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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
48/14
vom
5. März 2015
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp
am
5.
März 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juli
2014
wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf
13.142
.
Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer
ist Verwalter in dem am 1.
Mai 2008 eröff-neten Insolvenzverfahren über das Vermögen der h.
(Schuldnerin). Mit Schreiben vom 14.
August 2013 beantragte er ausgehend von einer Regel-vergütung von 44.174,08
215.169,95
Zuschlägen beantragte er 3,0 der Regelvergütung, davon 0,25 zum Zwecke des [X.] wegen der
Geldentwertung seit 1999 und wegen der [X.] eingetretenen generellen Aufgabenmehrungen. Das Amtsgericht hat Zu-
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schläge von insgesamt 2,0 der Regelvergütung gewährt und die Vergütung auf insgesamt 161.951,77
fortige Be-schwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Beide [X.] haben die Gewährung eines generellen (Regel-)Zuschlags von 0,25 als Ausgleich für Inflation und allgemeine Aufgabenmehrung versagt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenz-verwalter diesen allgemeinen Zuschlag von 0,25 weiter.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutref-fend haben Amtsgericht und [X.] einen Zuschlag zur Regelvergütung von 0,25 nach §
3 Abs.
1 [X.] als generellen Ausgleich für die Inflation und für den allgemeinen Zuwachs an Aufgaben des Insolvenzverwalters seit 1999 [X.]. Wie der Senat zwischenzeitlich grundsätzlich entschieden hat, verletzt die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergü-tungsverordnung im Jahre 1999 und trotz der feststellbaren Aufgabenmehrun-gen derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikati-on und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung ([X.], Beschluss vom 4.
De-zember 2014
[X.], ZIP 2015,
138). Auf die dortigen Ausführungen des Senats wird Bezug genommen.
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Die gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzverwaltervergütung sind am Maßstab des Art.
12 Abs.
1 GG zu messen. Deshalb ist §
63 Abs.
1 Satz
1 InsO dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insge-samt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang haben muss
([X.], Beschluss vom 13.
März 2008
[X.], [X.], 976 Rn.
11). Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erhö-hung der Regelvergütung nach §
3 Abs.
1 [X.] um einen allgemeinen [X.] jedoch zu verneinen. Zwar hat sich der Verbraucherpreisindex für [X.] unter Zugrundelegung der [X.] 100 für das [X.] vom Januar 1999 bis Juni 2014 von 83,9 auf 106,7 erhöht. Die Entwicklung der Ver-braucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der [X.] zu bestimmen, zumal sich die Geldentwertung
auch auf den Umfang der Masse auswirkt, wodurch sich auch die [X.] erhöht. Wegen des degressiven Aufbaus der Regelvergütung wird zwar auch hier die [X.]e Entwertung der Vergütung nicht vollständig auf-gefangen. Eine Gesamtschau erlaubt aber derzeit noch nicht den Schluss, dass [X.] eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze verfehlt würde.
Seit Inkrafttreten der [X.] haben sich zwar die Regelaufgaben des Verwalters, vor allem im Bereich des Steuerrechts und durch das [X.] erhöht. Es
kann aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände
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derzeit noch nicht festgestellt werden, dass dadurch die Regelvergütung nicht mehr angemessen wäre ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2014, aaO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2013 -
280 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 18.07.2014 -
8 [X.] -
Meta
05.03.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. IX ZB 48/14 (REWIS RS 2015, 14481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14481
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 48/14 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach den Regelsätzen trotz Geldentwertung
IX ZB 60/13 (Bundesgerichtshof)
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