Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. XII ZB 488/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 738

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[X.]:[X.]:BGH:2017:131217BXIIZB488.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.]/16
Verkündet am:

13. Dezember 2017

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja

BGB §§ 242 A, 1379 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, 1384
a)
§
1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im [X.] umfas-send; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus §
242 BGB kein Raum (im [X.] an [X.]sbeschluss [X.], 245 =
[X.], 1785).
b)
Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen wür-de (im [X.] an [X.]surteil vom 4.
Dezember 1996
XII
ZR
231/95

FamRZ 1997, 347).
c)
Der [X.] hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein aus-nahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im [X.] an [X.]sbeschluss [X.], 245 =
[X.], 1785).
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
13.
Dezember 2017 durch [X.], [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 29.
Sep-tember
2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt im Rahmen eines [X.]s vom Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) Auskunft bezogen auf einen nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden [X.]punkt.
Die Beteiligten heirateten am 1.
April 1987. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 11.
März 2013 zugestellt. Während der Ehemann ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, die Trennung sei bereits im Rahmen eines Streits über mehrere Affären des Ehemanns am 1.
April 2012 erfolgt, stellte das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege eines Zwi-1
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-
schenbeschlusses fest, dass die Trennung der Beteiligten erst am 5.
November 2012 erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zu verpflich-ten, zusätzlich Auskunft zum 6.
November 2013 zu erteilen, zurückgewiesen. Das [X.] hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen [X.] sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Das [X.] hat seine in [X.], 1044 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Die Ehefrau habe keinen von den gesetzlichen Regeln abweichenden Auskunftsanspruch zum 6.
November 2013. Jeder Ehegatte könne gemäß §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB Auskunft über das Vermögen des anderen ver-langen, soweit es für die Berechnung des Anfangs-
und [X.] von Bedeutung sei. Die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit des Endter-mins unterliege einer generalisierenden, streng formal ausgestalteten Rege-lung, die um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen die Einzelfallge-rechtigkeit vernachlässige. Von der gesetzlichen Regelung könne daher nur un-ter besonderen Umständen abgewichen werden, um gleichsam unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden, wenn übergeordnete Gesichtspunkte wie Treu und Glauben oder die Sittenwidrigkeit einer verfrühten Antragstellung dies geböten.

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4
-
Maßgeblich
für den Endstichtag
sei hier der am 11.
März 2013 [X.], da das Trennungsjahr nach der für den 5.
November 2012 festgestellten Trennung zwischenzeitlich abgelaufen und der Antrag nicht zurückgewiesen worden sei. Es bestehe keine Veranlassung für eine Verschie-bung des Stichtags auf den 6.
November 2013. Insbesondere stünden ver-meintliche Manipulationsversuche des Ehemanns nicht fest, noch lägen solche nahe. Ein [X.]raum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der tatsächli-chen Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres sei für diese Feststellung allein nicht ausreichend, zumal nicht selten [X.] wenige Monate verfrüht gestellt würden. Es müsse hinzu treten, dass mit dem verfrühten Scheidungsantrag subjektiv eine eklatante, nicht hin-nehmbare Schlechterstellung des Ehepartners bezweckt werde, etwa weil ein außergewöhnlicher Vermögenszufluss zu erwarten sei. Dies könne im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller zu Tage getretenen Umstände nicht festgestellt werden.
Aus der [X.] betrachtet sei die Annahme des Ehemanns, die Trennung sei am 1.
April 2012 erfolgt, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht fernliegend gewesen.
Die darlegungs-
und beweispflichtige Ehefrau habe zudem zu einer bewussten oder gar geplanten Minderung des [X.] durch "verfrühte"
Stellung des [X.] nicht in genügender Weise vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufe, dass der Ehemann Ausgleichsansprüche geltend mache, weil er nach der Zu-stellung des Scheidungsantrages eine große Geldsumme zur Entschuldung des Hauses aufgewandt habe, verzerre dies die Vermögensverteilung zwischen den Beteiligten nicht. Nach der Trennung der Ehepartner habe für den Ehemann keine Veranlassung mehr bestanden, die Ehefrau nicht hälftig auf Ausgleich der ab dann aufgewandten Sondertilgungen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ih-res Miteigentums an der Immobilie in
H. stehe ihrer Beteiligung an den Til-7
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gungsleistungen eine entsprechende Werterhöhung ihres Anteils durch Minde-rung der Verbindlichkeiten gegenüber, die durch die Rückführung der Kredite ausgelöst worden sei. Auf die Vermögensbilanz auf Seiten der Ehefrau ergebe sich kein manipulativer und für sie negativer Einfluss.
Ebenso wenig habe der Ehemann seiner Ehefrau einen etwaigen Wert-zuwachs seines Vermögens durch das ihm zufließende Gehalt vorenthalten wollen. Neben fehlenden Anhaltspunkten für eine bewusst verfrühte Antragstel-lung sei zu berücksichtigen, dass in der Sache allenfalls eine Vermögensbil-dung über wenige Monate unberücksichtigt geblieben sei, was bezogen auf die gesamte Ehedauer von 25
Jahren zu vernachlässigen sei. Dies gelte umso mehr, als die anwaltlich vertretene Ehefrau selbst bereits vor November 2012 eine umfassende güterrechtliche Auseinandersetzung angestrebt habe, also auf die genaue [X.] zum Stichtag zunächst keinen maßgeblichen Wert gelegt habe.

