Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. XII ZB 259/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12835

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:050417BXII[X.]259.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 259/16
Verkündet am:

5. April 2017

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1379
Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum [X.]punkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Fortführung von [X.] vom 16. Juli 2014 -
XII ZR 108/12 -
FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014 -
XII ZR 194/13 -
FamRZ 2015, 121).
BGH, Beschluss vom 5. April 2017 -
XII [X.] 259/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April
2017
durch [X.] [X.], [X.], Dr. Nedden-Boeger
und
Dr. [X.] und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familien-senats des [X.] in [X.] vom 12. Mai 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Antragstellerin (im
Folgenden: Ehefrau) beansprucht von ihrem seit 28. März 2009
rechtskräftig geschiedenen
Ehemann, dem Antragsgegner, Zu-Wegen eines bei ihm entstandenen Verdachts
illoyaler
[X.] durch die Ehefrau in der [X.] nach der Trennung hat der Ehemann beantragt, diese
zu verpflich-ten, ihm Auskunft über ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt, dem 17. Juni 2005,
durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten [X.] zu erteilen und dieses zu belegen. Das [X.] hat die Ehefrau demgemäß durch [X.] verpflichtet,
welchen es
auf ihren
Einspruch hin aufrechterhalten
hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] den angefochtenen Beschluss abgeändert, den [X.]
-
3
-
Versäumnisbeschluss aufgehoben und den Antrag des Ehemanns zurückge-wiesen. Hiergegen richtet
sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3 [X.] das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren in der [X.] nach dem 1. September 2009 durch Beschluss vom 12. Mai 2010 aus-gesetzt worden war.

III.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das [X.] hat seine in [X.], 21 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei zulässig, insbesondere sei die
Mindestbeschwer

Da die Ehefrau verpflichtet worden sei, Auskunft über ihr gesamtes Vermögen zum Stichtag des [X.] zu erteilen, könne sie nicht auf vorhandene Grundlagen wie [X.] zurückgreifen, sondern sei dazu gehalten,
u.a. den Wert ihres [X.] zum konkreten Stichtag 17. Juni 2005 darzulegen und zu belegen. Dass sie sich dafür der Hilfe einer Fachkraft mit einem Kostenaufwand von bedienen müsse, sei nachvollziehbar.
Die Beschwerde sei auch begründet. Ein Anspruch auf Darlegung des Vermögens zum Trennungszeitpunkt ergebe sich für den Ehemann nicht aus §
1379 Abs. 1 BGB, weil der [X.] der Ehefrau bereits 2
3
4
5
-
4
-
mit Rechtskraft der Scheidung am 28. März 2009 entstanden sei und eine An-wendung des erst danach, am 1. September 2009 in [X.] getretenen
§ 1379 Abs. 1 BGB eine unzulässige Rückwirkung auf einen abgeschlossenen Sach-verhalt darstellte. Die Vorschrift stehe nämlich in untrennbarem Zusammenhang mit der ebenfalls neu eingeführten Regelung des § 1375
Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Endvermögen niedriger ausfalle als das Vermögen, welches der Ehegatte in seiner Auskunft über seinen Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt angebe, vermutet werde, dass die Differenz auf einer illo-yalen Vermögensverschiebung beruhe,
und sich der Zugewinnausgleichsan-spruch entsprechend reduziere, wenn der Anspruchsberechtigte nicht darlegen und beweisen könne, dass die Vermögensdifferenz nicht aufgrund von [X.],
wie sie in § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführt seien, bewirkt worden sei. Für diese Konstellation habe der [X.] bereits eine Rückwir-kung abgelehnt.
Bei einer Anwendung der §§ 1379 Abs. 1 Satz 1, 1375 Abs.
2 Satz 2 BGB auf bereits abgeschlossene Güterstände würde es sich ebenso um eine echte Rückwirkung handeln, denn damit werde der Umfang der [X.], dass sich dessen Vermögen zwischen Trennung und
der Beendigung des [X.] verringert habe, erheblich ausgeweitet. Das würde zu einem verfassungsrechtlich unzu-lässigen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt führen.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe auch nicht nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben. Nach diesen Grundsätzen könnten zwar bezüglich einzelner behaupteter illoyaler [X.] über den [X.] des § 1379 Abs. 1 BGB a.F. hinaus Auskunftsansprüche hergeleitet wer-den. Voraussetzung sei aber, dass Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen würden. Die vom Ehemann hingegen begehrte Auskunft über die 6
-
5
-
gesamte Vermögenslage der Ehefrau zum Trennungszeitpunkt könne nach die-sen Grundsätzen nicht verlangt werden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Erstbe-schwerde ausgegangen. Die vom [X.] vorgenommene Schät-zung des mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwands im Wert von über e-schluss vom 14. Januar 2009 -
XII [X.] 146/08 -
FamRZ 2009, 594).
b) In der Sache
hat das Beschwerdegericht zu Recht § 1379 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung angewendet.
aa) Wie der [X.] bereits entschieden hat,
sind die Vorschriften der §§
1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden [X.], nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der [X.] an die Stelle der Beendigung des [X.] der [X.]punkt der Rechts-hängigkeit des Scheidungsantrags tritt und sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des [X.] in Fäl-len der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzu-rechnenden Betrag erhöht, nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem [X.] 2009 rechtskräftig geschieden worden ist ([X.]surteile vom 16. Juli 2014
-
XII ZR 108/12 -
FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014 -
XII ZR 194/13 -
FamRZ 2015, 121).
Wären
nämlich
im Fall der am 1. September 2009 bereits rechtskräftigen Scheidung die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB anzuwenden, könnte
ein [X.], der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverlusts 7
8
9
10
11
-
6
-
des [X.] nicht bestanden hat, nachträglich entstehen. Die An-wendung der geänderten Bestimmungen
würde einen Eingriff in den bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen. Das wäre verfassungsrechtlich be-denklich und stünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche [X.] von Gesetzen nicht in Einklang ([X.]surteile vom 16. Juli 2014 -
XII ZR 108/12 -
FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN und vom 22. Oktober 2014 -
XII ZR 194/13 -
FamRZ 2015, 121 Rn. 14). Bis zur Verkündung der gesetzlichen [X.], zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Recht Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich [X.] Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verän-dert wird ([X.] 127, 1 = NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN).
Im Hinblick darauf ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber eine solche Rück-wirkung anordnen wollte.

