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PDF anzeigen[X.] vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Okto-ber 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen. Gründe: Mit Schreiben vom 3. November 2006 wendet sich der Angeklagte gegen den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluss des [X.]. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 2007 ausgeführt: 1 "Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluss des Landge-richts vom 23. Oktober 2006 ist dem Angeklagten am 25. Oktober 2006 zugestellt worden ([X.], 394). Die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 StPO war damit schon bei Abfassung des am 7. November 2006 bei Gericht eingegangenen Schreibens (vgl. Eingangsstempel [X.], 395) verstrichen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der [X.] nicht gestellt. Umstände, die die Gewährung von Wie-- 3 - dereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nahe legen würden, sind nicht ersichtlich." Dem schließt sich der Senat an. 2 [X.] Rothfuß Fischer Appl
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28.02.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 2 StR 67/07 (REWIS RS 2007, 5023)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5023
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