II.
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das [X.] ist in [X.] nicht zu [X.] Weise davon ausgegangen, dass die Ehefrau bezogen auf den 6.
November 2013 keinen Auskunftsanspruch aus §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB hat.
a) Nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB in der seit dem
1.
September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten [X.]-punkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum [X.]punkt der Trennung (Nr.
1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die 9
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-
Berechnung des Anfangs-
und [X.] maßgeblich ist (Nr.
2). [X.] ist gemäß §
1374 Abs.
1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des [X.] gehört. [X.] ist gemäß §
1375 Abs.
1 Satz
1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des [X.] gehört. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zuge-winns und für die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß §
1384 BGB an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das Gesetz kennt danach im Rahmen der Eheschei-dung drei Stichtage, nämlich den Eintritt des gesetzlichen [X.] (zur Be-stimmung des [X.]), den Trennungszeitpunkt und die Rechts-hängigkeit des Scheidungsantrags (zur Bestimmung des [X.]). [X.] umfasst
der Tatbestand des §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB Auskünfte zu illo-yalen [X.]. §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB ([X.]sbe-schluss [X.], 245 =
[X.], 1785 Rn.
35; vgl. auch [X.]sbe-schluss vom 12.
November 2014

XII
ZB
469/13

FamRZ 2015, 232 Rn.
15, 18).
Eine Auskunftsverpflichtung besteht nach §
1379 BGB grundsätzlich nur bezogen auf die genannten Stichtage und hinsichtlich etwaig vorgenommener illoyaler
[X.]. Sofern ausnahmsweise für die Berechnung des [X.]
ein hiervon abweichender Stichtag maßgeblich wäre, würde dieser von der Auskunftsverpflichtung des §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB mit-umfasst. Deshalb kommt es für den Erfolg des von der Ehefrau geltend ge-machten Auskunftsanspruchs darauf an, ob ihre Darlegungen ausnahmsweise einen zeitlich nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Stichtag für das Endvermögen zulassen. Das hat das [X.] zu Recht verneint.
13
-
7
-
aa) Insoweit ist schon streitig, ob im Fall eines verfrüht

also vor Ablauf des Trennungsjahrs nach §
1565 Abs.
2 BGB ohne Vorliegen der Vorausset-zungen einer Härtefallscheidung im Sinne dieser Vorschrift

gestellten [X.] eine Abweichung von dem gesetzlich geregelten Stichtag im Zu-gewinnausgleichsverfahren überhaupt
möglich ist.
(1) Der [X.] hatte diese Frage bislang nicht zu entscheiden. Er hat
es allerdings in einem obiter dictum für möglich erachtet, aus Gründen übergeordneter
allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Stellung des Scheidungsantrags
zu modifizieren ([X.]surteil vom 4.
Dezember 1996

