterhöhung ihres Anteils durch Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber, die durch die Rückführung der Kredite ausgelöst worden sei. Auf die Vermögensbilanz auf Seiten der Ehefrau ergebe sich kein manipulativer und für sie negativer Einfluss.

9

Ebenso wenig habe der Ehemann seiner Ehefrau einen etwaigen Wertzuwachs seines Vermögens durch das ihm zufließende Gehalt vorenthalten wollen. Neben fehlenden Anhaltspunkten für eine bewusst verfrühte Antragstellung sei zu berücksichtigen, dass in der Sache allenfalls eine Vermögensbildung über wenige Monate unberücksichtigt geblieben sei, was bezogen auf die gesamte Ehedauer von 25 Jahren zu vernachlässigen sei. Dies gelte umso mehr, als die anwaltlich vertretene Ehefrau selbst bereits vor November 2012 eine umfassende güterrechtliche Auseinandersetzung angestrebt habe, also auf die genaue [X.] zum Stichtag zunächst keinen maßgeblichen Wert gelegt habe.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das [X.] ist in [X.] nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Ehefrau bezogen auf den 6. November 2013 keinen Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB hat.

a) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten [X.]punkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum [X.]punkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und [X.] maßgeblich ist (Nr. 2). Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des [X.] gehört. Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des [X.] gehört. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1384 BGB an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das Gesetz kennt danach im Rahmen der Ehescheidung drei Stichtage, nämlich den Eintritt des gesetzlichen [X.] (zur Bestimmung des Anfangsvermögens), den Trennungszeitpunkt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (zur Bestimmung des [X.]). Zudem umfasst der Tatbestand des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskünfte zu illoyalen [X.] [X.]. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB ([X.]sbeschluss [X.], 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 12. November 2014 - [X.] 469/13 - FamRZ 2015, 232 Rn. 15, 18).

Eine Auskunftsverpflichtung besteht nach § 1379 BGB grundsätzlich nur bezogen auf die genannten Stichtage und hinsichtlich etwaig vorgenommener illoyaler [X.]. Sofern ausnahmsweise für die Berechnung des [X.] ein hiervon abweichender Stichtag maßgeblich wäre, würde dieser von der Auskunftsverpflichtung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB mitumfasst. Deshalb kommt es für den Erfolg des von der Ehefrau geltend gemachten Auskunftsanspruchs darauf an, ob ihre Darlegungen ausnahmsweise einen zeitlich nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Stichtag für das Endvermögen zulassen. Das hat das [X.] zu Recht verneint.

aa) Insoweit ist schon streitig, ob im Fall eines verfrüht – also vor Ablauf des Trennungsjahrs nach § 1565 Abs. 2 BGB ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallscheidung im Sinne dieser Vorschrift – gestellten Scheidungsantrags eine Abweichung von dem gesetzlich geregelten Stichtag im [X.] überhaupt möglich ist.

(1) Der [X.] hatte diese Frage bislang nicht zu entscheiden. Er hat es allerdings in einem obiter dictum für möglich erachtet, aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Stellung des Scheidungsantrags zu modifizieren ([X.]surteil vom 4. Dezember 1996 - [X.] - FamRZ 1997, 347, 348 mwN; ebenso [X.] FamRZ 2009, 2019).

Zu der im [X.] ebenfalls auftretenden Stichtagsproblematik hat der [X.] inzwischen entschieden, dass die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, allenfalls nach § 27 [X.] erfolgen kann. Ein derartiger Umstand kann sich nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 [X.] im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken ([X.]sbeschluss vom 16. August 2017 - [X.] 21/17 - [X.], 1914 Rn. 21 ff.).

(2) In der Literatur wird teilweise unter Hinweis auf § 242 BGB und die genannte Rechtsprechung des [X.]s eine Verschiebung des Stichtags bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten bejaht ([X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 40; [X.]/[X.] BGB 15. Aufl. § 1384 Rn. 4a; Prütting/[X.] FamFG 3. Aufl. § 124 Rn. 18).