Dafür spricht auch die Formulierung der Gesetzesbegründung, Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB sehe bewusst nur eine Übergangsregelung für § 1374 BGB vor, denn nur in Bezug auf die Einführung des negativen Anfangsvermögens bestehe ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage, die übrigen Bestimmungen dienten vor allem dem Schutz vor Manipulationen, das Vertrauen auf den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit sei nicht [X.] (BT-Drucks.
16/10798 S. 25). Danach sollte ausgehend von dem Grundsatz, dass der zeitliche Geltungsbereich eines Gesetzes eindeutig zum Ausdruck kommen muss, gewährleistet werden, dass § 1374 BGB n.F.
selbst in anhängigen Verfahren noch nicht zur Anwendung gelangt. Abgeschlossene Sachverhalte werden durch Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB dagegen nicht gere-gelt
([X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
XII ZR 108/12 -
FamRZ 2014, 1610 Rn.
21).
12
-
7
-
bb) Die für den vorliegenden Fall bedeutsame Neufassung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Anfügung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB gehen auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des [X.] zurück. Mit diesen Regelungen sollte der im Regierungsentwurf vorgeschlagene Schutz vor illoyalen
[X.] weiter ergänzt werden (BT-Drucks. 16/13027 S. 7).
Zwar haben die
hinzugefügten Bestimmungen keinen geänderten [X.] für den [X.], sondern nur eine auf den Trennungszeitpunkt erweiterte Auskunftspflicht (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie
eine daran anknüpfende
Darlegungs-
und Beweislastregel für die An-nahme illoyaler [X.] (§ 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB) zum Gegenstand. Jedoch wirken auch die Regeln über die objektive Beweislast
(sog. Feststellungslast) auf das
materielle Recht. So
vermag § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eine nachträgliche Änderung des
bei Rechtskraft der Scheidung bereits entstandenen [X.]s in den Fällen zu bewirken, in denen die Ursachen
für einen zwischen dem
Trennungszeitpunkt
und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverlust un-aufgeklärt bleiben, was auch
der Zielsetzung der Gesetzesänderung
entspricht.
Deshalb gelten die vom [X.] angestellten Erwägungen auch hier
(offengelas-sen in [X.]sbeschluss vom 12. November 2014 -
XII [X.] 469/13 -
FamRZ 2015, 132 Rn. 17).
cc) Allerdings ist in der Rechtsprechung und Literatur darauf hingewiesen worden, dass mit der Erweiterung der Auskunftspflicht durch § 1379 Abs. 1 Satz
1 BGB n.F.
für sich genommen noch keine tiefgreifende Änderung der Rechtslage eintritt, die dem Schutz des Vertrauens in die bisherige Gesetzes-fassung entgegensteht.
Das Rechtsstaatsprinzip, aus dem das [X.] hergeleitet wird, verbiete nämlich nicht schlechthin jede 13
14
15
-
8
-
Rückwirkung, selbst
wenn nachträglich an einen in der Vergangenheit [X.] abgeschlossenen Tatbestand angeknüpft wird. Vertrauensschutz komme dort nicht in Frage, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt sei. Um illoyale Vermögensminderungen insbesondere aus dem [X.]raum zwischen Trennung und Beendigung des Güterstandes aufde-cken zu können, sei
bereits nach bisheriger Rechtslage ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB hergeleitet
worden, wenn Anhaltspunkte für illoyale Vermö-gensminderungen bestanden. Der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt sei
gerade deshalb ergänzt
worden, um [X.] zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu vermeiden, und das
Vertrauen in den Fortbestand einer
Manipulationsmög-lichkeit sei
gerade nicht schutzwürdig
(so [X.], 566, 567; BeckOK
BGB/[X.] [Stand: 1. August 2015]
§ 1379 Rn. 2).
Auch diese Erwägungen führen jedoch nicht zur rückwirkenden Anwen-dung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.
auf bereits abgeschlossene [X.]
(ebenso [X.]/[X.] 7. Aufl. § 1379 Rn. 13; [X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 229 § 20 EGBGB Rn. 1). Abgeschlossene Sach-verhalte werden nämlich durch Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB insgesamt nicht geregelt. Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 BGB a.F. ist auf vor dem [X.] 2009 abgeschlossene Sachverhalte, nämlich den durch rechtskräftige Scheidung beendeten Güterstand, weiter anzuwenden, weil etwas Anderes nicht bestimmt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob
ein Zugewinnaus-gleichsverfahren am 1. September 2009 bereits anhängig war oder noch nicht (vgl. [X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
XII ZR 108/12 -
FamRZ 2014, 1610 Rn.
21).