XII
ZR
231/95

FamRZ 1997, 347, 348 mwN; ebenso [X.] FamRZ 2009, 2019).
Zu der im [X.] ebenfalls auftretenden Stich-tagsproblematik hat der [X.] inzwischen entschieden, dass die Berücksichti-gung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten [X.] erwachsen, allenfalls nach §
27 [X.] erfolgen
kann. Ein derartiger Umstand kann sich nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des §
27 [X.] im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs aus-wirken ([X.]sbeschluss vom 16.
August 2017

XII
ZB
21/17

[X.], 1914 Rn.
21
ff.).
(2) In der Literatur wird teilweise unter Hinweis auf §
242 BGB und die genannte Rechtsprechung des [X.]s eine Verschiebung des Stichtags bei rechtsmissbräuchlichem
Verhalten bejaht (Büte Zugewinnausgleich bei [X.] 4.
Aufl. Rn.
40; [X.]/[X.] BGB 15.
Aufl. §
1384 Rn.
4a; Prütting/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
124 Rn.
18).
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-
8
-
Nach anderer Auffassung sollen dagegen auch in solchen Fällen die ge-setzlich angeordneten Stichtage maßgeblich bleiben ([X.]/[X.] BGB [2010]
§
1564 Rn.
29a; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1384 Rn.
8; [X.] Der Zugewinnausgleich 2.
Aufl. Rn.
228).
bb) Der [X.] hält in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung ([X.]surteil vom 4.
Dezember 1996

XII
ZR
231/95

FamRZ 1997, 347) eine Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Stichtag für die Bestimmung des [X.] nur für möglich, wenn das sich ohne eine solche Korrektur er-gebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichs-anspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem [X.] in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. [X.]sbe-schluss vom 16.
Oktober 2013

XII
ZB
277/12

FamRZ 2014, 24 Rn.
16 mwN zu §
1381 BGB). Ob dies der Fall ist und die Berufung auf den Stichtag des §
1384 BGB mithin rechtsmissbräuchlich [X.]. §
242 BGB erscheint (vgl. dazu auch [X.] FamRZ 2009, 2019 und [X.]/[X.] BGB 15.
Aufl. §
1384 Rn.
4a), ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
(1) Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Prakti-kabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und sche-matische Berechnungssystem (vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
Oktober 2013

XII
ZB
277/12

FamRZ 2014, 24 Rn.
16) lässt eine Abweichung von den ge-setzlich
vorgehaltenen Stichtagen jedoch grundsätzlich
nicht zu. Hinzu kommt, dass die Vorverlagerung des Stichtags für die Berechnung des [X.] von der Rechtskraft der Scheidung auf die Zustellung des Scheidungsantrags dem Schutzbedürfnis des Ehegatten dienen soll, der nach Eintritt der Ehekrise mit illoyalen [X.] durch den anderen Ehegatten rechnen 18
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muss; die Vermehrung des bei Rechtshängigkeit vorhandenen Vermögens wird hiervon an sich nicht erfasst (vgl. [X.], 215 =
FamRZ 1967, 138 mwN).
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann infolge eines verfrüht rechtshängig gemachten Scheidungsantrags jedoch eine [X.] entste-hen.
In solchen Fällen kann es gemäß §
242 BGB gerechtfertigt sein, aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise von dem gesetzlich geregelten Stichtag abzuweichen.
Ein solcher Ausnahmefall kann etwa gegeben sein, wenn konkrete [X.] dafür vorliegen, dass ein Ehegatte mit seinem verfrühten [X.] in illoyaler Weise bezweckt, dass der andere an einer für ihn konkret ab-sehbaren
und erheblichen
Vermögensmehrung nicht mehr teilhat.
Damit könn-ten [X.], die

bei Einhaltung des Trennungsjahres

an sich in der [X.] zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten und deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen wären (vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
Oktober 2013