Nach anderer Auffassung sollen dagegen auch in solchen Fällen die gesetzlich angeordneten Stichtage maßgeblich bleiben ([X.]/[X.] BGB [2010] § 1564 Rn. 29a; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 1384 Rn. 8; Braeuer Der Zugewinnausgleich 2. Aufl. Rn. 228).

bb) Der [X.] hält in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung ([X.]surteil vom 4. Dezember 1996 - [X.] - FamRZ 1997, 347) eine Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Stichtag für die Bestimmung des [X.] nur für möglich, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. [X.]sbeschluss vom 16. Oktober 2013 - [X.] 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN zu § 1381 BGB). Ob dies der Fall ist und die Berufung auf den Stichtag des § 1384 BGB mithin rechtsmissbräuchlich [X.]. § 242 BGB erscheint (vgl. dazu auch [X.] FamRZ 2009, 2019 und [X.]/[X.] BGB 15. Aufl. § 1384 Rn. 4a), ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

(1) Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem (vgl. [X.]sbeschluss vom 16. Oktober 2013 - [X.] 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16) lässt eine Abweichung von den gesetzlich vorgehaltenen Stichtagen jedoch grundsätzlich nicht zu. Hinzu kommt, dass die Vorverlagerung des Stichtags für die Berechnung des [X.] von der Rechtskraft der Scheidung auf die Zustellung des Scheidungsantrags dem Schutzbedürfnis des Ehegatten dienen soll, der nach Eintritt der Ehekrise mit illoyalen [X.] durch den anderen Ehegatten rechnen muss; die Vermehrung des bei Rechtshängigkeit vorhandenen Vermögens wird hiervon an sich nicht erfasst (vgl. [X.], 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).

(2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann infolge eines verfrüht rechtshängig gemachten Scheidungsantrags jedoch eine [X.] entstehen. In solchen Fällen kann es gemäß § 242 BGB gerechtfertigt sein, aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise von dem gesetzlich geregelten Stichtag abzuweichen.

Ein solcher Ausnahmefall kann etwa gegeben sein, wenn konkrete Tatsachen dafür vorliegen, dass ein Ehegatte mit seinem verfrühten Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt, dass der andere an einer für ihn konkret absehbaren und erheblichen Vermögensmehrung nicht mehr teilhat. Damit könnten Vermögensänderungen, die – bei Einhaltung des Trennungsjahres – an sich in der [X.] zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten und deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen wären (vgl. [X.]sbeschluss vom 16. Oktober 2013 - [X.] 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 18), dem Zugewinnausgleich entzogen worden sein.

Alternativ kommen diejenigen Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammengelebt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den Augen verloren haben (vgl. [X.]sbeschluss vom 16. August 2017 - [X.] 21/17 - [X.], 1914 Rn. 18 mwN). In diesen Fällen fehlt es an einer – vom Gesetzgeber unterstellten – dauernden Aufhebung der "Lebens- und Wirkungsgemeinschaft", die den inneren Grund für die Zugewinngemeinschaft darstellt (vgl. [X.], 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).

(3) Für die Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von den gesetzlich geregelten Stichtagen erlauben und demgemäß im Rahmen des § 1379 BGB eine entsprechende Auskunftsverpflichtung begründen, trägt der [X.] die Darlegungslast. Dabei genügt der Auskunftsgläubiger seiner Vortragslast entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn er lediglich Tatsachen vorträgt, denen zufolge eine Verschiebung des [X.] nicht ausgeschlossen ist.

Zwar ist es richtig, dass bei einem bestehenden gesetzlichen Auskunftsanspruch eine Auskunft bereits dann geschuldet ist, wenn sie für die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein kann (vgl. [X.]surteil vom 22. Juni 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 1169, 1170 und [X.]sbeschluss vom 15. November 2017 - [X.] 503/16 - zur [X.] bestimmt). Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft für einen nach der Rechtshängigkeit liegenden [X.]punkt gibt. Vielmehr muss der die Auskunft begehrende Ehegatte zunächst die Voraussetzungen dafür substantiiert vortragen, dass es auf einen von den gesetzlich bestimmten Stichtagen abweichenden [X.]punkt ankommt. Erst wenn diesem Erfordernis Rechnung getragen und damit zugleich dargetan ist, dass die sich aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ergebende Auskunftsverpflichtung auch diesen (fiktiven) Stichtag umfasst, besteht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch, in dessen Folge es genügt, wenn die Auskunft für die Bemessung der Zugewinnausgleichsforderung von Bedeutung sein kann. Eine entsprechende Darlegungslast besteht nach der Rechtsprechung des [X.]s im Übrigen auch für den Auskunftsanspruch aus § 1379 iVm § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB im Fall illoyaler [X.]. Auch hier hat der [X.] konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen ([X.]sbeschluss [X.], 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 37 mwN). Die Ansprüche sind insoweit vergleichbar, als § 1379 BGB auch in diesen Fällen eine Auskunftspflicht zu – gesetzlich nicht geregelten – konkreten Vorgängen eröffnet.

b) Gemessen hieran hat das [X.] der Ehefrau zu Recht eine Auskunft zum 6. November 2013 versagt.