16
-
9
-
Dafür spricht auch, dass die
Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.
im inhaltlichen Zusammenhang mit § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.
sowie
den
übrigen zeitgleich vorgenommenen Gesetzesänderungen
steht und ihr [X.] außerhalb dieses Zusammenhangs stehende Bedeutung
beigegeben wor-den ist. Die
§§
1375 Abs. 2 und 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.
sollten vielmehr den im Regierungsentwurf bereits vorgeschlagenen Schutz vor [X.] weiter ergänzen. Da jedoch bereits eine Anwendung der §§
1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB
auf abgeschlossene Sachverhalte schei-tert, muss das
Gleiche auch für die §§ 1375 Abs. 2 Satz
2 und 1379 Abs.
1 Satz
1 BGB gelten.
Hinzu kommt, dass der
Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur in Bezug auf das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, sondern auch in Bezug auf das Anfangsvermögen erweitert wurde. Dieses
ist als Folge-änderung zur Einführung des negativen Anfangsvermögens durch den geänder-ten
§ 1374 BGB
in das Gesetz aufgenommen
worden (BT-Drucks. 16/10798 S.
18). Auch darin
verdeutlicht
sich, dass den neu eingeführten [X.] nur dienende Funktion gegenüber den gleichzeitig geänderten materiell-rechtlichen Regelungen zukommen soll und sie mit diesen im untrennbaren Zu-sammenhang
stehen.
17
18
-
10
-
Soweit der [X.] in einer früheren Entscheidung
davon ausgegangen war, ein vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschiedener Ehegatte kön-ne noch die für ihn günstigeren Wirkungen des geänderten § 1379 Abs. 1 Satz
1 BGB in Anspruch nehmen (vgl. [X.]surteil vom 17. Oktober 2012
-
XII [X.] -
FamRZ 2013, 103
Rn. 22),
hält er daran nicht fest.
[X.]
Günter
Nedden-Boeger

[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
9 [X.]/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.05.2016 -
3 UF 126/16 -

19

Meta

XII ZB 259/16

05.04.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. XII ZB 259/16 (REWIS RS 2017, 12835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12835

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 259/16 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch eines Ehegatten bei rechtskräftiger Ehescheidung vor dem 1. September 2009


XII ZB 488/16 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag; Darlegung konkreter Tatsachen zur …


XII ZB 469/13 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer illoyalen Vermögensminderung


XII ZR 194/13 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung bei Rechtskraft der Scheidung vor dem …


XII ZB 469/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 259/16

XII ZR 108/12

XII ZR 194/13

XII ZB 469/13

XII ZR 101/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.