XII
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277/12

FamRZ 2014, 24 Rn.
18), dem Zugewinnausgleich entzogen worden sein.
Alternativ kommen diejenigen Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammenge-lebt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den Augen verloren haben (vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
August 2017

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[X.], 1914 Rn.
18 mwN). In diesen Fällen fehlt es an einer

vom Gesetzgeber unterstellten

dauernden Aufhebung der "Lebens-
und Wirkungsgemeinschaft", die den inneren Grund für die Zugewinngemeinschaft darstellt (vgl. [X.], 215 =
FamRZ 1967, 138 mwN).
(3) Für die Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von den ge-setzlich geregelten Stichtagen erlauben und demgemäß im Rahmen des §
1379 21
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-
BGB eine entsprechende Auskunftsverpflichtung begründen, trägt der Aus-kunftsberechtigte die Darlegungslast. Dabei genügt der [X.] entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn er lediglich Tatsachen vorträgt, denen zufolge eine Verschiebung des Endstich-tags nicht ausgeschlossen ist.
Zwar ist es richtig, dass bei
einem bestehenden gesetzlichen Auskunfts-anspruch eine Auskunft bereits dann geschuldet ist, wenn sie für die Bemes-sung eines Unterhaltsanspruchs
von Bedeutung sein kann (vgl. [X.]surteil
vom 22.
Juni 1994

XII
ZR
100/93

FamRZ 1994, 1169, 1170
und [X.]sbe-schluss vom 15.
November 2017

XII
ZB
503/16

zur [X.] be-stimmt). Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass es keinen gesetzlichen
Anspruch auf Auskunft für einen nach der Rechtshängigkeit liegenden [X.]punkt gibt. Vielmehr muss der die Auskunft begehrende Ehegatte zunächst die Voraussetzungen
dafür substantiiert vortragen, dass es auf einen von den ge-setzlich bestimmten Stichtagen abweichenden [X.]punkt ankommt. Erst wenn diesem Erfordernis Rechnung getragen und damit zugleich dargetan ist, dass die sich aus §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB ergebende Auskunftsverpflichtung auch diesen (fiktiven) Stichtag umfasst, besteht dem Grunde nach ein [X.], in dessen Folge es genügt, wenn die Auskunft für die [X.] von Bedeutung sein kann. Eine ent-sprechende Darlegungslast besteht nach der Rechtsprechung des [X.]s im Übrigen auch für den Auskunftsanspruch aus §
1379 iVm §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB im Fall illoyaler [X.]. Auch hier hat der [X.] konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB fallendes Handeln nahelegen ([X.]sbeschluss [X.], 245 =
[X.], 1785 Rn.
37 mwN). Die Ansprüche sind insoweit vergleichbar, als §
1379 BGB auch in diesen Fällen eine Auskunftspflicht zu

gesetzlich nicht [X.]

konkreten Vorgängen eröffnet.
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-
b) Gemessen hieran hat das [X.] der Ehefrau zu Recht ei-ne Auskunft zum 6.
November 2013 versagt.
aa) Das [X.] ist in [X.] nicht zu [X.] Weise davon ausgegangen, dass ein [X.]raum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres allein für eine Verschiebung des Stichtags nicht ausreicht. Denn angesichts des im Zugewinnausgleichsrecht festgelegten [X.] und schematischen Berechnungssystems
begründet eine sol-che [X.]spanne keine Umstände, die dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträg-licher Weise widersprächen.
bb) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das [X.] dem Ehemann in tatrichterlicher Verantwortung attestiert hat, den Schei-dungsantrag

