Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 4/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 8685

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060716BANWZ.BRFG.4.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 4/16

vom

6. Juli 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Begründung eines Einspruchsbescheids

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]s [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Braeuer und die Rechtsanwältin Merk
am 6.
Juli 2016
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II.
Senats des [X.]es [X.] vom 11.
No-vember 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000

Gründe:
I.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Schreiben vom 14.
August 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Rüge, weil er in einem Verfahren vor dem Amtsgericht S.

-
Nach-
lassgericht
-
gegen das Sachlichkeitsgebot des §
43a Abs.
3 [X.] verstoßen habe. Auf den Einspruch des [X.] hob die Beklagte die Rüge mit Bescheid vom 12.
März 2014 auf, ohne die Aufhebung der Rüge in dem Bescheid weiter 1
-
3
-
zu begründen. Dem damaligen Beschwerdeführer wurde ein Bescheid mit [X.] erteilt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger "1.
den Bescheid vom 12.
März 2014 aufzuheben, 2.
hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Beschluss vom 12.
März 2014 mit einer Begründung zu versehen, 3.
hiernach hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, den Beschluss
vom 12.
März 2014 mit einer Begründung zu versehen, 4.
hier-nach hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung aus §
74
V
2 Halbsatz
2 [X.], den Beschluss vom 12.
März 2014 mit einer [X.] zu versehen, verletzt hat." Der [X.] hat die Klage [X.]. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.
II.
Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.
a)
Klageanträge 1 und 2
aa)
Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtschutzbe-dürfnis fehlt.

2
3
4
5
-
4
-
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Ein berechtigtes Interesse daran, einen begründeten Bescheid zu erhalten, ist im Zulassungsantrag nicht dargetan, zumal der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Ablichtung des dem früheren Beschwerdegegner erteilten [X.] mit Begründung erhalten hat.
bb)
Klageanträge 3 und 4
Es kann dahinstehen, ob der [X.] eine Begründungspflicht für auf einen Einspruch ergangene Entscheidungen, mit denen ein Rügebe-scheid aufgehoben wird, zutreffend verneint hat (so auch [X.] in [X.]
Prütting, [X.], 4.
Aufl., §
74 Rn.
53; a.A. wohl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
74 Rn.
56; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, [X.], 2.
Aufl., §
74 [X.] Rn.
55). Dem Kläger fehlt jedenfalls das erforderliche Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung.
(1)
Ein solches Feststellungsinteresse besteht zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Voraussetzung ist insoweit, dass die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen
vergleichbarer, nicht notwendig identischer Fall wieder eintreten und die Behörde auf ihn ver-gleichbar
reagieren wird. Das ist hier nicht der Fall. In einem früheren Verfahren hat die Beklagte auf den Einspruch des [X.] einen Rügebescheid mit aus-führlicher Begründung aufgehoben (Anlage ASt
2 zur Klagebegründung vom 23.
April 2014). Im hiesigen Verfahren hat der Kläger im Prozessverlauf mit Zu-stimmung der Beklagten eine Ablichtung des dem früheren Beschwerdeführer übersandten begründeten Bescheids erhalten. Die Beklagte hat im vorliegen-den Fall eine Begründung des [X.] nicht für erforderlich ge-halten, weil der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig war und sie mit der 6
7
8
9
-
5
-
Aufhebung der Rüge den rechtlichen Argumenten des [X.] gefolgt ist. Es ist nicht konkret zu erwarten, dass sich das Vorgehen der Beklagten gegenüber dem Kläger -
Aufhebung einer Rüge ohne Begründung
-
wiederholen wird.
(2)
Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einem Rehabilitationsinteresse des [X.]. Insoweit ist erforderlich, dass von der ursprünglich angegriffenen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung aus-geht, die auch nach der Erledigung fortwirkt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, die Rüge ist aufgehoben und der Kläger damit rehabilitiert.
2.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschlüsse vom 6.
Februar 2012 -
AnwZ
([X.])
42/11 Rn.
25; vom 24.
März 2011 -
AnwZ
([X.])
4/11 Rn.
12; vom 27.
März 2003 -
V
ZR
291/02, [X.]Z 154,
288, 291; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
Die Frage, ob ein im Einspruchsverfahren ergangener Bescheid, mit dem eine Rüge aufgehoben wird, zu begründen ist, ist vorliegend nicht entschei-dungserheblich.
10
11
12
-
6
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
2 GKG.
[X.]
[X.]
[X.]

Braeuer
Merk
Vorinstanzen:
AGH [X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
II AGH 4/14 -

13

Meta

AnwZ (Brfg) 4/16

06.07.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 4/16 (REWIS RS 2016, 8685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8685

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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