Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2015, Az. IX ZB 48/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14464

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Gegenstand

Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach den Regelsätzen trotz Geldentwertung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 13.142 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am 1. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der h.          (Schuldnerin). Mit Schreiben vom 14. August 2013 beantragte er ausgehend von einer Regelvergütung von 44.174,08 € die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 215.169,95 € einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer. An Zuschlägen beantragte er 3,0 der Regelvergütung, davon 0,25 zum Zwecke des [X.] wegen der Geldentwertung seit 1999 und wegen der seither eingetretenen generellen Aufgabenmehrungen. Das Amtsgericht hat [X.] von insgesamt 2,0 der Regelvergütung gewährt und die Vergütung auf insgesamt 161.951,77 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Gewährung eines generellen (Regel-)Zuschlags von 0,25 als Ausgleich für Inflation und allgemeine Aufgabenmehrung versagt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter diesen allgemeinen Zuschlag von 0,25 weiter.

II.

2

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend haben Amtsgericht und [X.] einen Zuschlag zur Regelvergütung von 0,25 nach § 3 Abs. 1 [X.] als generellen Ausgleich für die Inflation und für den allgemeinen Zuwachs an Aufgaben des Insolvenzverwalters seit 1999 abgelehnt. Wie der Senat zwischenzeitlich grundsätzlich entschieden hat, verletzt die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahre 1999 und trotz der feststellbaren Aufgabenmehrungen derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2014 - [X.], [X.], 138). Auf die dortigen Ausführungen des Senats wird Bezug genommen.

3

Die gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzverwaltervergütung sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Deshalb ist § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang haben muss ([X.], Beschluss vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 976 Rn. 11). Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 [X.] um einen allgemeinen Zuschlag jedoch zu verneinen. Zwar hat sich der Verbraucherpreisindex für [X.] unter Zugrundelegung der [X.] 100 für das [X.] vom Januar 1999 bis Juni 2014 von 83,9 auf 106,7 erhöht. Die Entwicklung der Verbraucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen, zumal sich die Geldentwertung auch auf den Umfang der Masse auswirkt, wodurch sich auch die Regelvergütung erhöht. Wegen des degressiven Aufbaus der Regelvergütung wird zwar auch hier die [X.]e Entwertung der Vergütung nicht vollständig aufgefangen. Eine Gesamtschau erlaubt aber derzeit noch nicht den Schluss, dass [X.] eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze verfehlt würde.

4

Seit Inkrafttreten der [X.] haben sich zwar die Regelaufgaben des Verwalters, vor allem im Bereich des Steuerrechts und durch das Insolvenzstatistikgesetz erhöht. Es kann aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände derzeit noch nicht festgestellt werden, dass dadurch die Regelvergütung nicht mehr angemessen wäre ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2014, aaO).

Kayser                       Gehrlein                       Vill

                Fischer                         Grupp

Meta

IX ZB 48/14

05.03.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Mainz, 18. Juli 2014, Az: 8 T 46/14

§ 63 Abs 1 S 1 InsO, § 3 Abs 1 InsVV, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2015, Az. IX ZB 48/14 (REWIS RS 2015, 14464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14464

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