aus der [X.] betrachtet

nicht [X.] verfrüht ge-stellt zu haben. Auch wenn das Amtsgericht den Trennungszeitpunkt letztlich auf einen späteren [X.]punkt bestimmt hat, weil der Ehemann insoweit beweis-fällig geblieben ist, bedeutet das nicht, dass auch er von diesem späteren [X.]-punkt ausgegangen sein muss.
Dafür spricht auch, dass die Ehefrau schon zu-vor über
ihre Rechtsanwälte eine Vermögensauseinandersetzung betrieb und Trennungsunterhalt verlangte.
cc) Schließlich sind die Ausführungen des [X.]s, denen zufolge eine bewusste oder gar geplante Minderung des [X.] durch eine "verfrühte"
Stellung des Scheidungsantrags in [X.] nicht ersichtlich ist und die darlegungspflichtige Ehefrau hierzu nicht in genü-gender Weise vorgetragen hat, [X.] nicht zu beanstan-den.

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(1) Soweit es die von beiden Ehegatten als Gesamtschuldner eingegan-genen Immobilienkredite für die jeweils in ihrem hälftigen Miteigentum stehen-den Immobilien anbelangt, führen die vom Ehemann nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geleisteten Tilgungen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu einer für die Ehefrau nachteiligen Verschiebung des Vermögens. Der geltend gemachte Anspruch aus [X.] ist vermögensneutral, weil der Ausgleichsforderung des Ehemanns auf Seiten der Ehefrau eine entsprechende Tilgung der auf sie entfallenden [X.] gegenübersteht. Wären die Zahlungen vor Rechtshängigkeit erfolgt, hätten sie das Ergebnis ebenfalls nicht verändert. Denn der entsprechenden Forderung des Ehemanns hätte durch die Tilgung des Kredits der Ehefrau in der Bilanz auch hier ein entsprechendes Anwachsen ihres Vermögens gegen-übergestanden
(vgl. auch [X.]surteile
vom 6.
Oktober 2010

XII
ZR
10/09

FamRZ 2011, 25 Rn.
16 mwN).
(2) Zutreffend hat das [X.] auch erkannt, dass der Hinweis der Ehefrau auf eine etwaige Vermögensbildung durch das Einkommen des Ehemanns für die [X.] nach Rechtshängigkeit nicht zu einem schier unerträgli-chen Ergebnis gemäß §
242 BGB führt. Allein aus der Höhe des Einkommens des Ehemanns kann nicht auf Umstände geschlossen werden, die eine Heran-ziehung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Stichtags rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass die Angaben der Ehefrau hierzu ebenfalls nicht hinreichend substantiiert sind.
2. Für einen Auskunftsanspruch aus §
242 BGB ist neben §
1379 BGB entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.
Zwar hat der [X.] einen solchen nach früherem Recht etwa in den [X.] illoyaler [X.] i.S.d. §
1375 Abs.
2 BGB zuerkannt. Das 30
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13
-
lag indes darin begründet, dass
nach §
1379 Abs.
1 BGB in der bis zum 31.
August 2009 geltenden Fassung jeder Ehegatte lediglich verpflichtet war, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines [X.] Auskunft zu erteilen. Nach der zu dieser Norm ergange-nen Rechtsprechung des [X.]s erstreckte sich dieser Auskunftsanspruch in-des nicht auf illoyale [X.], die nach §
1375 Abs.
2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, weshalb dem benachteiligten
Ehegat-ten ein Rückgriff auf §
242 BGB gewährt wurde (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 245 =
[X.], 1785 Rn.
27
f. mwN).
Eines solchen Rückgriffs bedarf es heute nicht mehr. Denn nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BGB nF kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des An-

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14
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fangs-
und [X.] von Bedeutung ist. Damit umfasst die Norm neben der in Nummer
1 erfassten Auskunft zum Trennungszeitpunkt die maßgeblichen Stichtage, auch den Endstichtag.
3. Ebenso wenig kommt ein auf §
826 BGB gestützter [X.] in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es bereits an der Darlegung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
22.04.2015 -
47 F 66/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.09.2016 -
II-7 [X.] -

35

Meta

XII ZB 488/16

13.12.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. XII ZB 488/16 (REWIS RS 2017, 738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 738

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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