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PDF anzeigen [X.] vom 31. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2006 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Angeklagten besonders be-schwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67 d Abs. 2 StGB), wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht überaus großen Gewichts der festgestellten [X.] besonders zu [X.] sein. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob durch [X.] im Rahmen der bereits angeordneten Betreuung der Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten hinreichend
- 3 - begegnet werden kann (vgl. [X.]/[X.] 53. Aufl. § 67 d Rdn. 6 a und c). [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
31.10.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2006, Az. 4 StR 416/06 (REWIS RS 2006, 1053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1053
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