aa) Das [X.] ist in [X.] nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein [X.]raum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres allein für eine Verschiebung des Stichtags nicht ausreicht. Denn angesichts des im Zugewinnausgleichsrecht festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystems begründet eine solche [X.]spanne keine Umstände, die dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprächen.

bb) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das [X.] dem Ehemann in tatrichterlicher Verantwortung attestiert hat, den Scheidungsantrag – aus der [X.] betrachtet – nicht bösgläubig verfrüht gestellt zu haben. Auch wenn das Amtsgericht den Trennungszeitpunkt letztlich auf einen späteren [X.]punkt bestimmt hat, weil der Ehemann insoweit beweisfällig geblieben ist, bedeutet das nicht, dass auch er von diesem späteren [X.]punkt ausgegangen sein muss. Dafür spricht auch, dass die Ehefrau schon zuvor über ihre Rechtsanwälte eine Vermögensauseinandersetzung betrieb und Trennungsunterhalt verlangte.

cc) Schließlich sind die Ausführungen des [X.]s, denen zufolge eine bewusste oder gar geplante Minderung des [X.] durch eine "verfrühte" Stellung des Scheidungsantrags in [X.] nicht ersichtlich ist und die darlegungspflichtige Ehefrau hierzu nicht in genügender Weise vorgetragen hat, [X.] nicht zu beanstanden.

(1) Soweit es die von beiden Ehegatten als Gesamtschuldner eingegangenen Immobilienkredite für die jeweils in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Immobilien anbelangt, führen die vom Ehemann nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geleisteten Tilgungen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu einer für die Ehefrau nachteiligen Verschiebung des Vermögens. Der geltend gemachte Anspruch aus [X.] ist vermögensneutral, weil der Ausgleichsforderung des Ehemanns auf Seiten der Ehefrau eine entsprechende Tilgung der auf sie entfallenden Darlehensverbindlichkeit gegenübersteht. Wären die Zahlungen vor Rechtshängigkeit erfolgt, hätten sie das Ergebnis ebenfalls nicht verändert. Denn der entsprechenden Forderung des Ehemanns hätte durch die Tilgung des Kredits der Ehefrau in der Bilanz auch hier ein entsprechendes Anwachsen ihres Vermögens gegenübergestanden (vgl. auch [X.]surteile vom 6. Oktober 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).

(2) Zutreffend hat das [X.] auch erkannt, dass der Hinweis der Ehefrau auf eine etwaige Vermögensbildung durch das Einkommen des Ehemanns für die [X.] nach Rechtshängigkeit nicht zu einem schier unerträglichen Ergebnis gemäß § 242 BGB führt. Allein aus der Höhe des Einkommens des Ehemanns kann nicht auf Umstände geschlossen werden, die eine Heranziehung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Stichtags rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass die Angaben der Ehefrau hierzu ebenfalls nicht hinreichend substantiiert sind.

2. Für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist neben § 1379 BGB entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.

Zwar hat der [X.] einen solchen nach früherem Recht etwa in den Fällen illoyaler [X.] i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB zuerkannt. Das lag indes darin begründet, dass nach § 1379 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung jeder Ehegatte lediglich verpflichtet war, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines [X.] Auskunft zu erteilen. Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des [X.]s erstreckte sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale [X.], die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, weshalb dem benachteiligten Ehegatten ein Rückgriff auf § 242 BGB gewährt wurde (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 27 f. mwN).

Eines solchen Rückgriffs bedarf es heute nicht mehr. Denn nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nF kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und [X.] von Bedeutung ist. Damit umfasst die Norm neben der in Nummer 1 erfassten Auskunft zum Trennungszeitpunkt die maßgeblichen Stichtage, auch den Endstichtag.

3. Ebenso wenig kommt ein auf § 826 BGB gestützter Auskunftsanspruch in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es bereits an der Darlegung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 488/16

13.12.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 29. September 2016, Az: II-7 UF 114/15, Beschluss

§ 242 BGB, § 1379 Abs 1 S 1 Nr 2 BGB, § 1384 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2017, Az. XII ZB 488/16 (REWIS RS 2017, 749)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 279-280 REWIS RS 2017, 749

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 488/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 259/16 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch eines Ehegatten bei rechtskräftiger Ehescheidung vor dem 1. September 2009


XII ZR 80/11 (Bundesgerichtshof)

Familiensache in Übergangsfall nach Gesetzesänderung: Verfahrensfehlerhafte Zulassung der Revision; Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Ansehung des …


XII ZB 259/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 382/16 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleich: Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen bei rechtskräftiger Scheidung vor dem 1. September 2009


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.