Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 1 StR 192/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4029

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[X.] vom 2. Mai 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Mai 2007 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 20. März 2007, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2007 als unzulässig [X.] worden ist, wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Beschuldigten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels und des Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: 1 "Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit [X.] vom 8. März 2007, beim [X.] eingegangen am selben Tage um 13.30 Uhr, hat der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt [X.], 'namens und im Auftrag des Angeklagten' - 3 - Rechtsmittelverzicht erklärt ([X.] Bl. 929 d.A.). Trotz des Rechtsmittel-verzichts hat Rechtsanwalt Z.

mit weiterem Schriftsatz vom 15. März 2007 gegen das Urteil des [X.]s Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision begehrt (aaO Bl. 941/943). Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Beschuldigte habe am 7. März 2007 seinem [X.] mitgeteilt, dass er das Urteil akzeptiere. Nachdem er - Rechtsanwalt [X.] - am 8. März 2007 gegenüber dem [X.] die Rechtsmittelverzichts-erklärung abgegeben habe, habe der Beschuldigte am Nachmittag die-ses Tages mitgeteilt, dass er das Rechtsmittel durchgeführt wissen wolle. Auf den Hinweis des [X.]s, dass der von ihm erklärte [X.] bereits dem [X.] mitgeteilt worden sei, habe der Be-schuldigte den 'Widerruf' dieser Erklärung verlangt. Am 9. März 2007 ha-be er das tags zuvor vorgebrachte Anliegen wiederholt. Bei einem Tele-fonat am 13. März 2007 habe der Beschuldigte ihm - Rechtsanwalt [X.]- gegenüber erklärt, er müsse von dessen [X.] missver-standen worden sein, er habe niemals Rechtsmittelverzicht erklären wol-len. Im Hinblick auf diese Erklärung, die in diametralem Widerspruch zu den Auskünften des zuverlässigen [X.]s stehe, wolle 'der [X.] ein Missverständnis zu Lasten der Kanzlei nicht kategorisch ausschließen'." Der Rechtsmittelverzicht durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.] ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche [X.] lag nach der Erklärung von Rechtsanwalt [X.] zum Zeitpunkt des Verzichts vor. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass er ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung seiner Kanzleiangestellten hegt. [X.], dass der Beschuldigte tatsächlich am 7. März 2007 den Auftrag erteilt hatte, 2 - 4 - Rechtsmittelverzicht zu erklären, spricht auch der Umstand, dass er sich [X.] der Erklärung seines Verteidigers erstmals am 13. März 2007 auf ein Missverständnis berufen hat. Zwar ist der Widerruf der Ermächtigung jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Beschuldigte mündlich oder fernmündlich dem [X.] oder dem ermächtigten Verteidiger gegenüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, wenn er gegen-über dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die [X.] bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. [X.]St 10, 245, 246; [X.], 211, 212; NStZ 1983, 469). Das ist hier nicht der Fall. 3 Der [X.] hat weiter ausgeführt: 4 "Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte bei Erteilung des Auftrags zur Abgabe der Rechtsmittelverzichtserklärung nicht verhandlungsfähig gewesen oder ihm deren Tragweite nicht bewusst gewesen sein könnte (vgl. [X.]St 17, 18 f; [X.], 2449, 2451; NStZ-RR 1997, 173). Abgesehen da-von, dass der Beschwerdeführer solches selbst nicht (hilfsweise) geltend macht, ergeben sich aus der zeitnah erfolgten Stellungnahme des [X.]
in [X.] vom 9. Februar 2007 zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten ([X.] Bl. 735 f d.A.) keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Verhand-lungsfähigkeit des Beschuldigten hinweisen könnten. Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerru-fen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526). Er hat so-- 5 - mit die Unzulässigkeit der Revision zur Folge. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insofern kein Raum (vgl. [X.] NStZ 1997, 611, 612; 1999, 526), so dass auch der hierauf gerichtete Antrag des [X.] zu verwerfen ist. Dagegen ist der Beschluss vom 20. März 2007, mit dem das [X.] die Revision als unzulässig verworfen hat, aufzuheben. Zu dieser Ent-scheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Befugnis zur [X.] ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der [X.] die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzu-lässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem [X.] zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revi-sion nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht fristgerecht eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 1 [X.])." - 6 - Den zitierten Ausführungen des [X.]s schließt sich der Senat an. 5 [X.]Wahl Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 192/07

02.05.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 1 StR 192/07 (REWIS RS 2007, 4029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4029

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